7216 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Justizausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom 26. Jänner 2005
betreffend Protokoll - vom Rat gemäß Artikel 34 des Vertrags über die
Europäische Union erstellt - zu dem Übereinkommen über die Rechtshilfe in
Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union samt
Erklärungen
Der gegenständliche Beschluss des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, dass im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Rechtshilfe in Strafsachen im wesentlichen auf der Grundlage des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen stattfindet. Zusätzlich wurde im Rahmen der EU das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union erarbeitet, das am 29.5.2000 vom Rat der Justiz- und Innenminister der EU unterzeichnet wurde. Darüber hinaus wurde im Rahmen der Europäischen Union ein Protokoll zum Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der EU erarbeitet, das am 16.10.2001 vom Rat der Justiz- und Innenminister angenommen und am selben Tag von allen (damaligen) Mitgliedstaaten der EU unterzeichnet wurde.
Das Protokoll zum
Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten
der Europäischen Union soll die oben erwähnten Instrumente ergänzen und die
Rechtshilfe zwischen den Mitgliedstaaten der EU, insbesondere durch Auskünfte
über Bankkonten für die Aufklärung bestimmter schwerwiegender Straftaten, über
Inhalt und Umfang der Transaktionen, die über ein oder mehrere bestimmte Konten
abgewickelt wurden, sowie über laufende und zukünftige Transaktionen,
verbessern.
Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd und gesetzesergänzend, enthält aber keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen.
Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B‑VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.
Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Artikel 50 Absatz 2 B‑VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.
Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand beschlossen, dass der gegenständliche Staatsvertrag gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG dadurch kundzumachen ist, dass die dänische, englische, finnische, französische, griechische, irische, italienische, niederländische, portugiesische, schwedische und spanische Sprachfassungen durch Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.
Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 1. Februar 2005 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2005 02 01
Johanna Auer Johann Giefing
Berichterstatterin Vorsitzender