7218 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit
über den Beschluss des Nationalrates vom 26. Jänner 2005
betreffend ein Abkommen über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen zwischen
der Regierung der Republik Österreich und der Regierung von Kanada samt Anhang
Um vermehrt größere
Filmprojekte realisieren zu können, liegt es im österreichischen Interesse,
Gemeinschaftsproduktionen mit anderen Staaten durchzuführen, die größere
Möglichkeiten im Rahmen der europäischen Zusammenarbeit auf dem Filmsektor
erschließen. Notwendige Voraussetzung hiefür ist jedoch ein entsprechender,
aufgrund der gegebenen Kompetenzlage bilateral zu vereinbarender rechtlicher
Rahmen.
Da zwischen der
Republik Österreich und Kanada keine vertraglichen Beziehungen auf dem Gebiet
der Audiovision bestanden, wurden Verhandlungen aufgenommen, die die
inhaltliche Akkordierung eines Abkommens über audiovisuelle
Gemeinschaftsproduktionen im Bereich audiovisueller Medien, insbesondere
Spielfilme, TV-Produktionen und Videofilme, zum Inhalt hatten.
Neben der
nationalen Filmförderung bedarf die österreichische Filmwirtschaft
entsprechender Instrumente der internationalen Zusammenarbeit. Durch das
Abkommen soll sichergestellt werden, dass auch Gemeinschaftsproduktionen Zugang
zu den Förderungsinstrumenten der Vertragsparteien haben, wobei das jeweilige
nationale Förderungsrecht unberührt bleibt.
Die durch
internationale Koproduktionsabkommen generierten Filmprojekte tragen zur besseren Auslastung der bestehenden
Kapazitäten der österreichischen Filmwirtschaft bei und haben einen
beschäftigungspolitischen Effekt in verwandten Wirtschaftsbereichen.
Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd und gesetzesergänzend, enthält aber keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen.
Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B‑VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.
Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Artikel 50 Absatz 2 B‑VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit stellt nach Beratung der Vorlage am 1. Februar 2005 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2005 02 01
Ing. Reinhold Einwallner Engelbert Weilharter
Berichterstatter Vorsitzender