7218 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit

über den Beschluss des Nationalrates vom 26. Jänner 2005 betreffend ein Abkommen über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung von Kanada samt Anhang

Um vermehrt größere Filmprojekte realisieren zu können, liegt es im österreichischen Interesse, Gemeinschaftsproduktionen mit anderen Staaten durchzuführen, die größere Möglichkeiten im Rahmen der europäischen Zusammenarbeit auf dem Filmsektor erschließen. Notwendige Voraussetzung hiefür ist jedoch ein entsprechender, aufgrund der gegebenen Kompetenzlage bilateral zu vereinbarender rechtlicher Rahmen.

Da zwischen der Republik Österreich und Kanada keine vertraglichen Beziehungen auf dem Gebiet der Audiovision bestanden, wurden Verhandlungen aufgenommen, die die inhaltliche Akkordierung eines Abkommens über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen im Bereich audiovisueller Medien, insbesondere Spielfilme, TV-Produktionen und Videofilme, zum Inhalt hatten.

Neben der nationalen Filmförderung bedarf die österreichische Filmwirtschaft entsprechender Instrumente der internationalen Zusammenarbeit. Durch das Abkommen soll sichergestellt werden, dass auch Gemeinschaftsproduktionen Zugang zu den Förderungsinstrumenten der Vertragsparteien haben, wobei das jeweilige nationale Förderungsrecht unberührt bleibt.

Die durch internationale Koproduktionsabkommen generierten Filmprojekte tragen  zur besseren Auslastung der bestehenden Kapazitäten der österreichischen Filmwirtschaft bei und haben einen beschäftigungspolitischen Effekt in verwandten Wirtschaftsbereichen.

Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd und gesetzesergänzend, enthält aber keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen.

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B‑VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Artikel 50 Absatz 2 B‑VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit stellt nach Beratung der Vorlage am 1. Februar 2005 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2005 02 01

Ing. Reinhold Einwallner              Engelbert Weilharter

       Berichterstatter           Vorsitzender