7219 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten

über den Beschluss des Nationalrates vom 26. Jänner 2005 betreffend das Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Europäischen Organisation für Kernforschung

Der vorliegende Beschluss des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, dass der Art. IX des Übereinkommens zur Errichtung einer Europäischen Organisation für Kernforschung samt Finanzprotokoll (CERN) vorsieht, dass der Organisation jene Vorrechte und Immunitäten gewährt werden, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Im Hinblick auf die ständige Ausweitung der Tätigkeit der Organisation auf das Gebiet aller Vertragsstaaten des Übereinkommens wurde eine umfassende und einheitliche Regelung über den Status der Organisation und ihres Personals in den jeweiligen Mitgliedstaaten erforderlich.

 

Durch das gegenständliche Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Europäischen Organisation für Kernforschung werden der Organisation die international üblichen Vorrechte und Befreiungen eingeräumt. Mit der Ratifikation des Protokolls durch Österreich wird dieses internationale Regime auch für Österreich in Kraft gesetzt.

 

Wesentliche Grundzüge des Protokolls sind: Der Organisation wird Rechtspersönlichkeit eingeräumt, ihre Amtsräume und Archive sind unverletzlich. Sie genießt Immunität von der staatlichen Gerichtsbarkeit. Die Organisation und ihr Personal genießen Steuer- und Zollbefreiungen in einem jeweils durch das Protokoll festgelegten Umfang. Die Vertreter der Mitgliedstaaten, der Generaldirektor und die Angestellten der Organisation genießen die für die unabhängige Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen Privilegien und Immunitäten.

 

Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd und gesetzesergänzend, enthält aber keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen. Da auch Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, ist eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B‑VG erforderlich.

 

Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Artikel 50 Absatz 2 B‑VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

 

Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand beschlossen, dass gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG die Kundmachung der authentischen französischen Sprachfassung durch Auflage im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten erfolgt.

Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 1. Februar 2005 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,

1.             gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2.             dem Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B‑VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

Wien, 2005 02 01

Karl Bader            Hans Ager

       Berichterstatter           Vorsitzender