7221 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten

über den Beschluss des Nationalrates vom 2. März 2005 betreffend ein Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechischen Republik über die Beschäftigung in Grenzzonen

Der gegenständliche Beschluss des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, dass in den zwischen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (vorher Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales) und dem Ministerium für Arbeit und Sozialangelegenheiten der Tschechischen Republik seit längerem geführten Gesprächen von beiden Seiten die Notwendigkeit erkannt wurde, die guten nachbarschaftlichen Beziehungen weiter auszubauen und auch auf den Bereich der Beschäftigung von Arbeitskräften auszudehnen. Dabei wurde vor allem festgestellt, dass die Beschäftigung von Grenzgängern an Bedeutung zugenommen hat, im Zulassungssystem des Ausländerbeschäftigungsgesetzes aber nicht ausreichend flexibel geregelt ist und nicht zuletzt auf Grund der generell restriktiven Zulassungsvoraussetzungen in den Grenzbezirken zur Tschechischen Republik wesentliche Rechtsvorschriften bei der Beschäftigung von Grenzgängern umgangen werden.

Das geltende Ausländerbeschäftigungsgesetz schließt die Neuzulassung von Arbeitskräften aus dem Ausland - von qualifizierten Schlüsselkräften und vorübergehend beschäftigten Saisonarbeitskräften abgesehen - generell aus. Es erscheint daher geboten, im Rahmen einer bilateralen Vereinbarung - ergänzend zum Ausländerbeschäftigungsgesetz - Sonderregelungen für die Beschäftigung von Grenzgängern zu schaffen. Unter Bedachtnahme auf die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes sowohl in Österreich als auch in Tschechien soll auf gegenseitiger Basis und im Rahmen einer jährlich festgelegten Höchstzahl Grenzgängern die Möglichkeit geboten werden, in bestimmten Grenzzonen des anderen Vertragsstaates einer Beschäftigung nachzugehen. Dieser Arbeitskräfteaustausch soll nach dem Vorbild des 1998 abgeschlossenen Grenzgängerabkommens mit Ungarn erfolgen.

 

Mit dem vorliegenden Beschluss wird unter Heranziehung der bisherigen positiven Erfahrungen mit einem inhaltlich gleichen Abkommen mit Ungarn, wohl aber unter Berücksichtigung der besonderen Arbeitsmarktsituation im Grenzgebiet zur Tschechischen Republik, der Notwendigkeit einer flexiblen, quantitativ jedoch eingeschränkten Zulassung von Grenzgängern Rechnung getragen und innerhalb bestimmter Grenzzonen die Beschäftigung von Grenzgängern im Rahmen von Jahreskontingenten ermöglicht.

 

Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd und gesetzesergänzend, enthält aber keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen.

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Artikel 50 Absatz 2 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 15. März 2005 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2005 03 15

Karl Bader                Albrecht Konecny

       Berichterstatter    Stv. Vorsitzender