7222 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten
über den Beschluss des Nationalrates vom 2. März 2005 betreffend ein Abkommen
zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der
Tschechischen Republik über den Austausch von Arbeitnehmern zur Erweiterung der
beruflichen und sprachlichen Kenntnisse
Der gegenständliche Beschluss des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, dass in den mit dem Ministerium für Arbeit und Sozialangelegenheiten der Tschechischen Republik mit Unterbrechungen geführten bilateralen Gesprächen von beiden Seiten die Notwendigkeit erkannt wurde, die guten nachbarschaftlichen Beziehungen weiter auszubauen und auch auf den Bereich der Beschäftigung von Arbeitskräften auszudehnen. Dabei wurde vor allem festgestellt, dass das geltende Ausländerbeschäftigungsgesetz jungen tschechischen Arbeitskräften keine ausreichenden Möglichkeiten bietet, ihre im Heimatland erworbenen beruflichen Kenntnisse durch eine befristete Beschäftigung in Österreich zu erweitern. Ein derartiger Know-how-Transfer hätte aber auf beiden Seiten positive Effekte für den Arbeitsmarkt und die wirtschaftlichen Beziehungen. In diesem Sinne soll jungen Arbeitskräften mit abgeschlossener Berufsausbildung im Rahmen der Gegenseitigkeit die Möglichkeit geboten werden, ihre Berufs- und Sprachkenntnisse durch eine befristete Beschäftigung im jeweils anderen Land zu erweitern.
Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd und gesetzesergänzend, enthält aber keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen.
Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B‑VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.
Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Artikel 50 Absatz 2 B‑VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.
Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 15. März 2005 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2005 03 15
Karl Bader Albrecht Konecny
Berichterstatter Stv. Vorsitzender