7223 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten
über den Beschluss des Nationalrates vom 2. März 2005
betreffend ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Malta
über die Vertretung der Republik Malta durch österreichische
Vertretungsbehörden hinsichtlich der Erteilung von Visa zur Durchreise und zum
kurzfristigen Aufenthalt
Der
gegenständliche Beschluss des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, dass
die Republik Malta den Wunsch zum Ausdruck gebracht hat, die Republik Malta
durch österreichische Vertretungsbehörden an ausgewählten Dienstorten im Ausland
hinsichtlich der Erteilung von Visa zur Durchreise durch die Republik Malta und
zum kurzfristigen Aufenthalt in der Republik Malta zu vertreten.
Das vorliegende
Abkommen regelt daher die allgemeinen Bedingungen hinsichtlich der Erteilung
der Visa zur Durchreise und zum kurzfristigen Aufenthalt. Es stellt ein
Rahmenabkommen dar. Die technischen Details sowie die Dienstorte, an denen
österreichische Vertretungsbehörden für die Republik Malta tätig werden, sind
in der Folge durch eine Durchführungsvereinbarung im Einvernehmen mit dem BMI
zu regeln.
Die Vertretung
kann nur mit Zustimmung der jeweiligen Empfangsstaaten der österreichischen
Vertretungsbehörden wahrgenommen werden.
Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend und enthält zudem in dessen Artikel 1 eine verfassungsändernde Bestimmung, die jedoch nicht der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 3 B-VG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 2 B-VG bedarf. Da österreichische Behörden hoheitliche Akte „in Vertretung“ eines anderes Staates setzen, findet eine derartige Konstellation keine verfassungsrechtliche Grundlage im Art. 9 Abs. 2 B-VG, da danach zwar durch einfachgesetzlichen Staatsvertrag die Tätigkeit österreichischer Organe im Ausland geregelt werden kann, jedoch dieser Regelung das Verständnis zu Grunde liegt, dass österreichische Organe „österreichische Hoheitsakte“ setzen und nicht Akte für einen anderen Staat.
Die Bestimmungen des Abkommens sind der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Da keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, ist auch eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG nicht erforderlich.
Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 15. März 2005 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2005 03 15
Karl Bader Albrecht Konecny
Berichterstatter Stv. Vorsitzender