7223 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten

über den Beschluss des Nationalrates vom 2. März 2005 betreffend ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Malta über die Vertretung der Republik Malta durch österreichische Vertretungsbehörden hinsichtlich der Erteilung von Visa zur Durchreise und zum kurzfristigen Aufenthalt

Der gegenständliche Beschluss des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, dass die Republik Malta den Wunsch zum Ausdruck gebracht hat, die Republik Malta durch österreichische Vertretungsbehörden an ausgewählten Dienstorten im Ausland hinsichtlich der Erteilung von Visa zur Durchreise durch die Republik Malta und zum kurzfristigen Aufenthalt in der Republik Malta zu vertreten.

Das vorliegende Abkommen regelt daher die allgemeinen Bedingungen hinsichtlich der Erteilung der Visa zur Durchreise und zum kurzfristigen Aufenthalt. Es stellt ein Rahmenabkommen dar. Die technischen Details sowie die Dienstorte, an denen österreichische Vertretungsbehörden für die Republik Malta tätig werden, sind in der Folge durch eine Durchführungsvereinbarung im Einvernehmen mit dem BMI zu regeln.

Die Vertretung kann nur mit Zustimmung der jeweiligen Empfangsstaaten der österreichischen Vertretungsbehörden wahrgenommen werden.

Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend und enthält zudem in dessen Artikel 1 eine verfassungsändernde Bestimmung, die jedoch nicht der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 3 B-VG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 2 B-VG bedarf. Da österreichische Behörden hoheitliche Akte „in Vertretung“ eines anderes Staates setzen, findet eine derartige Konstellation keine verfassungsrechtliche Grundlage im Art. 9 Abs. 2 B-VG, da danach zwar durch einfachgesetzlichen Staatsvertrag die Tätigkeit österreichischer Organe im Ausland geregelt werden kann, jedoch dieser Regelung das Verständnis zu Grunde liegt, dass österreichische Organe „österreichische Hoheitsakte“ setzen und nicht Akte für einen anderen Staat.

Die Bestimmungen des Abkommens sind der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Da keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, ist auch eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG nicht erforderlich.

Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 15. März 2005 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2005 03 15

Karl Bader                Albrecht Konecny

       Berichterstatter    Stv. Vorsitzender