7227 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus

über den Beschluss des Nationalrates vom 2. März 2005 betreffend ein Bundesverfassungsgesetz über den Abschluss des Vertrages über eine Verfassung für Europa

Mit diesem Beschluss des Nationalrates wird die verfassungsrechtliche Grundlage für den Abschluss des Vertrages über eine Verfassung für Europa geschaffen.

Auf Grund der Sonderbestimmung des Art. II des Bundesverfassungsgesetzes über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union brauchten der Beitrittsvertrag oder einzelne seiner Bestimmungen nicht als „verfassungsändernd“ bezeichnet werden. Analoge Regelungen enthielten die Bundesverfassungsgesetze über den Abschluss des Vertrages von Amsterdam, über den Abschluss des Vertrages von Nizza und über den Abschluss des Vertrages über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union. Es ist daher unklar, welche Bestimmungen des Vertrages über eine Verfassung für Europa „verfassungsändernd“ sind und daher ausdrücklich als solche bezeichnet werden müssten.

Auch für den Abschluss des Vertrages über eine Verfassung für Europa dient daher ein Bundesverfassungsgesetz nach dem Muster der genannten Bundesverfassungsgesetze der Lösung dieser Problemstellung. Bei diesen „Ermächtigungs-“Bundesverfassungsgesetzen hat der Bundesrat jeweils herausgestrichen, dass diese insofern eine Einheit mit dem jeweiligen Vertrag bilden, als sie nur auf diesen bezogen sind und ohne ihn leerlaufen würden. Deshalb ist von einer Zustimmungspflicht gemäß Artikel 44 Absatz 2 B-VG nicht nur für den Vertrag selbst, sondern auch für das gegenständliche Bundesverfassungsgesetz über den Abschluss des Vertrages über eine Verfassung für Europa auszugehen.

Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus stellt nach Beratung der Vorlage am 15. März 2005 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,

1.             gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2.             dem Beschluss des Nationalrates im Sinne des Artikel 44 Absatz 2 B‑VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

Wien, 2005 03 15

Johann Höfinger     Herwig Hösele

       Berichterstatter           Vorsitzender