7229 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Verkehr, Innovation und Technologie

über den Beschluss des Nationalrates vom 2. März 2005 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Führerscheingesetz (7. Führerscheingesetz-Novelle) und die Straßenverkehrs-ordnung geändert werden

Mit der Einführung des Vormerksystems soll ein einheitliches und transparentes System geschaffen werden, um auf unbelehrbare Wiederholungstäter und Risikolenker bewusstseinsbildend und sanktionierend einwirken zu können. Das Vormerksystem beinhaltet Delikte, die zu den Hauptunfallursachen zählen, und sich derzeit unterhalb der existierenden Schwelle für den Entzug der Lenkberechtigung befinden. Gerade hier soll das System seine volle Wirkung entfalten, damit die Verkehrstoten und Verletzten reduziert werden (lt. dem Kuratorium für Verkehrssicherheit ca. 75 Tote im Jahr), unbelehrbare Risikolenker zur Vernunft gebracht und die Verkehrssicherheit auf Österreichs Straßen gesteigert werden kann. Durch die Schaffung dieses neuen Systems kann dem ehrgeizigen Ziel des österreichischen Verkehrssicherheitsprogramms, nämlich der Halbierung der Verkehrstoten bis 2010, wieder ein großes Stück näher gekommen werden.

Das Vormerksystem umfasst einen Katalog von 13 unfallträchtigen und risikobehafteten Delikten, deren jeweilige Begehung innerhalb eines Zeitraums von 2 Jahren im zentralen Führerscheinregister vorgemerkt und evident gehalten wird.

Bei der erstmaligen Begehung eines Vormerkdeliktes kommt es, neben der bereits derzeit zu verhängenden Sanktion, wie beispielsweise der Geldstrafe, zu einer Vormerkung.

Bei der zweiten Vormerkung eines Deliktes ist von der Behörde eine besondere Maßnahme anzuordnen. Dasselbe gilt, wenn erstmalig mehrere Vormerkdelikte in Tateinheit begangen werden.

Die Behörde hat für den Betreffenden die jeweils am besten geeignete Maßnahme unter Bedachtnahme auf den Einzelfall auszuwählen. Wurde die Anordnung der Maßnahme nicht befolgt, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

Bei der dritten Vormerkung innerhalb von zwei Jahren ist die Entziehung der Lenkberechtigung auf mindestens drei Monate auszusprechen. Dasselbe gilt bei der Begehung eines zweiten Vormerkdeliktes, wenn das erste Delikt in Tateinheit begangen wurde (d.h. nachdem schon nach dem ersten Delikt eine Maßnahme angeordnet wurde).

Wird ein Delikt begangen, für das eine Entziehung der Lenkberechtigung auszusprechen ist, so ist die Entziehungsdauer für jede im Register enthaltene Vormerkung um zwei Wochen zu verlängern.

Nach Zeitablauf von zwei Jahren werden die vorgemerkten Delikte nicht mehr berücksichtigt.

Weiters wird bei Moped ab 15 die derzeit erforderliche Verordnung des Landeshauptmannes und die Bestätigungen von Schule oder Arbeitgeber durch eine praktische Ausbildung ersetzt.


Der Ausschuss für Verkehr, Innovation und Technologie stellt nach Beratung der Vorlage am 15. März 2005 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2005 03 15

Ing. Hermann Haller    Elisabeth Kerschbaum

       Berichterstatter             Vorsitzende