7247 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten

über den Beschluss des Nationalrates vom 11. Mai 2005 betreffend ein Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Belarus über Informationsaustausch auf dem Gebiete der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes samt Anlage

Der gegenständliche Beschluss des Nationalrates hat die Schaffung von umfassenden Informations- und Konsultationssystemen für Fragen der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes zwischen Österreich und seinen Nachbarstaaten auch im weiteren Sinne durch bilaterale Abkommen, im vorliegenden Falle mit der Republik Belarus zum Ziel.

Das vorliegende Abkommen regelt den Informationsaustausch zwischen den beiden Staaten auf drei Ebenen:

·       Informationsaustausch über Störfälle, die mit den in Art. 1 Abs. 2 genannten nuklearen Anlagen oder Tätigkeiten zusammenhängen, in deren Folge es zu einer Freisetzung radioaktiver Stoffe über das Hoheitsgebiet der Vertragspartei hinaus kommt oder kommen kann und die für die andere Vertragspartei Folgen haben könnten,

·       Informationsaustausch über die Nuklearprogramme der Vertragsstaaten, die aus dem Betrieb von nuklearen Anlagen gewonnenen Erfahrungen und über die Rechtsgrundlagen für die nukleare Sicherheit und den Strahlenschutz und

·       Informationsaustausch über die bestehenden, in Bau befindlichen und geplanten nuklearen Anlagen

Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd und gesetzesergänzend, enthält aber keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen.

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B‑VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Artikel 50 Absatz 2 B‑VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 23. Mai 2005 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2005 05 23

Karl Bader            Hans Ager

       Berichterstatter           Vorsitzender