7248 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten
über den Beschluss des Nationalrates vom 11. Mai 2005
betreffend ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik
Kroatien über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren
Unglücksfällen
Der gegenständliche Beschluss des
Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, dass die Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich
und der Republik Kroatien bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen derzeit
im Rahmen der Nachbarschaftshilfe sowie im Rahmen des Regelungswerkes der
Österreichischen Plattform für internationale humanitäre und Katastrophenhilfe
erfolgt. Dieses Regelungswerk legt zwar allgemein Grundsätze der Durchführung
österreichischer Hilfeleistungen im Ausland fest, regelt jedoch nicht die genauen Bedingungen für derartige
Hilfeleistungen auf bilateraler Ebene.
Mit dem
vorliegenden Abkommen wird ein völkerrechtlicher Rahmen für eine gegenseitige
Hilfeleistung mit der Republik Kroatien bei Katastrophen oder schweren
Unglücksfällen geschaffen.
Da der vorliegende
Staatsvertrag Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder
regelt, bedarf er der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1
letzter Satz B-VG. Die in dessen Art. 3 Abs. 1 und Art. 8
Abs. 1 und 2 enthaltenen Bestimmungen sind zudem verfassungsändernd und
bedürfen daher gemäß Art. 50 Abs. 3 B-VG in Verbindung mit
Art. 44 Abs. 4 B-VG der Zustimmung des Bundesrates.
Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Artikel 50 Absatz 2 B‑VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.
Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 23. Mai 2005 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,
1. gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,
2. dem Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B‑VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen,
3. den
in Art. 3 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 und 2 enthaltenen verfassungsändernden
Bestimmungen gemäß Artikel 50 Absatz 3 B‑VG in Verbindung mit Artikel 44
Absatz 2 B‑VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.
Wien, 2005 05 23
Karl Bader Hans Ager
Berichterstatter Vorsitzender