7248 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten

über den Beschluss des Nationalrates vom 11. Mai 2005 betreffend ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Kroatien über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen

Der gegenständliche Beschluss des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, dass die Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und der Republik Kroatien bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen derzeit im Rahmen der Nachbarschaftshilfe sowie im Rahmen des Regelungswerkes der Österreichischen Plattform für internationale humanitäre und Katastrophenhilfe erfolgt. Dieses Regelungswerk legt zwar allgemein Grundsätze der Durchführung österreichischer Hilfeleistungen im Ausland fest,  regelt jedoch nicht die genauen Bedingungen für derartige Hilfeleistungen auf bilateraler Ebene.

Mit dem vorliegenden Abkommen wird ein völkerrechtlicher Rahmen für eine gegenseitige Hilfeleistung mit der Republik Kroatien bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen geschaffen.

Da der vorliegende Staatsvertrag Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder regelt, bedarf er der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 letzter Satz B-VG. Die in dessen Art. 3 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 und 2 enthaltenen Bestimmungen sind zudem verfassungsändernd und bedürfen daher gemäß Art. 50 Abs. 3 B-VG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 4 B-VG der Zustimmung des Bundesrates.

Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Artikel 50 Absatz 2 B‑VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 23. Mai 2005 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,

1.             gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2.             dem Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B‑VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen,

3.             den in Art. 3 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 und 2 enthaltenen verfassungsändernden Bestimmungen gemäß Artikel 50 Absatz 3 B‑VG in Verbindung mit Artikel 44 Absatz 2 B‑VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

Wien, 2005 05 23

Karl Bader            Hans Ager

       Berichterstatter           Vorsitzender