7254 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten

über den Beschluss des Nationalrates vom 11. Mai 2005 betreffend einen Beschluss der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Verteidigungsagentur und ihrer Bediensteten

Der vorliegende Beschluss des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, dass die Europäische Verteidigungsagentur (EDA) durch die Gemeinsame Aktion 2004/551/GASP des Rates vom 12. Juli 2004 als zwischenstaatliche Agentur für die Bereiche Entwicklung der Verteidigungsfähigkeiten, Forschung, Beschaffung und Rüstung eingerichtet wurde. Da das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften auf die EDA nicht anwendbar ist, müssen die erforderlichen Privilegien und Immunitäten durch einen eigenen Rechtsakt geregelt werden.

 

Mit dem gegenständlichen Abkommen wird der EDA insbesondere die Immunität von der Gerichtsbarkeit und staatlichen Zwangsmaßnahmen in bezug auf ihre Vermögenswerte, die Unverletzlichkeit der Archive, die Befreiung von Steuern unter den im Beschluss festgelegten Bedingungen und Erleichterungen für den Nachrichtenverkehr gewährt. Die Bediensteten der Agentur genießen funktionelle Immunität und Steuerbefreiung für ihre Gehälter und anderen Bezüge unter den im Beschluss festgelegten Bedingungen.

 

 

Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend. Da auch Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, ist eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B‑VG erforderlich.

 

Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Artikel 50 Absatz 2 B‑VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

 

Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand beschlossen, dass gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG die dänischen, englischen, estnischen, finnischen, französischen, griechischen, italienischen, lettischen, litauischen, niederländischen, polnischen, portugiesischen, schwedischen, slowakischen, slowenischen, spanischen, tschechischen und ungarischen Sprachfassungen dadurch kundgemacht werden sollen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.

Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 23. Mai 2005 mit Stimmenmehrheit den Antrag,

1.             gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2.             dem Beschluss des Nationalrates im Sinne des Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B‑VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

Wien, 2005 05 23

Karl Bader            Hans Ager

       Berichterstatter           Vorsitzender