7254 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten
über den Beschluss des Nationalrates vom 11. Mai 2005
betreffend einen Beschluss der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der
Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Vorrechte und Immunitäten der
Europäischen Verteidigungsagentur und ihrer Bediensteten
Der vorliegende Beschluss des Nationalrates trägt dem Umstand
Rechnung, dass die Europäische Verteidigungsagentur (EDA) durch die Gemeinsame
Aktion 2004/551/GASP des Rates vom 12. Juli 2004 als zwischenstaatliche Agentur
für die Bereiche Entwicklung der Verteidigungsfähigkeiten, Forschung,
Beschaffung und Rüstung eingerichtet wurde. Da das Protokoll über die Vorrechte
und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften auf die EDA nicht anwendbar
ist, müssen die erforderlichen Privilegien und Immunitäten durch einen eigenen
Rechtsakt geregelt werden.
Mit dem gegenständlichen Abkommen wird der EDA insbesondere
die Immunität von der Gerichtsbarkeit und staatlichen Zwangsmaßnahmen in bezug
auf ihre Vermögenswerte, die Unverletzlichkeit der Archive, die Befreiung von
Steuern unter den im Beschluss festgelegten Bedingungen und Erleichterungen für
den Nachrichtenverkehr gewährt. Die Bediensteten der Agentur genießen
funktionelle Immunität und Steuerbefreiung für ihre Gehälter und anderen Bezüge
unter den im Beschluss festgelegten Bedingungen.
Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend. Da auch Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, ist eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B‑VG erforderlich.
Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Artikel 50 Absatz 2 B‑VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.
Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand beschlossen, dass gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG die dänischen, englischen, estnischen, finnischen, französischen, griechischen, italienischen, lettischen, litauischen, niederländischen, polnischen, portugiesischen, schwedischen, slowakischen, slowenischen, spanischen, tschechischen und ungarischen Sprachfassungen dadurch kundgemacht werden sollen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.
Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 23. Mai 2005 mit Stimmenmehrheit den Antrag,
1. gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,
2. dem
Beschluss des Nationalrates im Sinne des Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B‑VG
die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.
Wien, 2005 05 23
Karl Bader Hans Ager
Berichterstatter Vorsitzender