7256 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten

über den Beschluss des Nationalrates vom 11. Mai 2005 betreffend ein Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Andengemeinschaft und Ihren Mitgliedsstaaten (Bolivien, Ecuador, Kolumbien, Peru und Venezuela) andererseits samt Anhang

Der gegenständliche Beschluss des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, dass die Europäische Union und die Andengemeinschaft umfassende Beziehungen zueinander unterhalten, die einen politischen Dialog auf der Grundlage der Erklärung von Rom aus dem Jahr 1996, einen weiten Kooperationsrahmen und eine vorteilhafte Handelsregelung (Allgemeines Präferenzsystem – Drogen) umfassen. Die Zusammenarbeit mit der Andengemeinschaft erfolgt zur Zeit auf der Grundlage eines Kooperationsrahmenabkommens von 1993.

 

Beim Gipfeltreffen Europäische Union – Lateinamerika/Karibik am 16./17. Mai 2002 in Madrid beschlossen die Staats- und Regierungschefs der Europäischen Union und der Andengemeinschaft ein Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen den beiden Regionen auszuhandeln.

 

Gegenstand des vorliegenden Abkommens zwischen der Gemeinschaft und der Andengemeinschaft ist ausschließlich der politische Dialog und die Zusammenarbeit, nicht dagegen der Handel. Die Zusammenarbeit wird auf neue Bereiche wie Menschenrechte, Konfliktverhütung, Migration und Drogen- und Terrorismusbekämpfung ausgedehnt. Besonderes Gewicht wird auf die Förderung der regionalen Integration innerhalb der Andengemeinschaft gelegt. Das Kooperationsrahmenabkommen von 1993 und die Erklärung von Rom werden durch das Inkrafttreten des Abkommens ersetzt.

 

 

Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend. Da auch Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, ist eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B‑VG erforderlich.

 

 

Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Artikel 50 Absatz 2 B‑VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

 

 

Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand beschlossen, dass gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG die dänischen, englischen, finnischen, französischen, griechischen, italienischen, niederländischen, portugiesischen, schwedischen und spanischen Sprachfassungen dadurch kundgemacht werden sollen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.

Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 23. Mai 2005 mit Stimmenmehrheit den Antrag,

1.             gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2.             dem Beschluss des Nationalrates im Sinne des Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B‑VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

Wien, 2005 05 23

Sissy Roth-Halvax Hans Ager

    Berichterstatterin           Vorsitzender