7256 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten
über den Beschluss des Nationalrates vom 11. Mai 2005
betreffend ein Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der
Europäischen Gemeinschaft und Ihren Mitgliedstaaten einerseits und der
Andengemeinschaft und Ihren Mitgliedsstaaten (Bolivien, Ecuador, Kolumbien,
Peru und Venezuela) andererseits samt Anhang
Der gegenständliche
Beschluss des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, dass die Europäische
Union und die Andengemeinschaft umfassende Beziehungen zueinander unterhalten,
die einen politischen Dialog auf der Grundlage der Erklärung von Rom aus dem
Jahr 1996, einen weiten Kooperationsrahmen und eine vorteilhafte
Handelsregelung (Allgemeines Präferenzsystem – Drogen) umfassen. Die
Zusammenarbeit mit der Andengemeinschaft erfolgt zur Zeit auf der Grundlage
eines Kooperationsrahmenabkommens von 1993.
Beim Gipfeltreffen
Europäische Union – Lateinamerika/Karibik am 16./17. Mai 2002 in Madrid
beschlossen die Staats- und Regierungschefs der Europäischen Union und der
Andengemeinschaft ein Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit
zwischen den beiden Regionen auszuhandeln.
Gegenstand des
vorliegenden Abkommens zwischen der Gemeinschaft und der Andengemeinschaft ist
ausschließlich der politische Dialog und die Zusammenarbeit, nicht dagegen der
Handel. Die Zusammenarbeit wird auf neue Bereiche wie Menschenrechte,
Konfliktverhütung, Migration und Drogen- und Terrorismusbekämpfung ausgedehnt.
Besonderes Gewicht wird auf die Förderung der regionalen Integration innerhalb
der Andengemeinschaft gelegt. Das Kooperationsrahmenabkommen von 1993 und die
Erklärung von Rom werden durch das Inkrafttreten des Abkommens ersetzt.
Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend. Da auch Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, ist eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B‑VG erforderlich.
Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Artikel 50 Absatz 2 B‑VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.
Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand beschlossen, dass gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG die dänischen, englischen, finnischen, französischen, griechischen, italienischen, niederländischen, portugiesischen, schwedischen und spanischen Sprachfassungen dadurch kundgemacht werden sollen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.
Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 23. Mai 2005 mit Stimmenmehrheit den Antrag,
1. gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,
2. dem
Beschluss des Nationalrates im Sinne des Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B‑VG
die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.
Wien, 2005 05
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Sissy Roth-Halvax Hans Ager
Berichterstatterin Vorsitzender