7260 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Finanzausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom 11. Mai 2005
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Hypothekenbankgesetz, das Pfandbriefgesetz,
die Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz, das
Gesetz betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen, das Bankwesengesetz und
das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz geändert werden
Der vorliegende
Gesetzesbeschluss bezweckt, die Attraktivität des österreichischen Pfandbriefs
zu erhöhen. Dieses Ziel wird dadurch erreicht, dass die bisherigen
Rahmenbedingungen für den Pfandbrief angepasst werden.
Die Erhöhung der
Attraktivität des österreichischen Pfandbriefs durch die geänderten
Rahmenbedingungen stärkt die Wettbewerbsfähigkeit der inländischen
Hypothekenbanken im internationalen Umfeld. Die Steigerung der
Konkurrenzfähigkeit der österreichischen Kreditinstitute und die damit
verbundenen zinsgünstigeren Refinanzierungsmöglichkeiten wirken sich positiv
auf die Beschäftigung und das Investitionsklima in Österreich aus. Die
potenziellen Gläubiger können noch größere Volumina in den österreichischen
Pfandbrief investieren.
Aufsichtsbehörde
über die Hypothekenbanken ist die Finanzmarktaufsichtsbehörde. Der Bund leistet
für die Kosten der Finanzmarktaufsichtsbehörde einen Fixbetrag in Höhe von 3,5
Mio. Euro (vgl. § 19 Abs. 4 FMABG), der durch den Gesetzentwurf
nicht verändert wird. Ein allfälliger Mehraufwand, der auf Grund der
Vollziehung der neuen Vorschriften entsteht, führt nicht zu Zusatzkosten für
den Bund.
Die
Rahmenbedingungen für den Pfandbrief sind nicht harmonisiert. Die Frage der
EU-Konformität stellt sich daher nicht.
Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 23. Mai 2005 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2005 05 23
Franz Wolfinger Johann Kraml
Berichterstatter Vorsitzender