7260 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 11. Mai 2005 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Hypothekenbankgesetz, das Pfandbriefgesetz, die Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz, das Gesetz betreffend fundierte Bank­schuldverschreibungen, das Bankwesengesetz und das Finanzmarkt­aufsichts­behörden­gesetz geändert werden

Der vorliegende Gesetzesbeschluss bezweckt, die Attraktivität des österreichischen Pfandbriefs zu erhöhen. Dieses Ziel wird dadurch erreicht, dass die bisherigen Rahmenbedingungen für den Pfandbrief angepasst werden.

Die Erhöhung der Attraktivität des österreichischen Pfandbriefs durch die geänderten Rahmenbedingungen stärkt die Wettbewerbsfähigkeit der inländischen Hypothekenbanken im internationalen Umfeld. Die Steigerung der Konkurrenzfähigkeit der österreichischen Kreditinstitute und die damit verbundenen zinsgünstigeren Refinanzierungsmöglichkeiten wirken sich positiv auf die Beschäftigung und das Investitionsklima in Österreich aus. Die potenziellen Gläubiger können noch größere Volumina in den österreichischen Pfandbrief investieren.

Aufsichtsbehörde über die Hypothekenbanken ist die Finanzmarktaufsichtsbehörde. Der Bund leistet für die Kosten der Finanzmarktaufsichtsbehörde einen Fixbetrag in Höhe von 3,5 Mio. Euro (vgl. § 19 Abs. 4 FMABG), der durch den Gesetzentwurf nicht verändert wird. Ein allfälliger Mehraufwand, der auf Grund der Vollziehung der neuen Vorschriften entsteht, führt nicht zu Zusatzkosten für den Bund.

Die Rahmenbedingungen für den Pfandbrief sind nicht harmonisiert. Die Frage der EU-Konformität stellt sich daher nicht.

Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 23. Mai 2005 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2005 05 23

Franz Wolfinger      Johann Kraml

       Berichterstatter           Vorsitzender