7261 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Finanzausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom 11. Mai 2005
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz, das
Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz
geändert werden
Im Urteil des OGH
vom 25. März 2003, 1 Ob 188/02g, wurde der Bankprüfer dem Bereich der
hoheitlichen Vollziehung des Bundes als dessen Organ zugerechnet. Daher löste
sein schuldhaft-rechtswidriges Verhalten in diesem Fall Amtshaftungsansprüche
geschädigter Dritter an den Bund aus. Es bestand eine gewisse
Rechtsunsicherheit, da einerseits bisher überwiegend davon ausgegangen wurde,
dass der Bankprüfer nicht als Organ eines Rechtsträgers anzusehen ist,
andererseits das genannte OGH-Urteil mit seinem fallspezifischen Ergebnis nicht
auf alle Tätigkeiten von Bankprüfern übertragbar scheint. Ein gesetzlicher
Klarstellungsbedarf erschien daher jedenfalls gegeben. In diesem Sinn soll
künftig zwischen den im Rahmen der Abschlussprüfung bei Kreditinstituten
anfallenden Tätigkeiten und solchen, die der Prüfer Auftrags der Aufsicht
durchführt, unterschieden werden.
Diese
Unterscheidung knüpft auch an die bisherige Judikatur des OGH insofern an, als
eine Beauftragung des Prüfers durch die Aufsicht eine auch haftungsmäßige
Zuordnung zur Aufsicht bzw. deren Rechtsträger logisch erscheinen lässt. Anders
verhält es sich mit der normalen Prüfertätigkeit im Rahmen der Abschlussprüfung
von Kreditinstituten. Die Bestellung des Bankprüfers als Abschlussprüfer eines
Kreditinstituts erfolgt ausschließlich durch das geprüfte Unternehmen selbst.
Ein Widerspruchsrecht gegen eine erfolgte Bestellung kann von der
Finanzmarktaufsicht nur bei Vorliegen bestimmter taxativ aufgezählter
Ausschließungsgründe ausgeübt werden, das heißt nur in solchen Fällen, in denen
die Bestellung gar nicht hätte erfolgen dürfen. Die Entscheidung obliegt gemäß
§ 270 dem Gericht.
Eine allgemein
geltende Qualifikation des Bankprüfers als Organ des Bundes sollte daher durch
ausdrückliche gesetzliche Regelung ausgeschlossen werden, soweit er seine
Tätigkeit als Abschlussprüfer des beaufsichtigten Unternehmens bzw. sonst im
Auftrag des Unternehmens ausübt. Aus sachlichen Gründen muss diese Regelung
auch die Prüfer anderer von der Finanzmarktaufsicht beaufsichtigter Unternehmen
von der Organeigenschaft ausschließen. Weiters entspricht es dem Sachlichkeitsgebot,
gesetzlich für die beaufsichtigten Unternehmen des Finanzsektors (Banken,
Versicherungen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Pensionskassen)
eindeutig klarzustellen, in welchen Fällen ausnahmsweise doch eine
Verantwortlichkeit und Haftung des Bundes als Rechtsträger für Abschlussprüfer
vorliegt, nämlich dann, wenn sie von der Aufsicht mit der Durchführung von
Prüfungen beauftragt werden. In diesen Fällen – und nur in diesen – sind sie
tatsächlich für die Aufsicht tätig und ist ihr Verhalten daher dem Bund als
Rechtsträger zurechenbar; die Finanzmarktaufsicht könnte in diesen Fällen
entscheiden, ob sie beispielsweise statt des Abschlussprüfers etwa eigene
Prüfer beauftragt, für die die Amtshaftung nicht in Frage steht. Auf Grund des
gleich gelagerten Sachverhalts sowie der Entscheidungsmöglichkeit der
Finanzmarktaufsicht über die Person als Organ zur Prüfungsdurchführung ist
daher auch die Haftung des Bundes als Rechtsträger sachlich gerechtfertigt. In
allen anderen Fällen jedoch sind die vom geprüften Unternehmen bestellten und
für dieses tätigen Abschlussprüfer dem Bund als Rechtsträger nicht zurechenbar.
Von den Abschlussprüfern eingeholte Informationen wie die Erteilung von
Auskünften oder die Mitteilung von Wahrnehmungen im Zuge der Abschlussprüfung
einschließlich der Übermittlung des Berichtes über die Prüfung des
Jahresabschlusses stellen lediglich Beweismittel im Zuge eines von der
Finanzmarktaufsicht durchzuführenden Ermittlungsverfahrens dar und unterliegen
der freien Beweiswürdigung durch diese Behörde. Dies gilt auch für solche
Beweismittel, die standardisiert bzw. regelmäßig zur Aufsicht gelangen, wie die
in den Jahresabschluss-Prüfungsberichten samt den in den Anlagen enthaltenen
Informationen.
Durch Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes soll weiters eine
sachrechte Regelung für Amtshaftungsansprüche getroffen werden, die aus
schuldhaft-rechtswidriger Aufsichtstätigkeit der Finanzmarktaufsicht erhoben
werden.
Schließlich sollen Erfahrungen der Aufsichtspraxis und Entwicklungen des internationalen Standards durch verschiedene punktuelle Änderungen des Bankwesengesetzes umgesetzt werden.
Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 23. Mai 2005 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2005 05 23
Franz Wolfinger Johann Kraml
Berichterstatter Vorsitzender