7261 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 11. Mai 2005 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz geändert werden

Im Urteil des OGH vom 25. März 2003, 1 Ob 188/02g, wurde der Bankprüfer dem Bereich der hoheitlichen Vollziehung des Bundes als dessen Organ zugerechnet. Daher löste sein schuldhaft-rechtswidriges Verhalten in diesem Fall Amtshaftungsansprüche geschädigter Dritter an den Bund aus. Es bestand eine gewisse Rechtsunsicherheit, da einerseits bisher überwiegend davon ausgegangen wurde, dass der Bankprüfer nicht als Organ eines Rechtsträgers anzusehen ist, andererseits das genannte OGH-Urteil mit seinem fallspezifischen Ergebnis nicht auf alle Tätigkeiten von Bankprüfern übertragbar scheint. Ein gesetzlicher Klarstellungsbedarf erschien daher jedenfalls gegeben. In diesem Sinn soll künftig zwischen den im Rahmen der Abschlussprüfung bei Kreditinstituten anfallenden Tätigkeiten und solchen, die der Prüfer Auftrags der Aufsicht durchführt, unterschieden werden.

Diese Unterscheidung knüpft auch an die bisherige Judikatur des OGH insofern an, als eine Beauftragung des Prüfers durch die Aufsicht eine auch haftungsmäßige Zuordnung zur Aufsicht bzw. deren Rechtsträger logisch erscheinen lässt. Anders verhält es sich mit der normalen Prüfertätigkeit im Rahmen der Abschlussprüfung von Kreditinstituten. Die Bestellung des Bankprüfers als Abschlussprüfer eines Kreditinstituts erfolgt ausschließlich durch das geprüfte Unternehmen selbst. Ein Widerspruchsrecht gegen eine erfolgte Bestellung kann von der Finanzmarktaufsicht nur bei Vorliegen bestimmter taxativ aufgezählter Ausschließungsgründe ausgeübt werden, das heißt nur in solchen Fällen, in denen die Bestellung gar nicht hätte erfolgen dürfen. Die Entscheidung obliegt gemäß § 270 dem Gericht.

Eine allgemein geltende Qualifikation des Bankprüfers als Organ des Bundes sollte daher durch ausdrückliche gesetzliche Regelung ausgeschlossen werden, soweit er seine Tätigkeit als Abschlussprüfer des beaufsichtigten Unternehmens bzw. sonst im Auftrag des Unternehmens ausübt. Aus sachlichen Gründen muss diese Regelung auch die Prüfer anderer von der Finanzmarktaufsicht beaufsichtigter Unternehmen von der Organeigenschaft ausschließen. Weiters entspricht es dem Sachlichkeitsgebot, gesetzlich für die beaufsichtigten Unternehmen des Finanzsektors (Banken, Versicherungen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Pensionskassen) eindeutig klarzustellen, in welchen Fällen ausnahmsweise doch eine Verantwortlichkeit und Haftung des Bundes als Rechtsträger für Abschlussprüfer vorliegt, nämlich dann, wenn sie von der Aufsicht mit der Durchführung von Prüfungen beauftragt werden. In diesen Fällen – und nur in diesen – sind sie tatsächlich für die Aufsicht tätig und ist ihr Verhalten daher dem Bund als Rechtsträger zurechenbar; die Finanzmarktaufsicht könnte in diesen Fällen entscheiden, ob sie beispielsweise statt des Abschlussprüfers etwa eigene Prüfer beauftragt, für die die Amtshaftung nicht in Frage steht. Auf Grund des gleich gelagerten Sachverhalts sowie der Entscheidungsmöglichkeit der Finanzmarktaufsicht über die Person als Organ zur Prüfungsdurchführung ist daher auch die Haftung des Bundes als Rechtsträger sachlich gerechtfertigt. In allen anderen Fällen jedoch sind die vom geprüften Unternehmen bestellten und für dieses tätigen Abschlussprüfer dem Bund als Rechtsträger nicht zurechenbar. Von den Abschlussprüfern eingeholte Informationen wie die Erteilung von Auskünften oder die Mitteilung von Wahrnehmungen im Zuge der Abschlussprüfung einschließlich der Übermittlung des Berichtes über die Prüfung des Jahresabschlusses stellen lediglich Beweismittel im Zuge eines von der Finanzmarktaufsicht durchzuführenden Ermittlungsverfahrens dar und unterliegen der freien Beweiswürdigung durch diese Behörde. Dies gilt auch für solche Beweismittel, die standardisiert bzw. regelmäßig zur Aufsicht gelangen, wie die in den Jahresabschluss-Prüfungsberichten samt den in den Anlagen enthaltenen Informationen.

Durch Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes soll weiters eine sachrechte Regelung für Amtshaftungsansprüche getroffen werden, die aus schuldhaft-rechtswidriger Aufsichtstätigkeit der Finanzmarktaufsicht erhoben werden.

Schließlich sollen Erfahrungen der Aufsichtspraxis und Entwicklungen des internationalen Standards durch verschiedene punktuelle Änderungen des Bankwesengesetzes umgesetzt werden.

Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 23. Mai 2005 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2005 05 23

Franz Wolfinger      Johann Kraml

       Berichterstatter           Vorsitzender