7273 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 11. Mai 2005 betreffend ein Abkommen - in Form eines Briefwechsels - über die Besteuerung von Zinserträgen zwischen der Republik Österreich und dem Überseeischen Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreiches Montserrat

Die Nichtbesteuerung von Zinsen im derzeitigen Ausmaß verursacht wirtschaftliche Verzerrungen, die mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarktes nicht vereinbar sind.

Da es an jeglicher Koordinierung der nationalen Systeme der Besteuerung von Zinserträgen fehlt, insbesondere was die steuerliche Behandlung von Zinsen betrifft, die von Gebietsfremden vereinnahmt werden, können Personen, die in einem Mitgliedstaat ansässig sind, derzeit häufig jegliche Besteuerung von in einem anderen Staat vereinnahmten Zinsen in ihrem Wohnsitzstaat vermeiden.

Die Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 (im Folgenden kurz mit „Richtlinie“ bezeichnet) sieht deshalb zwischen den Mitgliedstaaten der EU einen automatischen Informationsaustausch hinsichtlich der Sparzinsen, die an Ansässige eines anderen Mitgliedstaates gezahlt werden, vor. Österreich, Belgien und Luxemburg wurde zugestanden, während einer Übergangsperiode nur einen Quellensteuerabzug vorzunehmen. Gemäß Art. 17 der Richtlinie sind die Mitgliedstaaten jedoch nur verpflichtet, diese Richtlinie anzuwenden, wenn bestimmte europäische Drittstaaten (Schweiz, Liechtenstein, Andorra, San Marino und Monaco) gleichwertige Maßnahmen anwenden und darüber hinaus auch noch Abkommen mit den abhängigen oder assoziierten Gebieten (Kanalinseln, Isle of Man und abhängige oder assoziierte Gebiete in der Karibik) bestehen, die die automatische Auskunftserteilung bzw. während des Übergangszeitraums einen Quellensteuerabzug entsprechend der Richtlinie vorsehen.

Das vorliegende Abkommen mit dem Überseeischen Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreiches Montserrat entspricht den Voraussetzungen der Richtlinie. Die wesentlichen Bestimmungen werden so weit wie möglich durch direkten Verweis auf die jeweilige Richtlinienbestimmung geregelt. Das Abkommen hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Dieser Beschluss unterliegt dem Einspruchsrecht des Bundesrates. Das Abkommen ist der unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich war. Da durch das Abkommen keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, ist die Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG nicht erforderlich.

Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 23. Mai 2005 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2005 05 23

                   Helmut Wiesenegg      Johann Kraml

       Berichterstatter           Vorsitzender