7273 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Finanzausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom 11. Mai 2005
betreffend ein Abkommen - in Form eines Briefwechsels - über die Besteuerung
von Zinserträgen zwischen der Republik Österreich und dem Überseeischen
Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreiches Montserrat
Die
Nichtbesteuerung von Zinsen im derzeitigen Ausmaß verursacht wirtschaftliche
Verzerrungen, die mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarktes nicht
vereinbar sind.
Da es an jeglicher
Koordinierung der nationalen Systeme der Besteuerung von Zinserträgen fehlt,
insbesondere was die steuerliche Behandlung von Zinsen betrifft, die von
Gebietsfremden vereinnahmt werden, können Personen, die in einem Mitgliedstaat
ansässig sind, derzeit häufig jegliche Besteuerung von in einem anderen Staat
vereinnahmten Zinsen in ihrem Wohnsitzstaat vermeiden.
Die Richtlinie
2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 (im Folgenden kurz mit „Richtlinie“
bezeichnet) sieht deshalb zwischen den Mitgliedstaaten der EU einen
automatischen Informationsaustausch hinsichtlich der Sparzinsen, die an
Ansässige eines anderen Mitgliedstaates gezahlt werden, vor. Österreich,
Belgien und Luxemburg wurde zugestanden, während einer Übergangsperiode nur
einen Quellensteuerabzug vorzunehmen. Gemäß Art. 17 der Richtlinie sind
die Mitgliedstaaten jedoch nur verpflichtet, diese Richtlinie anzuwenden, wenn
bestimmte europäische Drittstaaten (Schweiz, Liechtenstein, Andorra, San Marino
und Monaco) gleichwertige Maßnahmen anwenden und darüber hinaus auch noch
Abkommen mit den abhängigen oder assoziierten Gebieten (Kanalinseln, Isle of
Man und abhängige oder assoziierte Gebiete in der Karibik) bestehen, die die
automatische Auskunftserteilung bzw. während des Übergangszeitraums einen
Quellensteuerabzug entsprechend der Richtlinie vorsehen.
Das vorliegende Abkommen mit dem Überseeischen Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreiches Montserrat entspricht den Voraussetzungen der Richtlinie. Die wesentlichen Bestimmungen werden so weit wie möglich durch direkten Verweis auf die jeweilige Richtlinienbestimmung geregelt. Das Abkommen hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Dieser Beschluss unterliegt dem Einspruchsrecht des Bundesrates. Das Abkommen ist der unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich war. Da durch das Abkommen keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, ist die Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG nicht erforderlich.
Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 23. Mai 2005 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2005 05 23
Helmut Wiesenegg Johann Kraml
Berichterstatter Vorsitzender