7274 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Finanzausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom 11. Mai 2005
betreffend ein Abkommen - in Form eines Briefwechsels - über die Besteuerung
von Zinserträgen zwischen der Republik Österreich und den Turks and Caicos
Islands
Die
Nichtbesteuerung von Zinsen im derzeitigen Ausmaß verursacht wirtschaftliche
Verzerrungen, die mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarktes nicht
vereinbar sind.
Da es an jeglicher
Koordinierung der nationalen Systeme der Besteuerung von Zinserträgen fehlt,
insbesondere was die steuerliche Behandlung von Zinsen betrifft, die von
Gebietsfremden vereinnahmt werden, können Personen, die in einem Mitgliedstaat
ansässig sind, derzeit häufig jegliche Besteuerung von in einem anderen Staat
vereinnahmten Zinsen in ihrem Wohnsitzstaat vermeiden.
Die Richtlinie
2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 sieht deshalb zwischen den
Mitgliedstaaten der EU einen automatischen Informationsaustausch hinsichtlich
der Sparzinsen, die an Ansässige eines anderen Mitgliedstaates gezahlt werden,
vor. Österreich, Belgien und Luxemburg wurde zugestanden, während einer
Übergangsperiode nur einen Quellensteuerabzug vorzunehmen.
Gemäß Art. 17
dieser Richtlinie sind die Mitgliedstaaten jedoch nur verpflichtet, diese
Richtlinie anzuwenden, wenn bestimmte europäische Drittstaaten (Schweiz,
Liechtenstein, Andorra, San Marino und Monaco) gleichwertige Maßnahmen anwenden
und darüber hinaus auch noch Abkommen mit den abhängigen oder assoziierten
Gebieten (Kanalinseln, Isle of Man und abhängige oder assoziierte Gebiete in
der Karibik) bestehen, die die automatische Auskunftserteilung bzw. während des
Übergangszeitraumes einen Quellensteuerabzug entsprechend der Richtlinie
vorsehen.
Das vorliegende
Abkommen mit den Turks and Caicos Islands entspricht den Voraussetzungen der
genannten Richtlinie.
Das Abkommen wird
in Form eines Briefwechsels geschlossen, dennoch ist auch eine Unterzeichnung
des einen Bestandteil des Briefwechsels bildenden Abkommenstextes vorgesehen.
Vertragspartei ist die Regierung der Turks and Caicos Islands, eines abhängigen
Gebiets des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, das die
Regierung der Turks and Caicos Islands zum Abschluss dieses Abkommens
ermächtigt hat.
Während des
Übergangszeitraumes wenden die Turks und Caicos im Verhältnis zu Österreich
ebenfalls das Quellensteuersystem an. Die Verwendung des Begriffes
„Steuerrückbehalt“ entspricht dem innerstaatlichen Recht der Turks und Caicos
Islands und führt zu keiner inhaltlichen Abweichung vom Quellensteuerbegriff.
Das Abkommen über
die Besteuerung von Zinserträgen zwischen der Republik Österreich und den Turks
and Caicos Islands ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend und bedarf daher
gemäß Art. 50
Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es ist der
unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass
die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2
B-VG nicht erforderlich ist. Da durch das Abkommen keine Angelegenheiten des
selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, ist die Zustimmung
des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG nicht
erforderlich.
Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 23. Mai 2005 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2005 05 23
Helmut Wiesenegg Johann Kraml
Berichterstatter Vorsitzender