7275 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 11. Mai 2005 betreffend ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Kambodscha über die Förderung und den Schutz von Investitionen

Österreich ist seit geraumer Zeit bestrebt, Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen mit anderen Staaten abzuschließen. Ziel dieser Abkommen ist es vor allem, österreichische Firmen bei ihren Investitionsbemühungen im Ausland zu unterstützen und sie gegen dabei allenfalls auftretende Risiken abzusichern.

Auch im Verhältnis zum Königreich Kambodscha besteht seitens der österreichischen Wirtschaft Interesse an Investitionen in diesem Land. Kambodscha ist seinerseits bereit, ausländische Investitionstätigkeit zu fördern und als Voraussetzung entsprechende Schutzgarantien einzuräumen und völkerrechtliche Verträge abzuschließen. Die bilateralen Konsultationen wurden auf dem Schriftweg geführt und damit abgeschlossen, dass im April 2004 die kambodschanische Seite dem österreichischen Textentwurf sowie auch dem österreichischen Vorschlag, das Abkommen in Englisch als alleiniger  authentischer Vertragssprache abzuschließen zustimmte.

Das Abkommen findet auf alle Investitionen Anwendung, die Investoren der Vertragsparteien vor oder nach dem Inkrafttreten des Abkommens getätigt haben. Die Vertragsparteien gestehen sich grundsätzlich die Meistbegünstigung und Inländergleichbehandlung zu. Ausnahmen von diesen Prinzipien sind nur für gegenwärtige oder künftige Präferenzen oder Privilegien vorgesehen, welche sich

                a) aus der Mitgliedschaft einer der beiden Vertragsparteien in einer bestehenden Freihandelszone, Zollunion, einem gemeinsamen Markt oder einer Wirtschaftsgemeinschaft oder aus einem multilateralen Investitionsabkommen oder

               b) aus einem internationalen Abkommen oder einer internationalen Vereinbarung, die sich ganz oder teilweise auf Steuerfragen bezieht, oder einer innerstaatlichen Rechtsvorschrift über Steuerfragen ergeben.

Das Abkommen bleibt zehn Jahre lang in Kraft. Danach verlängert sich seine Gültigkeit auf unbestimmte Zeit. Es kann von jeder der beiden Vertragsparteien nach Ablauf der ersten zehn Jahre mit einer Frist von zwölf Monaten schriftlich gekündigt werden. Es bleibt jedoch für Investitionen, die vor dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Abkommens getätigt worden sind, noch für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens in Geltung.

Neben natürlichen Personen, die die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien besitzen, genießen den Schutz des Abkommens hinsichtlich von Investitionen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei auch juristische Personen oder Personengesellschaften, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei haben.

Investitionen dürfen nur im öffentlichen Interesse, auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung, unter Einhaltung eines rechtmäßigen Verfahrens und gegen Bezahlung einer Entschädigung enteignet werden. Erträge aus der Investition, Rückzahlungen von Darlehen, Erlöse aus der Liquidation oder Veräußerung der Investition sowie Entschädigungen sind in frei konvertierbarer Währung frei transferierbar.

Streitigkeiten aus einer Investition zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei, die auf dem Verhandlungswege nicht innerhalb einer Frist von 60 Tagen beigelegt werden können, können auf Antrag des Investors einem Schiedsgericht zur Entscheidung unterbreitet werden.

Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien selbst über die Auslegung oder Anwendung des Abkommens werden, sofern diese nicht auf dem Verhandlungswege im gegenseitigen Einvernehmen beigelegt werden können, ebenfalls einem Schiedsgericht zur bindenden Entscheidung unterbreitet.

Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Kambodscha zur Förderung und zum Schutz von Investitionen hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es enthält keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch das Abkommen auch Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.

Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 23. Mai 2005 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,

1.      gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2.      dem Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B‑VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

Wien, 2005 05 23

                 Günther Molzbichler      Johann Kraml

       Berichterstatter           Vorsitzender