7275 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Finanzausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom 11. Mai 2005
betreffend ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich
Kambodscha über die Förderung und den Schutz von Investitionen
Österreich ist
seit geraumer Zeit bestrebt, Abkommen über die Förderung und den Schutz von
Investitionen mit anderen Staaten abzuschließen. Ziel dieser Abkommen ist es
vor allem, österreichische Firmen bei ihren Investitionsbemühungen im Ausland
zu unterstützen und sie gegen dabei allenfalls auftretende Risiken abzusichern.
Auch im Verhältnis
zum Königreich Kambodscha besteht seitens der österreichischen Wirtschaft
Interesse an Investitionen in diesem Land. Kambodscha ist seinerseits bereit,
ausländische Investitionstätigkeit zu fördern und als Voraussetzung
entsprechende Schutzgarantien einzuräumen und völkerrechtliche Verträge
abzuschließen. Die bilateralen Konsultationen wurden auf dem Schriftweg geführt
und damit abgeschlossen, dass im April 2004 die kambodschanische Seite dem
österreichischen Textentwurf sowie auch dem österreichischen Vorschlag, das
Abkommen in Englisch als alleiniger
authentischer Vertragssprache abzuschließen zustimmte.
Das Abkommen
findet auf alle Investitionen Anwendung, die Investoren der Vertragsparteien
vor oder nach dem Inkrafttreten des Abkommens getätigt haben. Die
Vertragsparteien gestehen sich grundsätzlich die Meistbegünstigung und
Inländergleichbehandlung zu. Ausnahmen von diesen Prinzipien sind nur für
gegenwärtige oder künftige Präferenzen oder Privilegien vorgesehen, welche sich
a) aus der Mitgliedschaft einer der beiden Vertragsparteien in einer bestehenden Freihandelszone, Zollunion, einem gemeinsamen Markt oder einer Wirtschaftsgemeinschaft oder aus einem multilateralen Investitionsabkommen oder
b) aus einem internationalen Abkommen oder einer internationalen Vereinbarung, die sich ganz oder teilweise auf Steuerfragen bezieht, oder einer innerstaatlichen Rechtsvorschrift über Steuerfragen ergeben.
Das Abkommen
bleibt zehn Jahre lang in Kraft. Danach verlängert sich seine Gültigkeit auf
unbestimmte Zeit. Es kann von jeder der beiden Vertragsparteien nach Ablauf der
ersten zehn Jahre mit einer Frist von zwölf Monaten schriftlich gekündigt
werden. Es bleibt jedoch für Investitionen, die vor dem Zeitpunkt des
Außerkrafttretens dieses Abkommens getätigt worden sind, noch für einen
Zeitraum von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens in Geltung.
Neben natürlichen
Personen, die die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien
besitzen, genießen den Schutz des Abkommens hinsichtlich von Investitionen im
Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei auch juristische Personen oder
Personengesellschaften, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei
haben.
Investitionen
dürfen nur im öffentlichen Interesse, auf der Grundlage der
Nichtdiskriminierung, unter
Einhaltung eines rechtmäßigen Verfahrens und gegen Bezahlung einer
Entschädigung enteignet werden. Erträge aus der Investition, Rückzahlungen von
Darlehen, Erlöse aus der Liquidation oder Veräußerung der Investition sowie
Entschädigungen sind in frei konvertierbarer Währung frei transferierbar.
Streitigkeiten aus
einer Investition zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen
Vertragspartei, die auf dem Verhandlungswege nicht innerhalb einer Frist von 60
Tagen beigelegt werden können, können auf Antrag des Investors einem
Schiedsgericht zur Entscheidung unterbreitet werden.
Streitigkeiten
zwischen den Vertragsparteien selbst über die Auslegung oder Anwendung des
Abkommens werden, sofern diese nicht auf dem Verhandlungswege im gegenseitigen
Einvernehmen beigelegt werden können, ebenfalls einem Schiedsgericht zur
bindenden Entscheidung unterbreitet.
Das Abkommen
zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Kambodscha zur Förderung
und zum Schutz von Investitionen hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden
Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung
durch den Nationalrat. Es enthält keine verfassungsändernden bzw.
verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Es ist
der unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich,
sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht
erforderlich ist. Da durch das Abkommen auch Angelegenheiten des selbständigen
Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung
des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.
Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 23. Mai 2005 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,
1. gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,
2. dem Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B‑VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.
Wien, 2005 05 23
Günther Molzbichler Johann Kraml
Berichterstatter Vorsitzender