7279 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Verkehr, Innovation und Technologie

über den Beschluss des Nationalrates vom 12. Mai 2005 betreffend ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über die Erleichterung von Ambulanz- sowie Such- und Rettungsflügen

Dieses Abkommen vereinfacht die zollrechtlichen und grenzpolizeilichen Verfahren bei Ambulanz-, Such- und Rettungsflügen österreichischer Luftfahrzeuge in Slowenien bzw. slowenischer Luftfahrzeuge in Österreich, indem es Ausnahmen vom Zollflugplatzzwang, den Verzicht auf die grenzpolizeiliche Abfertigung, eine weitestgehende Reduzierung der erforderlichen Zollformalitäten und die Vereinfachung des Verfahrens bei der Abgabe des Flugplanes vorsieht. Angesichts des starken Reiseverkehrs zwischen Österreich und Slowenien wie auch des starken alpinen Tourismus ist die schnelle Heimholung von verunglückten oder erkrankten österreichischen und slowenischen Staatsangehörigen auf dem Luftweg von großer Bedeutung. Mit diesem Abkommen sollen Verzögerungen, die das Leben und die Gesundheit der Betroffenen gefährden könnten, vermieden werden.

Nach den Vorschriften des § 31 Zollrechts-Durchführungsgesetzes hat der Abflug eines Luftfahrzeuges in das Zollausland von einem Flugplatz zu erfolgen, auf dem eine Zollstelle eingerichtet ist (Zollflugplatz). Ebenso dürfen aus dem Zollausland in das Zollgebiet eingeflogene Luftfahrzeuge nur auf einem Zollflugplatz landen. Ausnahmen vom Zollflugplatzzwang bestehen nur bei Ein- und Abflügen ausschließlich zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen oder Unglücksfällen. Das vorliegende Abkommen trägt diesen Vorschriften Rechnung und sieht vor, dass derartige Flüge auch außerhalb von und nach Zollflugplätzen durchgeführt werden dürfen.

Das gegenständliche Abkommen hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter, enthält keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter.

Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Abkommens die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Artikels 50 Abs. 2 B-VG zur Überführung des Inhaltes des Abkommens in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

Da durch das Abkommen keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.

Der Ausschuss für Verkehr, Innovation und Technologie stellt nach Beratung der Vorlage am 23. Mai 2005 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2005 05 23

Ing. Reinhold Einwallner               Elisabeth Kerschbaum

       Berichterstatter             Vorsitzende