7281 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Verkehr, Innovation und Technologie

über den Beschluss des Nationalrates vom 12. Mai 2005 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) geändert wird (21. StVO-Novelle)

Die bedeutendsten Neuerungen des vorliegenden Gesetzesbeschlusses betreffen die gesetzliche Verankerung von Alkohol- und Suchtgiftvortestgeräten, die Erweiterung des Kreises der zu Untersuchungen hinsichtlich des Vorliegens einer Alkohol- und Suchtgiftbeeinträchtigung befugten Ärzte sowie den Übergang der Zuständigkeit für die Erlassung von Verordnungen gemäß § 43 Abs. 1a auf Autobahnen vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auf die Länder.

Mit der Einführung der Vortestgeräte wird die Effizienz von Alkohol- und Suchtgiftkontrollen auf der Straße wesentlich gesteigert werden. Die Alkohol-Vortestgeräte liefern bereits einen Verdacht auf Alkoholisierung, sodass in der Folge nur noch Personen zur Alkomatuntersuchung aufgefordert werden müssen, bei denen die Überprüfung der Atemluft mit dem Vortestgerät einen Verdacht ergeben hat. Da die Vortestgeräte – anders als die Alkomaten – weder eine Aufwärm- noch eine Wartezeit erfordern, werden Kontrollen mit ihrer Hilfe wesentlich schneller durchgeführt werden können. Die Suchtgift-Vortestgeräte oder -streifen werden eine Vermutung auf das Vorliegen einer Beeinträchtigung durch Suchtgift liefern und so die Arbeit der Organe der Straßenaufsicht erleichtern.

Im ländlichen Raum tritt weiters oft das Problem auf, dass vor allem in den Nachtstunden kein Amts- oder Gemeindearzt zur Verfügung steht, der Untersuchungen zur Feststellung einer Alkohol- oder Suchtgiftbeeinträchtigung durchführen darf. Die nächste öffentliche Krankenanstalt – wo der diensthabende Arzt ebenfalls diese Untersuchungen durchführen dürfte – ist oftmals zu weit entfernt. Daher wird der Kreis der Ärzte, zu denen die Organe der Straßenaufsicht jemanden zwecks Durchführung einer solchen Untersuchung bringen dürfen, erweitert: in Zukunft werden Ärzte nach Absolvierung einer speziellen Weiterbildung von der Landesregierung ermächtigt und dürfen danach ebenfalls diese Untersuchungen durchführen.

Die übrigen Bestimmungen des gegenständlichen Beschlusses betreffen eine Vielzahl von einzelnen Regelungen, die entweder an geänderte technische (z.B. § 42) oder rechtliche (z.B. § 26a) Rahmenbedingungen anzupassen sind oder bei denen Änderungen der tatsächlichen Anforderungen eine Reaktion des Gesetzgebers erforderlich machen.

Der Ausschuss für Verkehr, Innovation und Technologie stellt nach Beratung der Vorlage am 23. Mai 2005 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2005 05 23

Ing. Reinhold Einwallner               Elisabeth Kerschbaum

       Berichterstatter             Vorsitzende