7282 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit
über den Beschluss des Nationalrates vom 12. Mai 2005
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Patentgesetz 1970, das
Patentverträge-Einführungsgesetz, das Gebrauchsmustergesetz, das
Halbleiterschutzgesetz und das Sortenschutzgesetz 2001 geändert werden
(Biotechnologie-Richtlinie - Umsetzungsnovelle)
Die Richtlinie
98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 1998 über
den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen (im folgenden
Biotechnologie-Richtlinie) wäre bis 30. Juli 2000 umzusetzen gewesen. Die
Regierungsvorlage Patentrechts- und Gebührennovelle 2000, die die Umsetzung der
Richtlinie vorsah, wurde in der XXI. GP nicht behandelt.
Die übrigen
Regelungen, die die seinerzeitige Regierungsvorlage vorgesehen hat, sind
Gegenstand eines gesonderten Entwurfs (Patentrechts- und Gebührennovelle 2004).
Der vorliegende Beschluss des Nationalrates enthält nunmehr ausschließlich die Umsetzung der Biotechnologie-Richtlinie.
Es liegt bereits eine Klage der Europäischen Kommission gegen Österreich wegen
Nichtumsetzung der Richtlinie vor.
Ziel der
Biotechnologie-Richtlinie ist es, gemeinschaftsweit harmonisierte Regelungen
für die Patentierung von Innovationen auf dem Gebiet der belebten Natur
festzuschreiben. Dadurch soll verhindert werden, dass sich Praxis und
Rechtsprechung auf diesem Gebiet innerhalb der Gemeinschaft
auseinanderentwickeln. Vor dem Hintergrund, dass Biotechnologie und Gentechnik
als Zukunftstechnologien anzusehen sind, soll eine harmonisierte und
gemeinschaftsweite Festschreibung von Regelungen zu Patentierung derartiger
Innovationen dem Fortbestehen von Handelsschranken oder dem Entstehen neuer
Beeinträchtigungen des Funktionierens des Binnenmarktes entgegenwirken. Ziel
der Richtlinie und des vorliegenden Beschlusses ist es aber auch, eindeutige Vorschriften
zu den Patentierungsverboten im Zusammenhang mit biotechnologischen Erfindungen
in das Patentgesetz aufzunehmen.
Mit der Richtlinie
ist kein neues Patentrecht für biotechnologische Erfindungen geschaffen worden.
Der Grundsatz, dass Erfindungen auch dann patentiert werden können, wenn sie
sich auf biologisches Material beziehen, ist bereits seit langem anerkannt. Die
Biotechnologie-Richtlinie stellt in ihrem 8. Erwägungsgrund ausdrücklich klar,
dass der rechtliche Schutz biotechnologischer Erfindungen nicht die Einführung
eines besonderen Rechts erfordert, das an die Stelle des nationalen
Patentrechtes tritt, sondern dass das nationale Patentrecht die wesentliche
Grundlage für den Rechtsschutz biotechnologischer Erfindungen ist. Die
Umsetzung dient daher vor allem der Konkretisierung und Auslegung der geltenden
Bestimmungen.
Mit dem
gegenständlichen Gesetzesbeschluss wird - wie seinerzeit in der
Regierungsvorlage Patentrechts- und Gebührennovelle 2000 - vorgeschlagen, die
Bestimmungen der Richtlinie weitgehend wörtlich umzusetzen. Dafür spricht, dass
sämtliche Bestimmungen der Biotechnologie-Richtlinie das Ergebnis langer und
intensiver Beratungen zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat sind. Um
aber die Bedeutung ethischer Grenzziehungen bei der Patentierung hervorzuheben,
wird nunmehr der Katalog der Patentierungsverbote unter Berücksichtigung der
Erwägungsgründe der Biotechnologie-Richtlinie präziser und umfassender
formuliert. Wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Bestimmung des ordre
public in Österreich wird auch ein ausdrücklicher Hinweis auf die tragenden
Vorschriften des Fortpflanzungsmedizingesetzes eingefügt.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit stellt nach Beratung der Vorlage am 23. Mai 2005 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2005 05 23
Edgar Mayer Engelbert Weilharter
Berichterstatter Vorsitzender