7282 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit

über den Beschluss des Nationalrates vom 12. Mai 2005 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Patentgesetz 1970, das Patentverträge-Einführungsgesetz, das Gebrauchsmustergesetz, das Halbleiterschutzgesetz und das Sortenschutzgesetz 2001 geändert werden (Biotechnologie-Richtlinie - Umsetzungsnovelle)

Die Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 1998 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen (im folgenden Biotechnologie-Richtlinie) wäre bis 30. Juli 2000 umzusetzen gewesen. Die Regierungsvorlage Patentrechts- und Gebührennovelle 2000, die die Umsetzung der Richtlinie vorsah, wurde in der XXI. GP nicht behandelt.

Die übrigen Regelungen, die die seinerzeitige Regierungsvorlage vorgesehen hat, sind Gegenstand eines gesonderten Entwurfs (Patentrechts- und Gebührennovelle 2004).

Der vorliegende Beschluss des Nationalrates enthält nunmehr ausschließlich die Umsetzung der Biotechnologie-Richtlinie. Es liegt bereits eine Klage der Europäischen Kommission gegen Österreich wegen Nichtumsetzung der Richtlinie vor.

Ziel der Biotechnologie-Richtlinie ist es, gemeinschaftsweit harmonisierte Regelungen für die Patentierung von Innovationen auf dem Gebiet der belebten Natur festzuschreiben. Dadurch soll verhindert werden, dass sich Praxis und Rechtsprechung auf diesem Gebiet innerhalb der Gemeinschaft auseinanderentwickeln. Vor dem Hintergrund, dass Biotechnologie und Gentechnik als Zukunftstechnologien anzusehen sind, soll eine harmonisierte und gemeinschaftsweite Festschreibung von Regelungen zu Patentierung derartiger Innovationen dem Fortbestehen von Handelsschranken oder dem Entstehen neuer Beeinträchtigungen des Funktionierens des Binnenmarktes entgegenwirken. Ziel der Richtlinie und des vorliegenden Beschlusses ist es aber auch, eindeutige Vorschriften zu den Patentierungsverboten im Zusammenhang mit biotechnologischen Erfindungen in das Patentgesetz aufzunehmen.

Mit der Richtlinie ist kein neues Patentrecht für biotechnologische Erfindungen geschaffen worden. Der Grundsatz, dass Erfindungen auch dann patentiert werden können, wenn sie sich auf biologisches Material beziehen, ist bereits seit langem anerkannt. Die Biotechnologie-Richtlinie stellt in ihrem 8. Erwägungsgrund ausdrücklich klar, dass der rechtliche Schutz biotechnologischer Erfindungen nicht die Einführung eines besonderen Rechts erfordert, das an die Stelle des nationalen Patentrechtes tritt, sondern dass das nationale Patentrecht die wesentliche Grundlage für den Rechtsschutz biotechnologischer Erfindungen ist. Die Umsetzung dient daher vor allem der Konkretisierung und Auslegung der geltenden Bestimmungen.

Mit dem gegenständlichen Gesetzesbeschluss wird - wie seinerzeit in der Regierungsvorlage Patentrechts- und Gebührennovelle 2000 - vorgeschlagen, die Bestimmungen der Richtlinie weitgehend wörtlich umzusetzen. Dafür spricht, dass sämtliche Bestimmungen der Biotechnologie-Richtlinie das Ergebnis langer und intensiver Beratungen zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat sind. Um aber die Bedeutung ethischer Grenzziehungen bei der Patentierung hervorzuheben, wird nunmehr der Katalog der Patentierungsverbote unter Berücksichtigung der Erwägungsgründe der Biotechnologie-Richtlinie präziser und umfassender formuliert. Wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Bestimmung des ordre public in Österreich wird auch ein ausdrücklicher Hinweis auf die tragenden Vorschriften des Fortpflanzungsmedizingesetzes eingefügt.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit stellt nach Beratung der Vorlage am 23. Mai 2005 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2005 05 23

Edgar Mayer              Engelbert Weilharter

       Berichterstatter           Vorsitzender