7286 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit

über den Beschluss des Nationalrates vom 12. Mai 2005 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Landarbeitsgesetz 1984, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz und das Einkommensteuergesetz 1988 geändert werden

Seit dem In-Kraft-Treten des BMVG sind bereits mehr als zwei Jahre vergangen. In der Zwischenzeit haben sich aus den Erfahrungen der Praxis Fragen zu Regelun­gen des BMVG ergeben. Um die Erfahrungen aus der Praxis in ihrer Gesamtheit erfassen und nutzen zu können, wurde eine Evaluierung des BMVG vor dem Hintergrund dieser Erfahrungen vorgenommen. Ziel der Evaluierung war, die Erfahrungen aus der Praxis aufzugreifen und entsprechende Lösungsansätze für allfällige Probleme bei der Anwendung des Gesetzes zu entwickeln. Die Evaluierung wurde im Rahmen von Expertengesprächen im Jahre 2004 durchgeführt und eine Reihe von Vorschlägen zu einer noch effektiveren Gestaltung des BMVG erarbeitet.

Im Laufe der Evaluierung hat sich ergeben, dass die Nichtweiterleitbarkeit von Abfertigungsbeiträgen wegen einer fehlenden Auswahl einer MV-Kasse das dringlichste Problem im Zusammenhang mit dem BMVG darstellt und so rasch wie möglich einer Lösung zugeführt werden soll. Es wird daher der Weg gewählt, für das genannte Problem vorab eine Lösung auf gesetzlicher Ebene zu treffen. Weiters soll hinsichtlich des Beitragszeitraums für Abfertigungsbeiträge aus geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen mit dem vorliegenden Gesetzesbeschluss des Nationalrates zusätzlich eine Wahlmöglichkeit für den Arbeitgeber geschaffen werden, die Beiträge entweder wie bisher monatlich oder einmal jährlich zu überweisen.

Im Einzelnen werden im Gesetzesbeschluss folgende Maßnahmen getroffen:

-       Klarstellung, welche ASVG-Regelungen für das Eintreibungsverfahren nach § 6 Abs. 2 BMVG gelten;

-       Schaffung einer Wahlmöglichkeit in einem neuen § 6 Abs. 2a BMVG hinsichtlich des Beitragszeitraums für Abfertigungsbeiträge aus geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen;

-       formale Zusammenfassung der Regelung über die Auswahl der MV-Kassen der bisherigen §§ 9 und 10 BMVG in einem neuen § 9 BMVG;

-       Festsetzung einer Frist von 6 Monaten im Hinblick auf das neu geschaffene Zuweisungsverfahren nach § 27a BMVG (§ 10 neu BMVG);

-       Schaffung eines Verfahrens zur Zuweisung von Arbeitgebern, die nach Ablauf der entsprechenden Fristen noch keinen Beitrittsvertrag mit einer MV-Kasse abgeschlossen haben (§ 27a BMVG);

-       entsprechende Anpassungen im LAG;

-       Anpassung bei den Regelungen betreffend IAG für noch aushaftende Übertragungsbeträge aus der Abfertigung alt (bisher Geltendmachung durch MV-Kasse);

-       entsprechende Anpassungen im EStG.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit stellt nach Beratung der Vorlage am 23. Mai 2005 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2005 05 23

                 Günther Kaltenbacher              Engelbert Weilharter

       Berichterstatter           Vorsitzender