7286 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit
über den Beschluss des Nationalrates vom 12. Mai 2005
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Betriebliche
Mitarbeitervorsorgegesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das
Landarbeitsgesetz 1984, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz und das
Einkommensteuergesetz 1988 geändert werden
Seit dem
In-Kraft-Treten des BMVG sind bereits mehr als zwei Jahre vergangen. In der
Zwischenzeit haben sich aus den Erfahrungen der Praxis Fragen zu Regelungen
des BMVG ergeben. Um die Erfahrungen aus der Praxis in ihrer Gesamtheit
erfassen und nutzen zu können, wurde eine Evaluierung des BMVG vor dem
Hintergrund dieser Erfahrungen vorgenommen. Ziel der Evaluierung war, die
Erfahrungen aus der Praxis aufzugreifen und entsprechende Lösungsansätze für
allfällige Probleme bei der Anwendung des Gesetzes zu entwickeln. Die
Evaluierung wurde im Rahmen von Expertengesprächen im Jahre 2004 durchgeführt
und eine Reihe von Vorschlägen zu einer noch effektiveren Gestaltung des BMVG
erarbeitet.
Im Laufe der
Evaluierung hat sich ergeben, dass die Nichtweiterleitbarkeit von
Abfertigungsbeiträgen wegen einer fehlenden Auswahl einer MV-Kasse das
dringlichste Problem im Zusammenhang mit dem BMVG darstellt und so rasch wie
möglich einer Lösung zugeführt werden soll. Es wird daher der Weg gewählt, für
das genannte Problem vorab eine Lösung auf gesetzlicher Ebene zu treffen.
Weiters soll hinsichtlich des Beitragszeitraums für Abfertigungsbeiträge aus
geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen mit dem vorliegenden
Gesetzesbeschluss des
Nationalrates zusätzlich eine
Wahlmöglichkeit für den Arbeitgeber geschaffen werden, die Beiträge entweder wie
bisher monatlich oder einmal jährlich zu überweisen.
Im Einzelnen
werden im Gesetzesbeschluss folgende Maßnahmen getroffen:
- Klarstellung,
welche ASVG-Regelungen für das Eintreibungsverfahren nach § 6 Abs. 2
BMVG gelten;
- Schaffung
einer Wahlmöglichkeit in einem neuen § 6 Abs. 2a BMVG hinsichtlich
des Beitragszeitraums für Abfertigungsbeiträge aus geringfügigen
Beschäftigungsverhältnissen;
- formale
Zusammenfassung der Regelung über die Auswahl der MV-Kassen der bisherigen
§§ 9 und 10 BMVG in einem neuen § 9 BMVG;
- Festsetzung
einer Frist von 6 Monaten im Hinblick auf das neu geschaffene
Zuweisungsverfahren nach § 27a BMVG (§ 10 neu BMVG);
- Schaffung
eines Verfahrens zur Zuweisung von Arbeitgebern, die nach Ablauf der
entsprechenden Fristen noch keinen Beitrittsvertrag mit einer MV-Kasse
abgeschlossen haben (§ 27a BMVG);
- entsprechende
Anpassungen im LAG;
- Anpassung
bei den Regelungen betreffend IAG für noch aushaftende Übertragungsbeträge aus
der Abfertigung alt (bisher Geltendmachung durch MV-Kasse);
- entsprechende
Anpassungen im EStG.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit stellt nach Beratung der Vorlage am 23. Mai 2005 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2005 05 23
Günther Kaltenbacher Engelbert Weilharter
Berichterstatter Vorsitzender