7289 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit

über den Beschluss des Nationalrates vom 12. Mai 2005 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen geändert wird

Mit dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates wird das Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen geändert. Der diesem Beschluss zugrunde liegende Antrag der Abgeordneten zum Nationalrat Heidrun Silhavy, Mag. Walter Tancsits, Mag. Herbert Haupt und Karl Öllinger, Kolleginnen und Kollegen war unter anderem wie folgt begründet:

Die Regierungsvorlage eines Bundesgesetzes, mit dem das land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz geändert wird, eröffnet für benachteiligte Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen zur Verbesserung der Eingliederung in das Berufsleben ua. die Möglichkeit des Abschlusses eines Ausbildungsvertrages, dessen Ausbildungsziel der Erwerb einer Teilqualifikation ist, deren Fertigkeiten und Kenntnisse im Wirtschaftsleben verwertbar sind.

 

Im land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz idF der obzitierten Regierungsvorlage sind für diesen speziellen Fall des Ausbildungsverhältnisses eine Reihe von vorbereitenden und begleitenden Maßnahmen vorgesehen, die den Erfolg dieser Teilqualifizierung sicherstellen sollen. Der Berufsausbildungsassistenz bzw. der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle kommt hiebei eine tragende Funktion zu. Wesentlich für diesen Erfolg werden auch die die indiviuelle Situation des Jugendlichen berücksichtigenden pädagogischen Begleitmaßnahmen sein, bei denen unter Bedachtnahme auf die Art der persönlichen Vermittlungshindernisse die Form der Einbindung in den land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulunterricht im Ausbildungsvertrag festgelegt werden soll.

 

Der vorgesehene neue § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen normiert daher eine grundsätzliche land- und forstwirtschaftliche Berufsschulpflicht für bestimmte mit der Teilqualifizierung in untrennbarem Zusammenhang stehende Ausbildungsinhalte, wenn dies zur Erreichung der festgelegten Ausbildungsziele erforderlich ist. Andererseits soll aber auch das Recht auf land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulbesuch verankert werden, wenn der Besuch einer land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule das Erreichen der Ausbildungsziele fördern würde, auf Grund der persönlichen Lebenssituation des Jugendlichen jedoch die Verpflichtung zum land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulbesuch zu Schwierigkeiten führen würde (zB die mit der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulpflicht aus organisatorischen Gründen verbundene Unterbringungsnotwendigkeit in einem Lehrlingsheim kann mit einer Verpflichtung zum Berufsschulbesuch unvereinbar sein).

 

Die für die Ausführungsgesetzgebung zum neuen § 2 Abs. 4 vorgesehene Frist entspricht dem Art. 15 Abs. 6 zweiter Satz B-VG. Da die Frist nicht kürzer als sechs Monate bzw. nicht länger als ein Jahr ist, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates.“

Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit stellt nach Beratung der Vorlage am 23. Mai 2005 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2005 05 23

                 Günther Kaltenbacher              Engelbert Weilharter

       Berichterstatter           Vorsitzender