7296 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Justizausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 12. Mai 2005 betreffend einen Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Kroatien über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung des Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung

Der gegenständliche Beschluss des Nationalrates hat insbesondere die Vereinfachung und Beschleunigung des Rechtshilfeverkehrs zum Ziel. Der vorliegende Staatsvertrag orientiert sich an den Zusatzverträgen, die mit Ungarn, der Slowakei und der Tschechischen Republik seit mehreren Jahren in Anwendung stehen und sich überaus bewährt haben. Ziel dieses Abkommens ist es, die Rechtshilfe in Strafsachen auszuweiten und im unmittelbaren Behördenverkehr durchzuführen. Der Anwendungsbereich der Rechtshilfe wird durch diesen Vertrag auf alle Fälle ausgeweitet, in denen in einem Vertragsstaat gerichtliche und im anderen Vertragsstaat verwaltungsbehördliche Zuständigkeit besteht.

Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd und gesetzesergänzend, enthält aber keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen.

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B‑VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Artikel 50 Absatz 2 B‑VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 23. Mai 2005 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2005 05 23

Johanna Auer    Johann Giefing

    Berichterstatterin           Vorsitzender