7307 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Landesverteidigungsausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 8. Juni 2005 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 geändert wird

Der vorliegende Beschluss des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, dass im Zuge der Beratungen über die Regierungsvorlage (949 der Beilagen) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 2001, das Heeresdisziplinargesetz 2002, das Heeresgebührengesetz 2001, das Auslandseinsatzgesetz 2001, das Munitionslagergesetz 2003, das Militärauszeichnungsgesetz 2002 und das Militärbefugnisgesetz geändert werden (Wehrrechtsänderungsgesetz 2005 - WRÄG 2005), der Landesverteidigungsausschuss des Nationalrates über Antrag der Abgeordneten Walter Murauer, Dr. Reinhard Eugen Bösch, Kolleginnen und Kollegen einstimmig beschlossen hat, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 des Geschäftsordnungsgesetzes einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der eine Novelle zum Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz zum Inhalt hat.

Begründet wurde dieser Antrag damit, dass im § 38b Abs. 8 WehrG in einer Generalklausel vorgesehen ist, dass auf Wehrpflichtige, die Ausbildungsdienst leisten oder geleistet haben, jene bundesrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind, die für Frauen hinsichtlich dieses Wehrdienstes gelten, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist. Zu diesen Vorschriften zählt nach den Erläuterungen auch das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991.

Es erschien dem Landesverteidigungsausschuss des Nationalrates erforderlich und gerechtfertigt, für jene in der Praxis wohl sehr selten auftretenden Fälle, in denen Männer erst nach Ableistung ihres 6-monatigen Grundwehrdienstes zu einem Ausbildungsdienst herangezogen werden (und dies womöglich nicht gleich im Anschluss daran), die Beendigung des Kündigungs- und Entlassungsschutzes mit jenem Zeitpunkt zu limitieren, der im Regelfall für die vergleichbare Möglichkeit der Leistung des Ausbildungsdienstes vorgesehen ist.

Der Landesverteidigungsausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 21. Juni 2005 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2005 06 21

Johann Giefing                    Harald Reisenberger

       Berichterstatter           Vorsitzender