7311 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Justizausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom 8. Juni 2005
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Exekutionsordnung, das
Vollzugsgebührengesetz, das Rechtspflegergesetz, die Notariatsordnung, das
Rechtsanwaltstarifgesetz und das Strafgesetzbuch geändert werden
(Exekutionsordnungs-Novelle 2005 - EO-Nov. 2005)
Der
gegenständliche Beschluss des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, dass das Exekutionsverfahren großteils auf
ADV-Basis abgewickelt wird. Die sich hiebei bietenden Vorteile können bei
Forderungen über 10.000 Euro sowie bei Abgabe des Vermögensverzeichnisses
nicht ausreichend genutzt werden.
Das
Vollzugsgebührengesetz hat zu einer nicht beabsichtigten Verminderung der
Vergütungen der Gerichtsvollzieher geführt.
Ziele des
vorliegenden Beschlusses sind ein Ausbau des IT-Einsatzes im
Exekutionsverfahren, weitere Verbesserungen des Exekutionsverfahrens, die
Anpassung der Exekutionsordnung an die Verordnung über den Europäischen
Vollstreckungstitel sowie Adaptierungen der Vergütungen der Gerichtsvollzieher
nach dem Vollzugsgebührengesetz.
Der gegenständliche Beschluss enthält zahlreiche Verbesserungen des
Exekutionsverfahrens, insbesondere wird durch Erhöhung der Wertgrenze des
vereinfachten Bewilligungsverfahrens und die Änderungen bei Abgabe des
Vermögensverzeichnisses der IT-Einsatz im Exekutionsverfahren forciert. Die
durch Schaffung des Vollzugsgebührengesetzes nicht beabsichtigte Verminderung
der Vergütungen der Gerichtsvollzieher wird ausgeglichen. Überdies werden in
die Exekutionsordnung im Hinblick auf die Verordnung über den Europäischen
Vollstreckungstitel Regelungen über die Erteilung, die Berichtigung und die
Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit des Europäischen
Vollstreckungstitels aufgenommen und klargestellt, dass die Vorschriften über
die Vollstreckbarerklärung nicht anzuwenden sind, wenn diese aufgrund völker-
oder gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben nicht erforderlich ist.
Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 21. Juni 2005 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2005 06 21
Angela Lueger Johann Giefing
Berichterstatterin Vorsitzender