7315 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Kulturausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 8. Juni 2005 betreffend ein Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Kroatien im Bereich der Kultur und der Bildung

Zwischen Österreich und Kroatien gilt bisher das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung vom 14. April 1972. Mit der Existenz einer unabhängigen Republik Kroatien entstand sowohl auf österreichischer als auch auf kroatischer Seite das Interesse am Abschluss eines bilateralen Kulturabkommens.

Das neue Abkommen, welches das oben erwähnte Abkommen ersetzt, regelt die Zusammenarbeit von Institutionen beider Länder in den Bereichen Kultur, insbesondere Kunst, Schulen-, Bildungs- und Hochschulwesen, Forschung und Wissenschaft. Eine im Abkommen vorgesehene Gemischte Kommission soll Kulturarbeitsprogramme zu diesen Themen festlegen.

Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd und gesetzesergänzend, enthält aber keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen.

Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen gemäß Artikel 50 Absatz 2 B‑VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend. Da auch Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, ist eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B‑VG erforderlich.

 

Der Kulturausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 21. Juni 2005 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,

1.      gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2.      dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B‑VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

Wien, 2005 06 21

                 Günther Molzbichler      Reinhard Todt

       Berichterstatter           Vorsitzender