7322 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Gesundheitsausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 9. Juni 2005 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Dentistengesetz geändert wird

In Österreich gibt es seit dem Jahr 1945 zwei und seit dem Jahr 1999 drei verschiedene Berufsgruppen, die berechtigt sind, zahnärztliche Tätigkeiten auszuüben: Dentisten/-innen, Fachärzte/-innen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und Zahnärzte/-innen.

Da die Dentistenausbildung mit 31. Dezember 1975 beendet wurde, ist die Zahl der Dentisten/-innen in Österreich stark rückläufig, sodass die Österreichische Dentistenkammer (ÖDK) zum 31. März 2005 nur mehr 104 Mitglieder hat.

Darüber hinaus ist im internationalen Vergleich festzustellen, dass in fast allen Ländern eine eigenständige zahnärztliche Interessenvertretung existiert, daher erschien auch in Österreich die Einrichtung einer zahnärztlichen Standesvertretung für alle zahnärztlich tätigen Personen einschließlich der verbliebenen Kammermitglieder der ÖDK zweckmäßig.

Im Jahre 2002 hat daher der damals zuständige Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen Mag. Herbert Haupt und Anfang 2005 die Österreichische Ärztekammer (ÖÄK) eine Befragung aller Angehörigen des zahnärztlichen Berufs betreffend die zukünftige Form ihrer Berufsvertretung durchgeführt, die eine Mehrheit für die Schaffung einer eigenen Zahnärztekammer, die auf Bundes- und Landesebene von den Ärztekammern zu trennen ist, ergab.

Hinsichtlich der ÖDK war es auf Grund der personellen Unmöglichkeit der Durchführung von Kammerwahlen erforderlich, im Rahmen der DentG-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 166, die Funktionsfähigkeit der ÖDK durch Verlängerung der laufenden Funktionsperiode des ÖDK-Vorstands bis 31. August 2005 zu gewährleisten, um ein möglichst reibungsloses Überführen der ÖDK in die neue zahnärztliche Standesvertretung zu ermöglichen.

Im Hinblick auf die Umsetzung der Zahnärztereform wurde mit den betroffenen Berufsgruppen vereinbart, dass es zielführend wäre, gemeinsam mit dem neuen zahnärztlichen Berufs- und Standesrechts auch die dadurch notwendige Ärztekammerreform zu realisieren. Auf Grund der Dringlichkeit der Lösung der Zahnärzte- und Dentistenfrage ist allerdings ein In-Kraft-Treten dieser Regelungen bis spätestens 1. Jänner 2006 vorzusehen, sodass für den Fall, dass die Ärztekammerreform nicht innerhalb dieser Frist realisierbar ist, diese einem späteren Zeitpunkt vorbehalten bleibt.

Da auf Grund dieser Vereinbarung das Zahnärztereformgesetz erst Anfang des Sommers 2005 dem allgemeinen Begutachtungsverfahren und im Herbst 2005 der parlamentarischen Behandlung zugeleitet werden soll, ist ein In-Kraft-Treten erst mit 1. Jänner 2006 realisierbar. Im Hinblick auf ein reibungsloses Überführen der ÖDK in die Österreichische Zahnärztekammer ist daher eine letztmalige Verlängerung der Funktionsperiode des ÖDK-Vorstands um vier Monate bis Ende 2005 erforderlich. Trotz des fortgeschrittenen Alters der betroffenen Personen sowie der aus der schwindenden Mitgliederzahl resultierenden finanziellen Situation der ÖDK ist diese Vorgangsweise noch zumutbar und auch aus verfassungsrechtlicher Sicht vertretbar; dies im Hinblick darauf, dass im Sinne der genannten Vereinbarung mit 1. Jänner 2006 die neuen berufs- und kammerrechtlichen Regelungen für die Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und Dentistenberufs in Kraft treten sollen.

Der Gesundheitsausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 21. Juni 2005 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2005 06 21

               Michaela Gansterer Martina Diesner-Wais

    Berichterstatterin             Vorsitzende