7325 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Gesundheitsausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom 9. Juni 2005 betreffend ein Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Volksrepublik China betreffend die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Tiergesundheit und Tierquarantäne
Österreichische
Exporteure haben in den vergangenen Jahren Möglichkeiten vorgefunden,
Zuchttiere, deren Samen und Embryonen sowie Fleisch und Fleischwaren auch in
die Volksrepublik China zu exportieren. Exporte sind jedoch nicht zustande
gekommen, weil die Volksrepublik China die Einfuhr von veterinärbehördlich
kontrollpflichtigen lebenden Tieren und von diesen Tieren stammende Waren und
Produkte nur auf Grundlage eines Abkommens gestattet.
Seit dem Jahre
2000 wird an vorliegendem Abkommen gearbeitet. Auf Ressortebene konnten die
Verhandlungen mit dem chinesischen Landwirtschaftsministerium nunmehr
erfolgreich beendet werden.
Im Hinblick auf
die Kompetenz der Europäischen Kommission, Abkommen mit Drittstaaten
abzuschließen und die diesbezüglichen veterinärsanitären Anforderungen zu
verhandeln, insbesondere was die Importe in die EU betrifft, wurde auch die
Kommission mit Schreiben vom 19. September 2000 vom geplanten Abkommen
informiert.
Das Abkommen
enthält allgemein gehaltene Anforderungen an die Tiergesundheit in Bezug auf Export und Import von
lebenden Tieren und von diesen Tieren stammenden Waren und Produkten zum Schutz
der Landwirtschaft, der Tierhaltung und des Fischereiwesens, sowie der menschlichen
Gesundheit. Ver-einbart wird auch eine enge Zusammenarbeit auf allen relevanten
veterinären Ebenen in Form von Infor-mationen, Erfahrungsaustausch, Austausch
von Publikationen und Aktivitäten auf akademischer Ebene.
Der gegenständliche Staatsvertrag ist
gesetzändernd und gesetzesergänzend, enthält aber keine verfassungsändernden
bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen; er hat auch nicht politischen
Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich
zugänglich, so dass eine
Erlassung von Gesetzen gemäß Artikel 50 Absatz 2 B-VG nicht erforderlich ist.
Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß
Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B‑VG ist nicht erforderlich, da keine
Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen,
geregelt werden.
Der Gesundheitsausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 21. Juni 2005 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2005 06 21
Sissy Roth-Halvax Martina Diesner-Wais
Berichterstatterin Vorsitzende