7325 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Gesundheitsausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 9. Juni 2005 betreffend ein Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Volksrepublik China betreffend die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Tiergesundheit und Tierquarantäne

Österreichische Exporteure haben in den vergangenen Jahren Möglichkeiten vorgefunden, Zuchttiere, deren Samen und Embryonen sowie Fleisch und Fleischwaren auch in die Volksrepublik China zu exportieren. Exporte sind jedoch nicht zustande gekommen, weil die Volksrepublik China die Einfuhr von veterinärbehördlich kontrollpflichtigen lebenden Tieren und von diesen Tieren stammende Waren und Produkte nur auf Grundlage eines Abkommens gestattet.

Seit dem Jahre 2000 wird an vorliegendem Abkommen gearbeitet. Auf Ressortebene konnten die Verhandlungen mit dem chinesischen Landwirtschaftsministerium nunmehr erfolgreich beendet werden.

Im Hinblick auf die Kompetenz der Europäischen Kommission, Abkommen mit Drittstaaten abzuschließen und die diesbezüglichen veterinärsanitären Anforderungen zu verhandeln, insbesondere was die Importe in die EU betrifft, wurde auch die Kommission mit Schreiben vom 19. September 2000 vom geplanten Abkommen informiert.

Das Abkommen enthält allgemein gehaltene Anforderungen an die Tiergesundheit  in Bezug auf Export und Import von lebenden Tieren und von diesen Tieren stammenden Waren und Produkten zum Schutz der Landwirtschaft, der Tierhaltung und des Fischereiwesens, sowie der menschlichen Gesundheit. Ver-einbart wird auch eine enge Zusammenarbeit auf allen relevanten veterinären Ebenen in Form von Infor-mationen, Erfahrungsaustausch, Austausch von Publikationen und Aktivitäten auf akademischer Ebene.

Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd und gesetzesergänzend, enthält aber keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen; er hat auch nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, so dass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Artikel 50 Absatz 2 B-VG nicht erforderlich ist.

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B‑VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Der Gesundheitsausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 21. Juni 2005 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2005 06 21

Sissy Roth-Halvax     Martina Diesner-Wais

    Berichterstatterin             Vorsitzende