7337 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Erstellt am 12.07.2005
Mit sichtbar gemachten Abänderungen bzw. Druckfehlerberichtigungen,
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960), geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz,
mit dem das Bundesgesetz vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften
über die Straßenpolizei erlassen werden
(Straßenverkehrsordnung 1960 -
StVO 1960),
BGBl. 159/1960,Nr. 159,
zuletzt geändert durch BGBl. 19/2005,I Nr. 52/2005,
wird wie folgt geändert:
1. § 44b wird folgender § 44c samt Überschrift eingefügt:
„Verkehrsbeeinflussung
§ 44c. (1)44c. (1)
Die Behörde kann für eine bestimmte Straße oder
Straßenstrecke für den Fall besonderer Verkehrs- oder
Fahrbahnverhältnisse, deren Auftreten zeitlich und/oder örtlich nicht
vorhersehbar ist, durch Verordnung Verkehrsmaßnahmen (Verkehrsverbote,
Verkehrsbeschränkungen, Verkehrserleichterungen) festlegen, die auf Grund
der örtlichen oder verkehrsmäßigen Gegebenheiten nach dem Stand
der Wissenschaft zur Aufrechterhaltung oder Förderung der Leichtigkeit
oder Flüssigkeit des Verkehrs oder zur Erhöhung derunter
Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit geeignet erscheinen.zweckmäßig
sind.
(2) In der Verordnung sind festzulegen:
1. die Straße oder Straßenstrecke, auf der die Verkehrsmaßnahmen gelten sollen,
2. die beim Auftreten besonderer Verkehrs- oder Fahrbahnverhältnisse jeweils geltenden Verkehrsmaßnahmen und
3. die Verkehrs- oder Fahrbahnverhältnisse, bei deren Auftreten die Verkehrsmaßnahmen gelten sollen.
(3) Verordnungen gemäß Abs. 1 sind mittels eines Verkehrsbeeinflussungssystems (§ 44 Abs. 1a) kundzumachen. Der örtliche und zeitliche Umfang der von der Behörde verordneten Verkehrsmaßnahmen wird dabei durch die Anzeige der betreffenden Straßenverkehrszeichen mit der Wirkung bestimmt, als ob der örtliche und zeitliche Umfang von der Behörde bestimmt worden wäre.“