7347 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit
über den Beschluss des Nationalrates vom 6. Juli 2005
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert
wird
Im Rahmen des
Fremdenrechts und des Ausländerbeschäftigungsrechts sind folgende
EU-Richtlinien umzusetzen:
- Richtlinie
2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf
Familienzusammenführung (Umsetzungsfrist bis 3. Oktober 2005);
- Richtlinie
2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über
das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet
der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG,
68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG,
90/365/EWG und 93/96/EWG (Umsetzungsfrist bis 30. April 2006);
- Richtlinie
2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtstellung der
langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (Umsetzungsfrist bis
23. Jänner 2006).
Diese Richtlinien
sehen für die betroffenen Personengruppen unter anderem auch spezifische
Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und die Ausübung der
Arbeitnehmerfreizügigkeit vor, die im geltenden Ausländerbeschäftigungsgesetz
(AuslBG) noch nicht ausreichend berücksichtigt sind.
Die Schaffung
eines neuen Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) sowie eines neuen
Fremdenpolizeigesetzes (FPG) und Asylgesetzes (AsylG 2005) erfordert eine Reihe
von legistischen Anpassungen. Darüber hinaus besteht derzeit, wenngleich nur in
einer beschränkten Zahl von Fällen, das Problem, dass Ausländer auf Dauer
ausgerichtete Arbeitsberechtigungen (Arbeitserlaubnis, Befreiungsschein)
erhalten können, obwohl sie über keinen entsprechenden Aufenthaltstitel
verfügen.
Durch den
gegenständlichen Beschluss des Nationalrates soll eine Anpassung des AuslBG in Bezug auf
die in den angeführten Richtlinien vorgesehenen Regelungen für den
Arbeitsmarktzugang der Familienangehörigen von Ausländern aus Drittstaaten und
von Unionsbürgern sowie von langfristig aufenthaltsberechtigten
Drittstaatsangehörigen erreicht werden. Dabei sind folgende Maßnahmen
vorgesehen:
- Schaffung
von Rechtsansprüchen auf Arbeitsmarktzugang für Familienangehörige aus
Drittstaaten, die im Rahmen der Quotenpflicht auf Dauer im Bundesgebiet
niedergelassenen drittstaatsangehörigen Ausländern nachgezogen sind. Der Umfang
der Arbeitsberechtigung richtet sich nach der des Zusammenführenden.
- Erweiterung
der Ausnahmeregelung für Familienangehörige von Unionsbürgern, die ihr Recht
auf Freizügigkeit in Anspruch nehmen, auf die drittstaatsangehörigen Eltern und
Schwiegereltern.
- Schaffung
eines freien Arbeitsmarktzuganges für langfristig aufenthaltsberechtigte
Drittstaatsangehörige aus anderen EU-Mitgliedstaaten nach einem zwölfmonatigen
Aufenthalt zu Erwerbszwecken im Bundesgebiet.
- Abstimmung
der Dauer von Aufenthalts- und Beschäftigungsrechten nach dem Grundsatz: Kein
dauerhafter Arbeitsmarktzugang ohne dauerhafte Niederlassung und umgekehrt.
- Vervollständigung
der Meldepflichten zwischen Arbeitsmarktservice und Fremdenbehörden.
- Klarstellung
der Befugnis der Organe für die Kontrolle der illegalen
Arbeitnehmerbeschäftigung (KIAB) bei der Prüfung von Fahrzeugen.
- EU-konforme
Gestaltung der Regelungen betreffend die Betriebsentsendung von ausländischen
Arbeitskräften durch Unternehmen mit Sitz in der Europäischen Union.
- Gleichstellung
subsidiär Schutzberechtigter mit anerkannten Konventionsflüchtlingen
In den
Erläuterungen der dem vorliegenden Beschluss des
Nationalrates zugrundeliegenden Regierungsvorlage wird darauf hingewiesen, dass mit der Vollziehung der
Neuregelungen insbesondere keine Kosten für die Länder und die sonstigen
Gebietskörperschaften verbunden sind.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit stellt nach Beratung der Vorlage am 19. Juli 2005 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2005 07 19
Edgar Mayer Engelbert Weilharter
Berichterstatter Vorsitzender