7347 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit

über den Beschluss des Nationalrates vom 6. Juli 2005 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert wird

Im Rahmen des Fremdenrechts und des Ausländerbeschäftigungsrechts sind folgende EU-Richtlinien umzusetzen:

-       Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (Umsetzungsfrist bis 3. Oktober 2005);

-       Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (Umsetzungsfrist bis 30. April 2006);

-       Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (Umsetzungsfrist bis 23. Jänner 2006).

Diese Richtlinien sehen für die betroffenen Personengruppen unter anderem auch spezifische Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit vor, die im geltenden Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) noch nicht ausreichend berücksichtigt sind.

Die Schaffung eines neuen Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) sowie eines neuen Fremdenpolizeigesetzes (FPG) und Asylgesetzes (AsylG 2005) erfordert eine Reihe von legistischen Anpassungen. Darüber hinaus besteht derzeit, wenngleich nur in einer beschränkten Zahl von Fällen, das Problem, dass Ausländer auf Dauer ausgerichtete Arbeitsberechtigungen (Arbeitserlaubnis, Befreiungsschein) erhalten können, obwohl sie über keinen entsprechenden Aufenthaltstitel verfügen.

Durch den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates soll eine Anpassung des AuslBG in Bezug auf die in den angeführten Richtlinien vorgesehenen Regelungen für den Arbeitsmarktzugang der Familienangehörigen von Ausländern aus Drittstaaten und von Unionsbürgern sowie von langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen erreicht werden. Dabei sind folgende Maßnahmen vorgesehen:

-       Schaffung von Rechtsansprüchen auf Arbeitsmarktzugang für Familienangehörige aus Drittstaaten, die im Rahmen der Quotenpflicht auf Dauer im Bundesgebiet niedergelassenen drittstaatsangehörigen Ausländern nachgezogen sind. Der Umfang der Arbeitsberechtigung richtet sich nach der des Zusammenführenden.

-       Erweiterung der Ausnahmeregelung für Familienangehörige von Unionsbürgern, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmen, auf die drittstaatsangehörigen Eltern und Schwiegereltern.

-       Schaffung eines freien Arbeitsmarktzuganges für langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige aus anderen EU-Mitgliedstaaten nach einem zwölfmonatigen Aufenthalt zu Erwerbszwecken im Bundesgebiet.

-       Abstimmung der Dauer von Aufenthalts- und Beschäftigungsrechten nach dem Grundsatz: Kein dauerhafter Arbeitsmarktzugang ohne dauerhafte Niederlassung und umgekehrt.

-       Vervollständigung der Meldepflichten zwischen Arbeitsmarktservice und Fremdenbehörden.

-       Klarstellung der Befugnis der Organe für die Kontrolle der illegalen Arbeitnehmerbeschäftigung (KIAB) bei der Prüfung von Fahrzeugen.

-       EU-konforme Gestaltung der Regelungen betreffend die Betriebsentsendung von ausländischen Arbeitskräften durch Unternehmen mit Sitz in der Europäischen Union.

-       Gleichstellung subsidiär Schutzberechtigter mit anerkannten Konventionsflüchtlingen

In den Erläuterungen der dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates zugrundeliegenden Regierungsvorlage wird darauf hingewiesen, dass mit der Vollziehung der Neuregelungen insbesondere keine Kosten für die Länder und die sonstigen Gebietskörperschaften verbunden sind.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit stellt nach Beratung der Vorlage am 19. Juli 2005 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2005 07 19

Edgar Mayer              Engelbert Weilharter

       Berichterstatter           Vorsitzender