7348 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit
über den Beschluss des Nationalrates vom 6. Juli 2005
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bauarbeiter-Urlaubs- und
Abfertigungsgesetz, das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, das
Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988 sowie das
Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 geändert werden
Die Umsetzung der
Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die
Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen
(Entsenderichtlinie) sieht vor, dass bei Entsendungen (kurzfristige Erbringung
der Arbeitsleistung in einem anderen Mitgliedstaat) bestimmte in diesem
Mitgliedstaat gesetzliche oder - in der Baubranche - kollektivvertraglich
geregelte Arbeitsbedingungen garantiert werden müssen. Dazu zählt ua. der
bezahlte Mindestjahresurlaub (Art. 3 Abs. 1 lit. b der
Entsenderichtlinie).
Die Umsetzung der
Entsenderichtlinie im Allgemeinen erfolgte in §§ 7 ff
Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993,
in der jeweils geltenden Fassung, bzw. im Arbeitskräfteüberlassungsgesetz
(AÜG), BGBl. Nr. 218/1975, in der jeweils geltenden Fassung. Für den
Urlaub der Bauarbeiter, der in mehreren EU-Mitgliedstaaten über Sozialkassen
abgewickelt wird, erfordert die vollständige Umsetzung der Entsenderichtlinie
neben der Garantie des Naturalurlaubsanspruches gegen den Arbeitgeber
zusätzlich auch die Einbeziehung des entsandten oder überlassenen Arbeitnehmers
in das jeweilige Kassensystem. Die geltende österreichische Rechtslage sieht
bisher jedoch keine derartige Einbeziehung in das Urlaubskassenverfahren der
Bauarbeiter Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) gemäß den Bestimmungen des
Bauarbeiter Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) vor.
Darüber hinaus
sollen Modernisierungen und Verbesserungen in der Abwicklung des
Urlaubskassenverfahrens erreicht werden.
Im Einzelnen sieht
der Beschluss des Nationalrates folgende Änderungen vor:
- Einbeziehung
von Arbeitnehmern, die vorübergehend von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland nach
Österreich entsandt oder überlassen werden, in das Urlaubskassenverfahren,
- Verpflichtung
dieser Arbeitgeber zur Leistung von Lohnzuschlägen wie Arbeitgeber mit Sitz in
Österreich, allerdings Einbringung dieser Zuschläge auf gerichtlichem Weg
(wegen der Vollstreckbarkeit im Ausland; anders im Inland: Einbringung im
Verwaltungsweg),
- in
Entsendefällen Auszahlung des Urlaubsentgelts direkt an den Arbeitnehmer (mit
Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge an den jeweiligen ausländischen Sozialversicherungsträger
bzw. Versteuerung im Inland),
- Berücksichtigung
von vergleichbaren Einrichtungen im Ausland (Anrechnung und Befreiung von der
Zuschlagspflicht, Ermächtigung zum Abschluss von Vereinbarungen zur
wechselseitigen Anerkennung),
- Informationspflichten
der jeweils bei Entsendung oder Überlassung involvierten Behörden gegenüber der
BUAK und umgekehrt,
- Umstellung
des Zuschlagszeitraums (bisher 4 bzw. 5 Wochen) auf den Kalendermonat,
- tageweise
Zuschlagsverrechnung,
- Streichung
der Urlaubs- und Abfertigungskarte und Einführung einer modernen
vierteljährlichen Arbeitnehmerinformation.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit stellt nach Beratung der Vorlage am 19. Juli 2005 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2005 07 19
Helmut Wiesenegg Engelbert Weilharter
Berichterstatter Vorsitzender