7348 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit

über den Beschluss des Nationalrates vom 6. Juli 2005 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Arbeitskräfteüberlassungs­gesetz, das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988 sowie das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 geändert werden

Die Umsetzung der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (Entsenderichtlinie) sieht vor, dass bei Entsendungen (kurzfristige Erbringung der Arbeitsleistung in einem anderen Mitgliedstaat) bestimmte in diesem Mitgliedstaat gesetzliche oder - in der Baubranche - kollektivvertraglich geregelte Arbeitsbedingungen garantiert werden müssen. Dazu zählt ua. der bezahlte Mindestjahresurlaub (Art. 3 Abs. 1 lit. b der Entsenderichtlinie).

Die Umsetzung der Entsenderichtlinie im Allgemeinen erfolgte in §§ 7 ff Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, in der jeweils geltenden Fassung, bzw. im Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG), BGBl. Nr. 218/1975, in der jeweils geltenden Fassung. Für den Urlaub der Bauarbeiter, der in mehreren EU-Mitgliedstaaten über Sozialkassen abgewickelt wird, erfordert die vollständige Umsetzung der Entsenderichtlinie neben der Garantie des Naturalurlaubsanspruches gegen den Arbeitgeber zusätzlich auch die Einbeziehung des entsandten oder überlassenen Arbeitnehmers in das jeweilige Kassensystem. Die geltende österreichische Rechtslage sieht bisher jedoch keine derartige Einbeziehung in das Urlaubskassenverfahren der Bauarbeiter Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) gemäß den Bestimmungen des Bauarbeiter Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) vor.

Darüber hinaus sollen Modernisierungen und Verbesserungen in der Abwicklung des Urlaubskassenverfahrens erreicht werden.

Im Einzelnen sieht der Beschluss des Nationalrates folgende Änderungen vor:

-       Einbeziehung von Arbeitnehmern, die vorübergehend von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland nach Österreich entsandt oder überlassen werden, in das Urlaubskassenverfahren,

-       Verpflichtung dieser Arbeitgeber zur Leistung von Lohnzuschlägen wie Arbeitgeber mit Sitz in Österreich, allerdings Einbringung dieser Zuschläge auf gerichtlichem Weg (wegen der Vollstreckbarkeit im Ausland; anders im Inland: Einbringung im Verwaltungsweg),

-       in Entsendefällen Auszahlung des Urlaubsentgelts direkt an den Arbeitnehmer (mit Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge an den jeweiligen ausländischen Sozialversicherungsträger bzw. Versteuerung im Inland),

-       Berücksichtigung von vergleichbaren Einrichtungen im Ausland (Anrechnung und Befreiung von der Zuschlagspflicht, Ermächtigung zum Abschluss von Vereinbarungen zur wechselseitigen Anerkennung),

-       Informationspflichten der jeweils bei Entsendung oder Überlassung involvierten Behörden gegenüber der BUAK und umgekehrt,

-       Umstellung des Zuschlagszeitraums (bisher 4 bzw. 5 Wochen) auf den Kalendermonat,

-       tageweise Zuschlagsverrechnung,

-       Streichung der Urlaubs- und Abfertigungskarte und Einführung einer modernen vierteljährlichen Arbeitnehmerinformation.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit stellt nach Beratung der Vorlage am 19. Juli 2005 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2005 07 19

                   Helmut Wiesenegg              Engelbert Weilharter

       Berichterstatter           Vorsitzender