7349 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit
über den Beschluss des Nationalrates vom 6. Juli 2005
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz und
das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert werden
Durch den
gegenständlichen Beschluss des Nationalrates wird die Richtlinie Nr. 80/987/EWG des
Rates vom 20. Oktober 1980 über den Schutz der Arbeitnehmer bei
Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers in der Fassung der Richtlinie
Nr. 2002/74/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
23. September 2002 („Insolvenz-Richtlinie“) gesetzlich umgesetzt. (Die
Frist für die Umsetzung endet am 8. Oktober 2005.) Dadurch sind folgende
Änderungen betroffen:
- Einbeziehung
der Mitglieder des Organes einer juristischen Person, die zu ihrer gesetzlichen
Vertretung berufen sind (das betrifft insbesondere GmbH-Geschäftsführer) und
der leitenden Angestellten, soweit sie jeweils Arbeitnehmer sind, in den Kreis
der Anspruchsberechtigten auf IAG.
- Neuregelung
der Vorschriften über den Anspruch auf IAG, wenn über das Vermögen des
Arbeitgebers im Ausland zB der Konkurs eröffnet wird, mit folgendem
wesentlichen Regelungsinhalt:
- Vorliegen
eines Arbeitsverhältnisses im Inland;
- Hauptinsolvenzverfahren
im EU-Ausland oder Sekundärinsolvenzverfahren im Inland;
- Insolvenzverfahren
über ein Versicherungsunternehmen oder Kreditinstitut in einem Staat des
Europäischen Wirtschaftsraums (EWR);
- Insolvenzverfahren
in einem Staat außerhalb des EWR;
- Festlegung
der in solchen Fällen zuständigen Geschäftsstelle der IAF-Service GmbH;
- Rahmenvorschriften
über die Zusammenarbeit mit ausländischen Einrichtungen, die Tätigkeiten wie
die IAF-Service GmbH ausüben.
- Maßnahmen
zur Vermeidung missbräuchlicher Inanspruchnahme von IAG.
Weiters sollen
durch den vorliegenden Gesetzesbeschluss folgende in der Praxis aufgetretene
Probleme gelöst werden:
- Klarstellung,
dass auch bei einer Betriebsentsendung ins Ausland IAG gebührt,
- Löschung
von Kapitalgesellschaften sowie von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften im
Firmenbuch wegen Vermögenslosigkeit als Anknüpfungstatbestand für den Anspruch
auf IAG,
- Klarstellung,
dass dann, wenn das Arbeitsverhältnis erst zB nach der Konkurseröffnung endet,
die sechsmonatige Frist zur Beantragung von IAG ab diesem Ende zu laufen
beginnt, und
- Rückforderbarkeit
von zuerkanntem IAG im Fall bestimmter strafrechtlicher Verurteilungen und
generelle Einschränkung der Rückforderbarkeit von (zu viel) zuerkanntem IAG auf
höchstens fünf Jahre ab Kenntnis des maßgeblichen Sachverhaltes.
Ferner
ist eine Klarstellung, unter welchen Voraussetzungen Leistungen aus der
Arbeitslosenversicherung trotz eines Anspruches auf Korridorpension bezogen
werden können, im Beschluss enthalten.
Schließlich
wird mit den im Beschluss getroffenen Änderungen gewährleistet, dass die Mittel für
die Lehrlingsausbildungsprämie dauerhaft (ohne die bisherige Einschränkung auf
die Jahre 2003 bis 2005) aus dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds
zur
Verfügung gestellt werden können.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit stellt nach Beratung der Vorlage am 19. Juli 2005 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2005 07 19
Helmut Wiesenegg Engelbert Weilharter
Berichterstatter Vorsitzender