7349 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit

über den Beschluss des Nationalrates vom 6. Juli 2005 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert werden

Durch den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates wird die Richtlinie Nr. 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers in der Fassung der Richtlinie Nr. 2002/74/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 („Insolvenz-Richtlinie“) gesetzlich umgesetzt. (Die Frist für die Umsetzung endet am 8. Oktober 2005.) Dadurch sind folgende Änderungen betroffen:

-       Einbeziehung der Mitglieder des Organes einer juristischen Person, die zu ihrer gesetzlichen Vertretung berufen sind (das betrifft insbesondere GmbH-Geschäftsführer) und der leitenden Angestellten, soweit sie jeweils Arbeitnehmer sind, in den Kreis der Anspruchsberechtigten auf IAG.

-       Neuregelung der Vorschriften über den Anspruch auf IAG, wenn über das Vermögen des Arbeitgebers im Ausland zB der Konkurs eröffnet wird, mit folgendem wesentlichen Regelungsinhalt:

-       Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses im Inland;

-       Hauptinsolvenzverfahren im EU-Ausland oder Sekundärinsolvenzverfahren im Inland;

-               Insolvenzverfahren über ein Versicherungsunternehmen oder Kreditinstitut in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR);

-       Insolvenzverfahren in einem Staat außerhalb des EWR;

-       Festlegung der in solchen Fällen zuständigen Geschäftsstelle der IAF-Service GmbH;

-               Rahmenvorschriften über die Zusammenarbeit mit ausländischen Einrichtungen, die Tätigkeiten wie die IAF-Service GmbH ausüben.

-       Maßnahmen zur Vermeidung missbräuchlicher Inanspruchnahme von IAG.

 

Weiters sollen durch den vorliegenden Gesetzesbeschluss folgende in der Praxis aufgetretene Probleme gelöst werden:

-       Klarstellung, dass auch bei einer Betriebsentsendung ins Ausland IAG gebührt,

-       Löschung von Kapitalgesellschaften sowie von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften im Firmenbuch wegen Vermögenslosigkeit als Anknüpfungstatbestand für den Anspruch auf IAG,

-       Klarstellung, dass dann, wenn das Arbeitsverhältnis erst zB nach der Konkurseröffnung endet, die sechsmonatige Frist zur Beantragung von IAG ab diesem Ende zu laufen beginnt, und

-       Rückforderbarkeit von zuerkanntem IAG im Fall bestimmter strafrechtlicher Verurteilungen und generelle Einschränkung der Rückforderbarkeit von (zu viel) zuerkanntem IAG auf höchstens fünf Jahre ab Kenntnis des maßgeblichen Sachverhaltes.

Ferner ist eine Klarstellung, unter welchen Voraussetzungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung trotz eines Anspruches auf Korridorpension bezogen werden können, im Beschluss enthalten.

Schließlich wird mit den im Beschluss getroffenen Änderungen gewährleistet, dass die Mittel für die Lehrlingsausbildungsprämie dauerhaft (ohne die bisherige Einschränkung auf die Jahre 2003 bis 2005) aus dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds zur Verfügung gestellt werden können.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit stellt nach Beratung der Vorlage am 19. Juli 2005 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2005 07 19

                   Helmut Wiesenegg              Engelbert Weilharter

       Berichterstatter           Vorsitzender