7350 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Ausschusses für Land-, Forst- und Wasserwirtschaft
über den Beschluss des Nationalrates vom 6. Juli 2005 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Wasserrechtsgesetz 1959, das Futtermittelgesetz 1999, das Düngemittelgesetz 1994, das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, das BFW-Gesetz, das Pflanzenschutzgesetz 1995, das Pflanzenschutzgrundsatzgesetz, das Weingesetz 1999, das Flurverfassungsgrundsatz-Gesetz 1951, das Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, das Forstgesetz 1975 und das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz geändert wird (Agrarrechtsänderungsgesetz 2005)
Mit dem vorliegenden Gesetzesbeschluss des Nationalrates werden zahlreiche Agrargesetze angepasst bzw. novelliert. Durch die Änderung im Wasserrechtsgesetz wird eine Rechtsgrundlage dafür geschaffen, dass unter klar definierten Voraussetzungen und nach Genehmigung durch die Europäische Kommission von den im Aktionsprogramm Nitrat festgelegten Stickstoffhöchstmengen für Dung (170 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr) abgewichen werden kann. Weiters wird in der Verordnungsermächtigung betreffend den guten Zustand für Grundwasser explizit auf den Zusammenhang mit Oberflächengewässern Bezug genommen. Neu geregelt wird auch das Verfahrensrecht, weil es in der Praxis zu einer für den Bund unbilligen Situation gekommen ist (z.B. Pflicht zur Vorfinanzierung von Gerichtsgebühren). Diese Probleme sollen durch die Einführung einer erfolgsorientierten Kostenersatzbestimmung gelöst werden.
Aufgrund von EG-Verordnungen kommt es auch zu einigen grundlegenden Änderungen im Bereich der Zulassung und der amtlichen Kontrolle von Futtermitteln. Unter anderem ist vorgesehen, dass landwirtschaftliche Betriebe, die Futtermittel erzeugen oder an Nutztiere verfüttern, zu Kontrollzwecken behördlich zu registrieren sind. Die neu gegründete Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit nimmt nunmehr Tätigkeiten im Bereich Futtermittel wahr, die bisher von der Kommission und den Mitgliedstaaten erledigt wurden.
Durch die Novellierung des Flurverfassungsgrundsatzgesetzes wird NGOs aus dem Umweltbereich unter bestimmten Voraussetzungen Parteistellung beim UVP-Verfahren eingeräumt. Aus demselben Grund wird auch das Grundsatzgesetz über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte abgeändert. Da die bisherige Formulierung betreffend die Vorschreibung von Gebühren im Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz Anlass zu Missverständnissen gegeben hat, wird nun eine Präzisierung vorgenommen. Während im Pflanzenschutzgrundsatzgesetz Begriffsbestimmungen an die durch eine EU-Richtlinie festgelegte neue Terminologie angepasst werden, bestand beim Pflanzenschutzgesetz die Notwendigkeit, spezifische Vollzugsvorschriften für die Anforderungen an Verpackungsmaterial aus Holz zu erlassen. Es hat sich zudem herausgestellt, dass einige Regelungsbereiche des Weingesetzes verbesserungswürdig sind, weshalb auch dieses Gesetz novelliert wird.
Der Ausschuss für Land-, Forst- und Wasserwirtschaft stellt nach Beratung der Vorlage am 19. Juli 2005 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2005 07 19
Christine Fröhlich Ing. Hermann Haller
Berichterstatterin Vorsitzender