7352 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Ausschusses für Land-, Forst- und Wasserwirtschaft
über den Beschluss des Nationalrates vom 6. Juli 2005 betreffend Internationaler Vertrag über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft samt Anlagen und Erklärung
Welternährungssicherheit, nachhaltige Landwirtschaft und agrarische Produktion sowie Schutz der agrarischen Biodiversität hängen wesentlich von der Erhaltung und vom nachhaltigen Gebrauch pflanzengenetischer Ressourcen ab. Der Internationale Vertrag über Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft wurde von den FAO Mitgliedstaaten beschlossen. Österreich ist noch nicht Vertragspartei eines derartigen, die Sammlung, Erhaltung und nachhaltige Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft in gegenständlicher Weise regelnden völkerrechtlichen Vertrages. Die Signatur des gegenständlichen internationalen Vertrages erfolgte seitens Österreichs gemeinsam mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union am 6. Juni 2002 in Rom, die notwendige Ratifikation steht noch aus.
Wesentlicher Inhalt dieses Vertrages sind Schaffung eines rechtlich bindenden globalen Rahmenwerks für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft und eines multilateralen Systems der ausgewogenen und gerechten Aufteilung der sich aus der Nutzung dieser genetischen Ressourcen ergebenden Vorteile.
Der
gegenständliche Staatsvertrag hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden
Charakter und bedurfte daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der
Genehmigung durch den Nationalrat. Er enthält keine verfassungsändernden oder
verfassungsergänzenden Bestimmungen. Der Staatsvertrag hat nicht politischen
Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich
zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2
B-VG nicht erforderlich ist.
Eine Zustimmung
des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist
erforderlich, da Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der
Länder betreffen, geregelt werden.
Der Ausschuss für Land-, Forst- und Wasserwirtschaft stellt nach Beratung der Vorlage am 19. Juli 2005 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,
1. gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,
2. dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B‑VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.
Wien, 2005 07 19
Dipl.-Ing. Heribert Bogensperger Ing. Hermann Haller
Berichterstatter Vorsitzender