7353 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Land-, Forst- und Wasserwirtschaft

über den Beschluss des Nationalrates vom 6. Juli 2005 betreffend Annahmeerklärung betreffend den revidierten Text der Internationalen Pflanzenschutzkonvention sowie revidierter Text der Internationalen Pflanzenschutzkonvention samt Anlage

Die Internationale Pflanzenschutzkonvention (IPPC) trat für Österreich am 21. Oktober 1952 in Kraft und wurde im Bundesgesetzblatt unter der Nr. 86/1953 verlautbart.

Dieses Abkommen wurde im November 1979 revidiert, die Annahmeerklärung Österreichs ist im BGBl. Nr. 808/1994 veröffentlicht.

Es wurde eine neuerliche Revision nötig, insbesondere um eine Anpassung an das WTO/SPS - Abkommen sowie den Beitritt von Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration wie der EG zur IPPC zu ermöglichen.

Der neuerlich revidierte Text der Internationalen Pflanzenschutzkonvention soll den oben angeführten Problemen Rechnung tragen. Es werden die erforderlichen Anpassungen vorgenommen, aber auch die Begriffsbestimmungen den neueren wissenschaftlichen Erkenntnissen angepasst.

Der gegenständliche Staatsvertrag hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter.

Ferner werden auch Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereichs der Länder geregelt, sodass eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B-VG erforderlich ist.

Der Artikel XXI Absatz 4 zweiter Satz der vorliegenden Konvention ist zudem verfassungsändernd. Er ermächtigt ein Staatengemeinschaftsorgan in Angelegenheiten, die in Ausführungsgesetzgebung und Vollziehung Landessache sind, für Österreich unmittelbar verbindliche Normen zu setzen. Daher bedarf der gegenständliche Staatsvertrag überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Absatz 3 B-VG in Verbindung mit Artikel 44 Absatz 2 B-VG.

Der Staatsvertrag hat nicht politischen Charakter. Der neuerlich revidierte Text der Konvention ist entweder innerstaatlich durch nationale Pflanzenschutzvorschriften als erfüllt anzusehen, oder kann in den nach Gemeinschaftsrecht harmonisierten Bereichen erst aufgrund gemeinschaftlicher Vorschriften umgesetzt werden, sodass ein Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist.

Der Staatsvertrag ist in arabischer, chinesischer, englischer, französischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist.


 

Der Ausschuss für Land-, Forst- und Wasserwirtschaft stellt nach Beratung der Vorlage am 19. Juli 2005 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,

1.      gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

2.      dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B‑VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen,

3.      dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Absatz 3 B‑VG in Verbindung mit Artikel 44 Absatz 2 B‑VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

Wien, 2005 07 19

               Dipl.-Ing. Heribert Bogensperger Ing. Hermann Haller

       Berichterstatter           Vorsitzender