7353 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Ausschusses für Land-, Forst- und Wasserwirtschaft
über den Beschluss des Nationalrates vom 6. Juli 2005 betreffend Annahmeerklärung betreffend den revidierten Text der Internationalen Pflanzenschutzkonvention sowie revidierter Text der Internationalen Pflanzenschutzkonvention samt Anlage
Die Internationale
Pflanzenschutzkonvention (IPPC) trat für Österreich am
21. Oktober 1952 in Kraft und wurde im Bundesgesetzblatt unter der
Nr. 86/1953 verlautbart.
Dieses Abkommen
wurde im November 1979 revidiert, die Annahmeerklärung Österreichs ist im
BGBl. Nr. 808/1994 veröffentlicht.
Es wurde eine
neuerliche Revision nötig, insbesondere um eine Anpassung an das WTO/SPS -
Abkommen sowie den Beitritt von Organisationen der regionalen
Wirtschaftsintegration wie der EG zur IPPC zu ermöglichen.
Der neuerlich
revidierte Text der Internationalen Pflanzenschutzkonvention soll den oben
angeführten Problemen Rechnung tragen. Es werden die erforderlichen Anpassungen
vorgenommen, aber auch die Begriffsbestimmungen den neueren wissenschaftlichen
Erkenntnissen angepasst.
Der
gegenständliche Staatsvertrag hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden
Charakter.
Ferner werden auch
Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereichs der Länder geregelt, sodass
eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Absatz 1
zweiter Satz B-VG erforderlich ist.
Der
Artikel XXI Absatz 4 zweiter Satz der vorliegenden Konvention ist
zudem verfassungsändernd. Er ermächtigt ein Staatengemeinschaftsorgan in
Angelegenheiten, die in Ausführungsgesetzgebung und Vollziehung Landessache
sind, für Österreich unmittelbar verbindliche Normen zu setzen. Daher bedarf
der gegenständliche Staatsvertrag überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß
Artikel 50 Absatz 3 B-VG in Verbindung mit Artikel 44
Absatz 2 B-VG.
Der Staatsvertrag
hat nicht politischen Charakter. Der neuerlich revidierte Text der Konvention
ist entweder innerstaatlich durch nationale Pflanzenschutzvorschriften als
erfüllt anzusehen, oder kann in den nach Gemeinschaftsrecht harmonisierten
Bereichen erst aufgrund gemeinschaftlicher Vorschriften umgesetzt werden,
sodass ein Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht
erforderlich ist.
Der Staatsvertrag
ist in arabischer, chinesischer, englischer, französischer und spanischer
Sprache abgefasst, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist.
Der Ausschuss für Land-, Forst- und Wasserwirtschaft stellt nach Beratung der Vorlage am 19. Juli 2005 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,
1. gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
2. dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B‑VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen,
3. dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Absatz 3 B‑VG in Verbindung mit Artikel 44 Absatz 2 B‑VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.
Wien, 2005 07 19
Dipl.-Ing. Heribert Bogensperger Ing. Hermann Haller
Berichterstatter Vorsitzender