7358 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Ausschusses für Bildung und Wissenschaft
über den Beschluss des Nationalrates vom 8. Juli 2005 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, die 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle, das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, das Schulzeitgesetz 1985, das Schulpflichtgesetz 1985, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, das Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen, das Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen und das Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung geändert werden (Schulrechtspaket 2005)
Die
Hauptgesichtspunkte des "Schulrechtspakets 2005" sind die
verpflichtende Führung von "Schulen mit Tagesbetreuung" ab 15
angemeldeten Schülerinnen und Schülern, die grundsätzliche Einführung der
5-Tage-Woche bis einschließlich der 8. Schulstufe, die Umbenennung des
Unterrichtsgegenstandes "Leibesübungen" in "Bewegung und
Sport" sowie Verbesserungen im Bereich der Berufsreifeprüfung.
Damit hat der
Nationalrat erstmals nach Fall des Erfordernisses der Zweidrittelmehrheit für
weite Bereiche der Schulgesetzgebung eine umfangreichere Novellierung von
Schulgesetzen beschlossen.
Das Angebot an
ganztägigen Schulformen, die es bereits im Bereich der Volks-, Haupt- und
Sonderschule, sowie im Polytechnischen Lehrgang und in der Unterstufe der AHS
gibt, entspricht laut Erläuterungen nicht mehr den Gegebenheiten der modernen
Arbeitswelt. In Zukunft soll daher ab 15 zur Tagesbetreuung angemeldeter
Schülerinnen und Schülern eine Schule als "Schule mit Tagesbetreuung"
geführt werden müssen. Die Möglichkeit, die Tagesbetreuung klassen-,
schulstufen- und schulübergreifend führen zu können, dient der Erleichterung
der Organisation. Die stundenmäßige Festlegung der gegenstandsbezogenen
Lernzeit, der individuellen Lernzeit und der Freizeit einschließlich
Verpflegung erfolgt durch den jeweiligen Lehrplan. Der Gesetzesbeschluss
eröffnet aber im Interesse einer größeren Flexibilität die Möglichkeit, die
vorgesehene Zeit für gegenstandsbezogenes und individuelles Lernen durch
schulautonome Lehrpläne abändern zu können. Der finanzielle Aufwand für die
Lernzeiten wird vom Bund getragen, für die Betreuung der Kinder in der Freizeit
soll ein höchstens kostendeckender Betrag eingehoben werden.
Mit dem gleichen
Argument, die Schulzeit den geänderten Arbeits- und Lebensbedingungen anpassen
zu müssen, wird an den österreichischen Schulen bis zum Ende der Schulpflicht
an Samstagen grundsätzlich kein Unterricht mehr stattfinden. Ausgenommen davon
sind somit die Oberstufe der AHS, berufsbildende mittlere und höhere Schulen
sowie höhere Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung. Sofern es aber
regionale Gegebenheiten erfordern (ungünstige öffentliche Verkehrsbedingungen,
Beschäftigungssituation etc.) kann das Klassen- oder Schulforum bzw. der
Schulgemeinschaftsausschuss den Samstag an allgemeinbildenden Schulen für die
gesamte Schule, für einzelne Schulstufen oder einzelne Klassen zum Schultag
erklären. Aus den gleichen Gründen kann der Schulgemeinschaftsausschuss jener
Schulen, an denen der Samstag ein gesetzlich festgelegter Schultag ist, diesen
für die gesamte Schule, für einzelne Schulstufen oder einzelne Klassen als
schulfrei erklären.
Die Schulautonomie
wird in Hinkunft auch dadurch unterstrichen, dass Schulen mit besonderen
Schwerpunktbildungen in ihrer Schulartbezeichnung einen entsprechenden Zusatz
verwenden können.
Der neue Begriff
"Bewegung und Sport" wurde gewählt, um "alle modernen
Entwicklungen im Rahmen der Bewegungskultur zu umfassen". Damit soll auch
eine zu enge Auslegung des Begriffs Sport im Sinne von Leistungs- und
Wettkampfsport vermieden werden.
Qualitätssicherung
liegt den Änderungen zur Berufsreifeprüfung zugrunde. Darunter fallen Maßnahmen
wie Stärkung der Position der Vorsitzenden, Prüfungskommission mit staatlich
bestellten Vorsitzenden, Neugestaltung der Anerkennung von Lehrgängen an
Einrichtungen der Erwachsenenbildung, Prüfungsstandards und Output-Kontrolle.
Sie sollen den Charakter der Berufsreifeprüfung als eine im öffentlichen
Bildungssystem tief verankerten Form der Reifeprüfung mit allgemeinem
Universitätszugang unterstreichen.
Nachdem mit der
Gewerbeordnungsnovelle 2002 die Lehrabschlussprüfung als Antrittsvoraussetzung
zu den Meister- und Befähigungsprüfungen gefallen ist, wird der Zugang zur
Berufsreifeprüfung auch für Absolventinnen und Absolventen von Meister- und
Befähigungsprüfungen geöffnet. Die Wahl der Fachbereiche bei der Berufsreifeprüfung
wird zudem flexibler gestaltet, indem das Thema des Fachbereichs nicht
unbedingt Kerngebiet des ausgewählten und ausgeübten Berufs sein muss, sondern
ein Thema gewählt werden kann, das sowohl der beruflichen Tätigkeit als auch
einer höheren beruflichen Ausbildung zugeordnet werden kann. Darüber hinaus
will man das Zusammenführen von Lehre und Matura (zum Teil in Form von
Ausbildungskombinationen) intensivieren.
Der Gesetzesbeschluss
sieht auch Verwaltungsvereinfachungen vor. Für jene Schülerinnen und Schüler
mit österreichischer Staatsbürgerschaft, die die allgemeine Schulpflicht an
ausländischen Schulen absolvieren wollen, ist in Zukunft das
"one-Stop-Shop" - Prinzip maßgeblich. Das Verfahren wird beim
zuständigen Bezirksschulrat konzentriert sein. Die Entscheidung über den Antrag
auf gänzliche oder teilweise Befreiung vom Besuch der Berufsschule soll
unmittelbar durch die Schulleitung getroffen werden.
Der Ausschuss für Bildung und Wissenschaft stellt nach Beratung der Vorlage am 19. Juli 2005 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2005 07 19
Mag. Bernhard Baier Josef Saller
Berichterstatter Vorsitzender