7363 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Finanzausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom 7. Juli 2005 betreffend ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und Rumänien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll
Das Abkommen
zwischen der Republik Österreich und Rumänien zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen ist ein gesetzändernder Staatsvertrag
und bedurfte daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50
Abs. 1 B-VG. Überdies ist gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG
die Zustimmung des Bundesrates erforderlich, da Angelegenheiten geregelt
werden, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen. Das
Abkommen hat nicht politischen Charakter und enthält weder verfassungsändernde
noch verfassungsergänzende Bestimmungen. Alle seine Bestimmungen sind zur
unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich ausreichend
determiniert, sodass eine Beschlussfassung gemäß Artikel 50 Abs. 2
B-VG nicht erforderlich ist.
Die steuerlichen
Beziehungen zwischen der Republik Österreich und Rumänien werden gegenwärtig
durch das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen
Republik Rumänien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 30. September 1976,
BGBl. Nr. 6/1979, geregelt.
Ein Revisionserfordernis
hat sich vor allem auch dadurch ergeben, dass der bestehende Vertragszustand in
einigen Bereichen nicht mehr den heute international anerkannten Grundsätzen
des Musterabkommens der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
(OECD) entspricht. Aus österreichischer Sicht erschien insbesondere die
Reduzierung der Quellensteuersätze bei Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren
erforderlich, da zahlreiche Abkommen, die Rumänien in der Zwischenzeit mit
anderen, insbesondere EU-Staaten abgeschlossen hat, diesbezüglich erheblich
niedrigere Quellensteuersätze vorsehen.
Im Februar 2002
sind daher in Bukarest Verhandlungen zum Abschluss eines Abkommens zwischen der
Republik Österreich und Rumänien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur
Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und
vom Vermögen aufgenommen worden. Die Verhandlungen wurden anschließend im
Korrespondenzweg fortgeführt und haben zur Einigung über den Text des
vorliegenden Abkommensentwurfes geführt, dessen englische Fassung am
14. Oktober 2002 paraphiert wurde.
Das Abkommen folgt
im größtmöglichen Umfang, d.h. soweit dies mit den wesentlichen
außensteuerrechtlichen Positionen der beiden Staaten vereinbar ist, den Regeln
des OECD-Musterabkommens aus dem Jahr 1992 (idF 1997 bzw. 2000).
Mit dem
In-Kraft-Treten des Staatsvertrages werden im Wesentlichen keine finanziellen
und keine personellen Wirkungen verbunden sein.
Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 19. Juli 2005 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,
1. gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,
2. dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.
Wien, 2005 07 19
Günther Prutsch Johann Kraml
Berichterstatter Vorsitzender