7363 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 7. Juli 2005 betreffend ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und Rumänien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll

Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und Rumänien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen ist ein gesetzändernder Staatsvertrag und bedurfte daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Überdies ist gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG die Zustimmung des Bundesrates erforderlich, da Angelegenheiten geregelt werden, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen. Das Abkommen hat nicht politischen Charakter und enthält weder verfassungsändernde noch verfassungsergänzende Bestimmungen. Alle seine Bestimmungen sind zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich ausreichend determiniert, sodass eine Beschlussfassung gemäß Artikel 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist.

Die steuerlichen Beziehungen zwischen der Republik Österreich und Rumänien werden gegenwärtig durch das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Republik Rumänien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 30. September 1976, BGBl. Nr. 6/1979, geregelt.

Ein Revisionserfordernis hat sich vor allem auch dadurch ergeben, dass der bestehende Vertragszustand in einigen Bereichen nicht mehr den heute international anerkannten Grundsätzen des Musterabkommens der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) entspricht. Aus österreichischer Sicht erschien insbesondere die Reduzierung der Quellensteuersätze bei Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren erforderlich, da zahlreiche Abkommen, die Rumänien in der Zwischenzeit mit anderen, insbesondere EU-Staaten abgeschlossen hat, diesbezüglich erheblich niedrigere Quellensteuersätze vorsehen.

Im Februar 2002 sind daher in Bukarest Verhandlungen zum Abschluss eines Abkommens zwischen der Republik Österreich und Rumänien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen aufgenommen worden. Die Verhandlungen wurden anschließend im Korrespondenzweg fortgeführt und haben zur Einigung über den Text des vorliegenden Abkommensentwurfes geführt, dessen englische Fassung am 14. Oktober 2002 paraphiert wurde.

Das Abkommen folgt im größtmöglichen Umfang, d.h. soweit dies mit den wesentlichen außensteuerrechtlichen Positionen der beiden Staaten vereinbar ist, den Regeln des OECD-Musterabkommens aus dem Jahr 1992 (idF 1997 bzw. 2000).

Mit dem In-Kraft-Treten des Staatsvertrages werden im Wesentlichen keine finanziellen und keine personellen Wirkungen verbunden sein.


Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 19. Juli 2005 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,

1.             gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2.             dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

Wien, 2005 07 19

Günther Prutsch      Johann Kraml

       Berichterstatter           Vorsitzender