7375 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Finanzausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom 28. September 2005 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Hochwasseropferentschädigungs- und Wiederaufbau-Gesetz 2005 - HWG 2005 erlassen wird, das Katastrophenfondsgesetz 1996, das Bundesfinanzgesetz 2005, das Bundesfinanzgesetz 2006, das Umweltförderungsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das Gebührengesetz 1957 und das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 geändert werden und abgabenrechtliche Sondermaßnahmen für Opfer von Naturkatastrophen vorgesehen werden
Der
Gesetzesbeschluss des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, dass im Jahre
2005 österreichweit außergewöhnliche Hochwasser durch dauerhafte Regenfälle verursacht
worden sind. Durch ein Maßnahmenpaket der Bundesregierung wird sichergestellt,
dass den Geschädigten rasch und unbürokratisch geholfen wird und der
Wiederaufbau zügig begonnen werden kann.
Die Maßnahmen
dienen vorrangig dem Zweck den zu Schaden gekommenen Opfern der
Hochwasser-Katastrophe rasch und unbürokratisch zu helfen. Außerdem sind
positive Effekte auf die Beschäftigungssituation und Wirtschaftlage zu
erwarten.
Nach ersten
Schätzungen beläuft sich der Schaden durch die Hochwasserkatastrophe des
Sommers 2005 auf mehrere hundert Millionen Euro. Welche Höhe die zusätzlich zur
regulären Katastrophenhilfe erforderlichen Ausgaben erreichen werden, ist erst
nach Vorliegen der genauen Schadensmeldungen errechenbar. Um dennoch rasch und
unbürokratisch helfen zu können, wurde aufgrund der derzeit noch nicht
vorliegenden Bedarfsschätzungen eine Aufstockung der Mittel des
Katastrophenfonds im Wege einer Überschreitungsermächtigung gewählt.
Zu diesen Ausgaben
kommen die Auswirkungen der vorgesehenen steuerlichen Vorteile in der Höhe von
voraussichtlich insgesamt zumindest 72 Mio. Euro, die vorwiegend im Jahr 2006
wirksam werden.
Artikel 3 und 4
des Gesetzesbeschlusses betreffen Änderungen des Bundesfinanzgesetzes, weshalb
gemäß Artikel 42 Absatz 5 B-VG diesbezüglich dem Bundesrat keine Mitwirkung
zusteht.
Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 11. Oktober 2005 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2005 10 11
Günther Prutsch Johann Kraml
Berichterstatter Vorsitzender