7376 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 28. September 2005 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem eine Gerichtsgebührenbefreiung im Zusammenhang mit der Hochwasserhilfe des Jahres 2005 gewährt wird

Im Zuge seiner Beratungen über die Regierungsvorlage 1065 der Beilagen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Hochwasseropferentschädigungs- und Wiederaufbau-Gesetz 2005 – HWG 2005 erlassen wird, das Katastrophenfondsgesetz 1996, das Bundesfinanzgesetz 2005, das Bundesfinanzgesetz 2006, das Umweltförderungsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das Gebührengesetz 1957 und das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 geändert werden und abgabenrechtliche Sondermaßnahmen für Opfer von Naturkatastrophen vorgesehen werden, hat der Finanzausschuss des Nationalrates am 22. September 2005 auf Antrag der Abgeordneten Dkfm. Dr. Günter Stummvoll und Josef Bucher einstimmig beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz einen Selbständigen Antrag vorzulegen.

 

Dieser Antrag war wie folgt begründet:

Den durch die Hochwasserkatastrophe des Jahres 2005 geschädigten Personen soll auch im Bereich der Gerichtsgebühren für die Eintragung von Pfandrechten im Grundbuch eine Erleichterung gewährt werden, nämlich die Befreiung von Gerichtsgebühren für solche Darlehen, die ausschließlich zur Behebung eines Hochwasserschadens (zB zur Wiedererrichtung eines durch das Hochwasser zerstörten Wohnhauses) aufgenommen werden.

Eine „sonst geeignete Weise“ zur Bescheinigung von Schadensursache und -höhe im Sinn des Abs. 1 zweiter Satz wäre etwa ein von einem Versicherungsunternehmen angefertigtes oder in Auftrag gegebenes Gutachten zur Schadenserhebung.

Abs. 2 enthält eine - zur Gewährleistung des Begünstigungszwecks in allen in Betracht kommenden Fällen erforderliche - Rückwirkungsregelung. Aus dem Zusammenhang mit Abs. 1, nämlich aus der Anknüpfung an das Hochwasser im August 2005, ergibt sich freilich von selbst, dass Pfandrechtseintragungen, die vor dem August 2005 beantragt wurden, nicht in den Genuss dieser Gebührenbefreiung kommen.

Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 11. Oktober 2005 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2005 10 11

Günther Prutsch      Johann Kraml

       Berichterstatter           Vorsitzender