7376 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Finanzausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom 28. September 2005 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem eine Gerichtsgebührenbefreiung im Zusammenhang mit der Hochwasserhilfe des Jahres 2005 gewährt wird
Im Zuge seiner
Beratungen über die Regierungsvorlage 1065 der Beilagen betreffend ein
Bundesgesetz, mit dem ein Hochwasseropferentschädigungs- und
Wiederaufbau-Gesetz 2005 – HWG 2005 erlassen wird, das Katastrophenfondsgesetz
1996, das Bundesfinanzgesetz 2005, das Bundesfinanzgesetz 2006, das
Umweltförderungsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das
Gebührengesetz 1957 und das Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz 1955 geändert werden und abgabenrechtliche Sondermaßnahmen
für Opfer von Naturkatastrophen vorgesehen werden, hat der Finanzausschuss des
Nationalrates am 22. September 2005 auf Antrag der Abgeordneten Dkfm. Dr.
Günter Stummvoll und Josef Bucher
einstimmig beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz
einen Selbständigen Antrag vorzulegen.
Dieser Antrag war
wie folgt begründet:
Den
durch die Hochwasserkatastrophe des Jahres 2005 geschädigten Personen soll auch
im Bereich der Gerichtsgebühren für die Eintragung von Pfandrechten im Grundbuch
eine Erleichterung gewährt werden, nämlich die Befreiung von Gerichtsgebühren
für solche Darlehen, die ausschließlich zur Behebung eines Hochwasserschadens
(zB zur Wiedererrichtung eines durch das Hochwasser zerstörten Wohnhauses)
aufgenommen werden.
Eine
„sonst geeignete Weise“ zur Bescheinigung von Schadensursache und -höhe im Sinn
des Abs. 1 zweiter Satz wäre etwa ein von einem Versicherungsunternehmen
angefertigtes oder in Auftrag gegebenes Gutachten zur Schadenserhebung.
Abs. 2
enthält eine - zur Gewährleistung des Begünstigungszwecks in allen in Betracht
kommenden Fällen erforderliche - Rückwirkungsregelung. Aus dem Zusammenhang mit
Abs. 1, nämlich aus der Anknüpfung an das Hochwasser im August 2005,
ergibt sich freilich von selbst, dass Pfandrechtseintragungen, die vor dem
August 2005 beantragt wurden, nicht in den Genuss dieser Gebührenbefreiung
kommen.
Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 11. Oktober 2005 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2005 10 11
Günther Prutsch Johann Kraml
Berichterstatter Vorsitzender