7380 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Finanzausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom 28. September 2005 betreffend ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Litauen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Das Abkommen zwischen
der Republik Österreich und der Republik Litauen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen hat
gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedurfte daher gemäß
Art. 50 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es enthält keine
verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht
politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendbarkeit im
innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen
gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch das
Abkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder
geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß
Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.
Die steuerlichen
Beziehungen zwischen Österreich und Litauen werden gegenwärtig durch kein
Abkommen vor dem Eintritt internationaler Doppelbesteuerungen geschützt, da das
Abkommen zwischen Österreich und der ehemaligen Sowjetunion vom 10. April 1981,
BGBl. Nr. 411/1982, im Verhältnis zu Litauen seit 1992 mehr keine
Anwendung findet. Der Ausbau der Wirtschaftsbeziehungen Österreichs zu diesem
Staat erfordert die Vermeidung internationaler Doppelbesteuerungen durch den
Abschluss eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Es soll damit
auch der Standort Österreich für den weiteren Ausbau der wirtschaftlichen
Beziehungen zu diesem Staat gestärkt werden.
Am 11. Februar
1997 sind daher in Wien Verhandlungen mit Litauen (gemeinsam mit Estland und
Lettland) zum Abschluss eines Abkommens zwischen der Republik Österreich und
der Republik Litauen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen aufgenommen worden. Die Verhandlungen
wurden anschließend im Korrespondenzweg fortgeführt und haben im Jahr 2004 zur
Einigung über den Text des vorliegenden Abkommensentwurfes geführt.
Das Abkommen folgt
im größtmöglichen Umfang, d.h. soweit dies mit den wesentlichen
außensteuerrechtlichen Positionen der beiden Staaten vereinbar ist, den Regeln
des OECD-Musterabkommens aus dem Jahr 1992 (idF 1997).
Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 11. Oktober 2005 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,
1. gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,
2. dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B‑VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.
Wien, 2005 10 11
Wolfgang Schimböck Johann Kraml
Berichterstatter Vorsitzender