7381 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 28. September 2005 betreffend ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und Georgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll

Österreich wendet derzeit im Verhältnis zu Georgien noch das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken zur Vermeidung der Doppelbesteuerung des Einkommens und des Vermögens vom 10. April 1981, BGBl. Nr. 411/1982, an. Allerdings hat die georgische Seite zu erkennen gegeben, dass sie sich an das oben genannte Abkommen nicht mehr gebunden fühlen möchte. Vor diesem Hintergrund und infolge der Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen Österreich und Georgien ist deshalb der Abschluss eines neuen Abkommens erforderlich geworden.

Durch das neue Abkommen soll die auf Grund der Überschneidung der nationalen Steuerrechte Österreichs und Georgiens bewirkte Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in einer den Anforderungen des modernen Wirtschaftslebens und in einer der internationalen Steuervertragspraxis entsprechenden Weise beseitigt werden.

Das Abkommen orientiert sich inhaltlich an Grundsätzen, die vom Fiskalausschuss der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) erarbeitet wurden und mittlerweile internationale Anerkennung gefunden haben.

Das Abkommen wird durch den Abbau steuerlicher Hemmnisse positive Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort und damit auch auf die Beschäftigung haben. Durch das Abkommen wird die Attraktivität Österreichs als Zielland für Investitionen erhöht, weil das Abkommen durch die verbindliche Regelung über die Aufteilung der Besteuerungsrechte und über die Methode zur Vermeidung einer internationalen Doppelbesteuerung jene Rechtssicherheit gewährleistet, die ein wesentliches Entscheidungskriterium für unternehmerisches Engagement darstellt.

Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend, enthält aber keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Da Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, ist eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B-VG erforderlich.

Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 11. Oktober 2005 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,

1.      gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2.      dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B‑VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

Wien, 2005 10 11

              Wolfgang Schimböck      Johann Kraml

       Berichterstatter            Vorsitzender