7381 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Finanzausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom 28. September 2005 betreffend ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und Georgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll
Österreich wendet
derzeit im Verhältnis zu Georgien noch das Abkommen zwischen der Republik
Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung des Einkommens und des Vermögens vom 10. April 1981,
BGBl. Nr. 411/1982, an. Allerdings hat die georgische Seite zu erkennen
gegeben, dass sie sich an das oben genannte Abkommen nicht mehr gebunden fühlen
möchte. Vor diesem Hintergrund und infolge der Entwicklung der
Wirtschaftsbeziehungen zwischen Österreich und Georgien ist deshalb der
Abschluss eines neuen Abkommens erforderlich geworden.
Durch das neue
Abkommen soll die auf Grund der Überschneidung der nationalen Steuerrechte
Österreichs und Georgiens bewirkte Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern
vom Einkommen und vom Vermögen in einer den Anforderungen des modernen
Wirtschaftslebens und in einer der internationalen Steuervertragspraxis
entsprechenden Weise beseitigt werden.
Das Abkommen orientiert
sich inhaltlich an Grundsätzen, die vom Fiskalausschuss der Organisation für
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) erarbeitet wurden und
mittlerweile internationale Anerkennung gefunden haben.
Das Abkommen wird
durch den Abbau steuerlicher Hemmnisse positive Auswirkungen auf den
Wirtschaftsstandort und damit auch auf die Beschäftigung haben. Durch das
Abkommen wird die Attraktivität Österreichs als Zielland für Investitionen
erhöht, weil das Abkommen durch die verbindliche Regelung über die Aufteilung
der Besteuerungsrechte und über die Methode zur Vermeidung einer
internationalen Doppelbesteuerung jene Rechtssicherheit gewährleistet, die ein
wesentliches Entscheidungskriterium für unternehmerisches Engagement darstellt.
Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd bzw.
gesetzesergänzend, enthält aber keine verfassungsändernden bzw.
verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Da
Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden,
ist eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Absatz 1 zweiter
Satz B-VG erforderlich.
Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 11. Oktober 2005 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,
1. gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,
2. dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B‑VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.
Wien, 2005 10 11
Wolfgang Schimböck Johann Kraml
Berichterstatter Vorsitzender