7382 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Finanzausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom 28. September 2005 betreffend ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Islamischen Republik Pakistan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen samt Protokoll
Die steuerlichen Beziehungen zwischen Österreich und Pakistan werden gegenwärtig durch das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Islamischen Republik Pakistan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen vom 6. Juli 1970 (BGBl. Nr. 297/1971) geregelt. Durch die Neuregelung der steuerlichen Vertragsbeziehungen zwischen Österreich und Pakistan wird der eingetretenen internationalen Rechtsentwicklung auf dem Gebiete des internationalen Steuerrechts Rechnung getragen.
Durch das Abkommen
soll die auf Grund der Überschneidung der nationalen Steuerrechte Österreichs
und Pakistans bewirkte Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
in einer den Anforderungen des modernen Wirtschaftslebens und der
internationalen Steuervertragspraxis entsprechenden Weise beseitigt werden.
Das
Doppelbesteuerungsabkommen orientiert sich inhaltlich an Grundsätzen, die vom
Fiskalausschuss der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung (OECD) erarbeitet wurden und mittlerweile internationale
Anerkennung gefunden haben.
Die Attraktivität
Österreichs als Zielland für Investitionen wird erhöht, weil das Abkommen durch
die verbindliche Regelung über die Aufteilung der Besteuerungsrechte und über
die Methode der Vermeidung einer internationalen Doppelbesteuerung jene
Rechtssicherheit gewährleistet, die ein wesentliches Entscheidungskriterium für
ein unternehmerisches Engagement darstellt.
Der
gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend, enthält
aber keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen und
hat nicht politischen Charakter. Da Angelegenheiten des selbständigen
Wirkungsbereichs der Länder geregelt werden, ist eine Zustimmung des
Bundesrates gemäß Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B-VG.
Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 11. Oktober 2005 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,
1. gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,
2. dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B‑VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.
Wien, 2005 10 11
Wolfgang Schimböck Johann Kraml
Berichterstatter Vorsitzender