7395 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

Erstellt am 24.10.2005

Mit sichtbar gemachten Abänderungen bzw. Druckfehlerberichtigungen,

die im Plenum des Nationalrates beschlossen wurden

Bundesgesetz über die Einrichtung eines Beirates beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen für Fragen der Aus- und Weiterbildung von Personal der amtlichen Kontrolle zum Schutze der Verbrauchergesundheit (Ausbildungsgesetz Verbrauchergesundheit – AGVG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Gegenstand und Ziel

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Einrichtung eines Beirates beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen für Fragen der beruflichen Aus- und Weiterbildung von Personal der amtlichen Kontrolle zum Schutze der Verbrauchergesundheit in den Bereichen Lebensmittelsicherheit, Futtermittelkontrolle, Veterinärwesen und Tierschutz.

(2) Ziel dieses Gesetzes ist es, durch die Schaffung eines Beirates, in dem alle Bundesländer vertreten sind, dazu beizutragen,

           1. eine qualitativ hochstehende, dem letzten Stand der Wissenschaft sowie den einschlägigen gesetzlichen Anforderungen und EU-Vorgaben entsprechende, moderne Aus- und Weiterbildung der in Abs. 1 genannten Personen zu gewährleisten,

           2. die in diesen Bereichen bei Bund und Ländern vorhandenen Ressourcen im gemeinsamen Interesse bestmöglich zu nutzen und

           3. die Schaffung bundesweit einheitlicher Lehr-, Lern- und Prüfungsunterlagen in diesen Bereichen zu unterstützen.

Die Tätigkeit des durch dieses Bundesgesetz geschaffenen Beirates dient somit dem übergeordneten Ziel, ein hohes Niveau des Schutzes der Verbrauchergesundheit in den oben genannten Bereichen in Österreich sicherzustellen.

Begriffsbestimmungen und Verweisungen

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

           1. AGES: die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH gemäß § 7 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes – GESG, BGBl. I Nr. 63/2002;

           2. Ausbildung: durch Gesetz, Verordnung oder unmittelbar geltende gemeinschaftsrechtliche Vorschriften inhaltlich bestimmte und verpflichtend vorgeschriebene Maßnahmen zur Vermittlung, zum Erwerb und zum Nachweis des Wissens und der Fertigkeiten, die für die Ausübung der beruflichen Tätigkeiten der in § 1 genannten Personen erforderlich sind;

           3. Weiterbildung: Maßnahmen zur Erlangung von Zusatz-Qualifikationen oder zur Vertiefung, Erweiterung oder Festigung des bestehenden Wissens und der bestehenden Fertigkeiten der in § 1 genannten Personen nach dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung. Weiterbildung im Sinne dieses Bundesgesetzes schließt den Begriff Fortbildung mit ein.

(2) Soweit dieses Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verweist, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Bei allen in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Ausbildungsrat Verbrauchergesundheit

§ 3. (1) Zur Unterstützung der Erreichung der oben genannten Ziele ist beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen ein Beirat unter der Bezeichnung „Ausbildungsrat Verbrauchergesundheit“ (nachstehend kurz „Ausbildungsrat“ oder „Beirat“ genannt) zur Beratung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen sowie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in allen Fragen der Aus- und Weiterbildung der in § 1 genannten Personen einzurichten.

(2) Dem Ausbildungsrat gehören ein Mitglied des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen auf Vorschlag der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen als Vorsitzender und vierzehn weitere Mitglieder an, die von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bestellt werden.

(3) Von den in Abs. 2 genannten vierzehn weiteren Mitgliedern wird

           1. ein Mitglied des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen auf Vorschlag der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen,

           2. ein Mitglied des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Vorschlag des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

           3. ein Mitglied des Lehrkörpers der Veterinärmedizinischen Universität Wien auf Vorschlag des Rektors,

           4. ein Mitglied des Lehrkörpers der Universität für Bodenkultur auf Vorschlag des Rektors,

           5. ein Mitglied der AGES auf Vorschlag der Geschäftsführung der AGES und

           6. je ein Mitglied pro Bundesland auf Vorschlag des Bundeslandes

bestellt.

(4) Von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zwei Stellvertreter des Vorsitzenden zu bestellen. Ein Stellvertreter ist hierbei aus dem Kreis der von den Bundesländern nominierten Mitglieder zu berufen, der andere aus dem Kreis der übrigen Mitglieder. Im Falle des Ausscheidens eines stellvertretenden Vorsitzenden als Mitglied des Ausbildungsrates ist nach Ablauf der Fristen gemäß § 4 erneut ein Mitglied des Ausbildungsrates in diesem Sinne als Stellvertreter zu bestellen.

(5) Der Vorsitzende ist berechtigt, nach Anhörung des Beirates Experten zur Beratung beizuziehen.

(6) Die Funktionsperiode des Ausbildungsrates beträgt fünf Jahre. Wiederbestellung ist zulässig. Die Funktionsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentreten der Mitglieder des neu bestellten Beirates. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Beirat aus, ist der Beirat durch Neubestellung zu ergänzen. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Beirat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neu bestellte Beirat zusammentritt.

(7) Die Bundesministerin kann auf Vorschlag des Vorsitzenden und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Arbeitsgruppen zur Unterstützung des Ausbildungsrates bestellen. Zur Zulässigkeit eines derartigen Vorschlags an die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen bedarf es der vorhergehenden Ermächtigung des Vorsitzenden durch einen zustimmenden Beschluss der Mehrheit der Mitglieder des Ausbildungsrates.

Information über das Vorschlagsrecht

§ 4. (1) Vor Bestellung der Mitglieder des Ausbildungsrates für eine neue Funktionsperiode (§ 3 Abs. 6) sind von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen spätestens vier Monate vor Ende der laufenden Funktionsperiode der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der Rektor der Veterinärmedizinischen Universität Wien, der Rektor der Universität für Bodenkultur Wien, die Geschäftsführung der AGES und die Länder auf ihr jeweiliges Vorschlagsrecht aufmerksam zu machen.

(2) Scheidet ein Mitglied des Ausbildungsrates vor Ablauf der Funktionsperiode aus dem Ausbildungsrat aus, so ist innerhalb von zwei Monaten nach dem Ausscheiden der betreffende Vorschlagsberechtigte hievon von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zu informieren.

Nichtausübung des Vorschlagsrechtes

§ 5. Werden innerhalb von vier Monaten nach Information gemäß § 4 Abs. 1 oder zwei Monaten nach Information gemäß § 4 Abs. 2 nicht ausreichend Bestellungsvorschläge erstattet, so verringert sich für die Dauer der Nichtausübung des Vorschlagsrechtes die Mitgliederzahl des Ausbildungsrates um die Anzahl der nicht zur Besetzung vorgeschlagenen Mitglieder.

Bestellung von Ersatzmitgliedern

§ 6. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Dabei gelten § 3 Abs. 2, 3 und 6 sowie die §§ 4 und 5 sinngemäß.

Ehrenamtlichkeit, Reisekosten

§ 7. (1) Die Tätigkeit im Ausbildungsrat ist ehrenamtlich. Allfällige Reisekosten sind den Mitgliedern des Ausbildungsrates oder deren Stellvertretern sowie Arbeitsgruppenmitgliedern und beigezogenen Experten grundsätzlich von der entsendenden Stelle nach der höchsten Gebührenstufe der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zu ersetzen.

(2) Abweichend von Abs. 1 sind allfällige Reisekosten von Bediensteten der AGES, der Universität für Bodenkultur Wien und der Veterinärmedizinischen Universität Wien, die von ihren Dienststellen als Mitglieder, Ersatzmitglieder, Arbeitsgruppenmitglieder oder beigezogene Experten in den Ausbildungsrat entsandt wurden, nicht von der entsendenden Stelle, sondern vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen im Wege der Geschäftsstelle zu erstatten.

Enthebung von Mitgliedern (Ersatz- oder Arbeitsgruppenmitgliedern, Experten)

§ 8. (1) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat im Einvernehmen mit dem Bundes­minister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ein Mitglied (Ersatzmitglied, Arbeitsgruppenmitglied) von seiner Funktion zu entheben, wenn

           1. es dies selbst  beantragt, oder wenn

           2. jene Stelle, auf deren Vorschlag das Mitglied (Ersatzmitglied, Arbeitsgruppenmitglied) bestellt wurde, die Enthebung beantragt.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß auch für beigezogene Experten. Hier obliegt die Pflicht zur Enthebung von der Funktion bei Vorliegen einer der oben genannten Voraussetzungen jedoch nicht der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, sondern dem Vorsitzenden.

Aufgaben des Ausbildungsrates

§ 9. (1) Der Ausbildungsrat dient der Beratung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in allen Fragen der beruflichen Aus- und Weiterbildung im Sinne von § 1. Er stellt einen Ort des institutionalisierten Dialogs zwischen den mit Aus- und Weiterbildungsfragen im Sinne von § 1 befassten Entscheidungsträgern des Bundes und der Bundesländer sowie Experten der sonstigen in § 3 genannten Institutionen dar.

(2) Aufgaben des Ausbildungsrates im Einzelnen im Sinne der in § 1 genannten Ziele sind:

           1. die Erstattung von Vorschlägen für die inhaltliche und organisatorische Gestaltung von Aus- und Weiterbildungsprogrammen, für die Erlassung von Ausbildungsvorschriften und die Gestaltung, Herausgabe und Verwaltung von Aus- und Weiterbildungsmaterialien,

           2. die Ausarbeitung eines langfristigen Konzepts („Masterplan Aus- und Weiterbildung Verbrauchergesundheit“) einschließlich von Vorschlägen zur Finanzierung der Umsetzung dieses Konzepts,

           3. die Erstattung von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen, die Fragen der Aus- und Weiterbildung im Sinne des § 1 berühren oder berühren können,

           4. die Erstattung von Verbesserungsvorschlägen für die Aus- und Weiterbildung der in § 1 genannten Personen, insbesondere im Hinblick auf eine bessere Nutzung der beim Bund und in den Ländern vorhandenen Ressourcen und

           5. die Erstattung von Empfehlungen für ein umfassendes Qualitätssicherungsprogramm betreffend die Aus- und Weiterbildung der in § 1 genannten Personen.

Beschlussfähigkeit, Beschlusserfordernisse

§ 10. (1) Der Ausbildungsrat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäß erfolgter Einladung aller Mitglieder mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

(2) Die Beschlussfähigkeit ist zu Beginn der Sitzung vom Vorsitzenden des Ausbildungsrates festzustellen.

(3) Der Ausbildungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Geschäftsstelle

§ 11. Bei der Führung der Bürogeschäfte wird der Ausbildungsrat durch eine im Auftrag der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Rahmen der AGES einzurichtende Geschäftsstelle unterstützt.

Geschäftsordnung

§ 12. Nähere Regelungen betreffend die Führung der Geschäfte, einschließlich jener der Geschäftsstelle, hat der Ausbildungsrat in einer Geschäftsordnung festzulegen. Sie bedarf der Genehmigung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

In-Kraft-Treten

§ 13. Dieses Bundesgesetz tritt mit xxx1. Jänner 2006 in Kraft.

Vollziehung

§ 14. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. hinsichtlich des § 3 Abs. 2, 4, 6 und 7 sowie der §§ 6, 8, 11 und 12 die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und

           2. im Übrigen die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen.