7400 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Erstellt am 24.10.2005
Mit sichtbar gemachten Abänderungen bzw. Druckfehlerberichtigungen,
Bundesgesetz,mit dem
mit dem das Vermessungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Änderung des Vermessungsgesetzes
Das Vermessungsgesetz (VermG), BGBl. Nr. 306/1968, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2004, wird wie folgt geändert:
1. § 48 lautet:
(2) Einschränkungen sind aus den in § 2 Abs. 3 und § 3 des Informationsweiterverwendungsgesetzes, BGBl. I Nr. XX/XXXX, angeführten Gründen zulässig.
(3) Für die Abgabe von Geobasisdaten, die Geobasisdienste und die Verwertung der Geobasisdaten ist eine angemessene Vergütung zu entrichten. Die Vergütung in Standardentgelten und die Nutzungsbedingungen sind vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen festzulegen. Die Standardentgelte haben grundsätzlich den zusätzlichen Aufwand für die Reproduktion und Verbreitung der Geobasisdaten abzudecken.
(4) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ist überdies berechtigt, Messungsaufnahmen aus Zivilluftfahrzeugen im Fluge gegen Kostenersatz durchzuführen.“
2. In § 59 Abs. 1 hat der Ausdruck „§ 48 Abs. 1“ zu entfallen.