7411 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten

über den Beschluss des Nationalrates vom 16. November 2005 betreffend ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über die wechselseitige Vertretung beider Staaten durch deren Vertretungsbehörden hinsichtlich der Erteilung von Visa für den Flughafentransit (Visum A), zur Durchreise (Visum B) und zum kurzfristigen Aufenthalt (Visum C)

Der vorliegende Beschluss des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, dass die Republik Slowenien bereits im Jahre 2002 ihr Interesse an einer Zusammenarbeit mit Österreich im Konsularbereich zum Ausdruck gebracht hat, wobei Slowenien unter anderem den Wunsch nach einer Vertretung durch österreichische Vertretungsbehörden im Ausland hinsichtlich der Erteilung von Visa für den Flughafentransit (Visum A), zur Durchreise (Visum B) und zum kurzfristigen Aufenthalt (Visum C) äußerte.

Im Gegenzug erklärte sich Slowenien bereit, an Orten, an denen keine österreichische, aber eine sloweni-sche Vertretungsbehörde besteht, Hilfestellung bei der Visumantragstellung zu gewähren bzw. nach In-Kraft-Setzung des Schengener Durchführungsübereinkommens für die Republik Slowenien an diesen Orten die Vertretung Österreichs in Visumangelegenheiten zu übernehmen.

Mit dem gegenständlichen Abkommen erfolgt daher die vertragliche Verankerung der allgemeinen Bedingungen, unter denen bis zur In-Kraft-Setzung des Schengener Durchführungsübereinkommens für die Republik Slowenien österreichische Vertretungsbehörden Sichtvermerke für die Republik Slowenien ausstellen bzw. slowenische Vertretungsbehörden Hilfestellung bei der Entgegennahme von Visumanträgen gewähren können. Nach In-Kraft-Setzung des Schengener Durchführungsübereinkommens für die Republik Slowenien sollen auch slowenische Vertre-tungsbehörden Sichtvermerke für Österreich ausstellen.

Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzesändernd bzw. gesetzesergänzend und enthält zudem im ersten Absatz des Art. 1 eine verfassungsändernde Bestimmung, die jedoch nicht der Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Absatz 3 B-VG in Verbindung mit Artikel 44 Absatz 2 B-VG bedarf.

Da österreichische Behörden hoheitliche Akte „in Vertretung“ eines anderen Staates setzen, findet eine derartige Konstellation keine verfassungsrechtliche Grundlage im Art. 9 Abs. 2 B-VG, da danach zwar durch einfachgesetzlichen Staatsvertrag die Tätigkeit österreichischer Organe im Ausland geregelt werden kann, jedoch dieser Regelung das Verständnis zu Grunde liegt, dass österreichische Organe „österreichische Hoheitsakte“ setzen und nicht Akte für einen anderen Staat.

Die Bestimmungen des Abkommens sind der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbe-reich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Da keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, ist eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG nicht erforderlich.

Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates am 29. November 2005 in Verhandlung genommen.

Im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Karl Bader ergriffen die Mitglieder des Bundesrates  Stefan Schennach und Prof. Albrecht Konecny das Wort.


Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 29. November 2005 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 2005 11 29

Karl Bader            Hans Ager

       Berichterstatter           Vorsitzender