7412 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz

über den Beschluss des Nationalrates vom 19. Oktober 2005 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozial­versicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Allgemeine Pensionsgesetz sowie das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Bundespflegegeldgesetz und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert werden (Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2005 - SVÄG 2005)

Der größte Teil des gegenständlichen Beschlusses des Nationalrates dient der Rechtsbereinigung, der Verbesserung der Verwaltungspraxis und der Anpassung an Rechtsentwicklungen außerhalb der Sozialversicherung.

Darüber hinaus enthält der vorliegende Gesetzesbeschluss des Nationalrates Maßnahmen zu weiteren Verbesserungen der pensionsversicherungsrechtlichen Stellung von pflegenden Personen sowie zu einer Neuordnung der Bestimmungen über die Wirksamerklärung von Beiträgen zur Pensionsversicherung.

Im Einzelnen sind folgende Regelungen vorgesehen:

1.      Ausnahme von Praktikantinnen und Praktikanten von der Vollversicherung nach dem ASVG;

2.      Schaffung einer begünstigenden Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für pflegende Angehörige;

3.       Klarstellungen bezüglich der Rechtsstellung der Mitglieder der Controllinggruppe und der Mitglieder des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich;

4.       Verpflichtung zur Anmeldung zur Sozialversicherung bereits spätestens bei Arbeitsantritt;

5.       Verpflichtung zur Meldung der Adresse der letzten Arbeitsstätte via Lohnzettel;

6.      Klarstellung, dass auch grenzüberschreitende Meldungen und Beitragsentrichtungen weiterhin grundsätzlich durch den Dienstgeber zu erfolgen haben;

7.      Ergänzung der Regelung über die Bemessungsgrundlage für Personen, die infolge Krankengeldbezuges aus der Selbstversicherung nach § 19a ASVG in der Pensionsversicherung teilversichert sind;

8.       Ermöglichung der Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung;

9.       Adaptierungen der Bestimmungen über die Mehrfachversicherung;

10.       Klarstellungen bezüglich der Beitragsgrundlage für Weiterversicherte in Anpassung an das Pensionskonto;

11.    Adaptierung der Beitragsregelung bezüglich der nachträglichen Selbstversicherung für Zeiten des Besuches einer Bildungseinrichtung und Transferierung der Risikozuschlagsvorschrift in das Übergangsrecht;

12.       Neudefinition des Schulbegriffes in Bezug auf das Europarecht;

13     Ergänzung der Bestimmung über die Wirksamkeit von Pensionsversicherungsbeiträgen, die durch die öffentliche Hand zu entrichten sind;

14.    Streichung der Bestimmungen über den Wegfall der Invaliditätspension (Berufsunfähigkeits-, Erwerbsunfähigkeitspension) nach erfolgreicher Rehabilitation;

15.       außertourliche Erhöhung des Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende;

16.    Stärkung der Stellung des Beirates des Hauptverbandes bezüglich der Berechtigung zur Teilnahme an den Sitzungen der Verwaltungskörper;

17.    Festlegung des Datenverkehrs in Bezug auf die Feststellung von Zeiten der Kindererziehung durch die Pensionsversicherungsträger;

18.    Anpassung der Bestimmungen über den Erwerb von Versicherungszeiten bei Gewährung von strafrechtlichen Entschädigungen an das Strafrechtliche Entschädigungsgesetz 2005;

19.    Schaffung einer Rechtsgrundlage für (automationsunterstützte) Datenauskünfte durch die Sozialversicherung an die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern;

20.    Klarstellung, dass auch unselbständige Erwerbstätigkeiten beim Tätigkeitsschutz im Rahmen der Erwerbsunfähigkeit zu berücksichtigen sind;

21.       Ermöglichung der Zurechnung von Beitragsgrundlagenteilen aus bäuerlicher Nebentätigkeit zugunsten mitarbeitender Angehöriger;

22.    Ergänzung der Bestimmungen über die Parallelrechnung punkto Beitragsgrundlagen für Beihilfen zur Deckung des Lebensunterhaltes;

23.    Klarstellung in Bezug auf die Berechnung der Korridorpension für Über-50-Jährige;

24.    Neuordnung der Bestimmungen über die Verwaltungskostendeckelung;

25.       Zitierungsanpassungen und redaktionelle Bereinigungen.

 

Der Ausschuss für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 2. November 2005 in Verhandlung genommen.

Im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Harald Reisenberger ergriff Bundesrätin Eva Konrad das Wort.

Der Ausschuss für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz stellt nach Beratung der Vorlage am 2. November 2005 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2005 11 02

                    Harald Reisenberger               Roswitha Bachner

       Berichterstatter             Vorsitzende