7417 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten

über den Beschluss des Nationalrates vom 16. November 2005 betreffend ein Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption

Der vorliegende Beschluss des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, dass im Kampf gegen das spezifische Verbrechen der Korruption den Mitgliedern der internationalen Staatengemeinschaft bislang kein globales Rechtsinstrument zur Verfügung steht.

Mit der Ratifikation des gegenständlichen Übereinkommens übernimmt Österreich weltweite Standards in der Korruptionsbekämpfung und bei der Definition des zugrunde liegenden Beamtenbegriffs. Überdies entsteht die Möglichkeit zur Rückführung von durch Korruption entzogenen Vermögenswerten an die Ursprungsländer bzw. wird die internationale Zusammenarbeit bei der Verfolgung des Delikts ausgeweitet.

Das gegenständliche Übereinkommen ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend, enthält aber keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen.

Es ist jedoch der unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich nicht zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG erforderlich ist.

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden.

Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand beschlossen, dass der gegenständliche Staatsvertrag gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG dadurch kundzumachen ist, dass die arabischen, chinesischen, französischen, russischen und spanischen Sprachfassungen durch Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.

Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates am 29. November 2005 in Verhandlung genommen.

Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 29. November 2005 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,

1.      gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2.      gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates, gemäß Artikel 50 Absatz 2 B-VG den gegenständlichen Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen, keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2005 11 29

Karl Bader            Hans Ager

       Berichterstatter           Vorsitzender