7418 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für innere Angelegenheiten

über den Beschluss des Nationalrates vom 19. Oktober 2005 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert werden

Der vorliegende Beschluss des Nationalrates weist folgende Regelungsschwerpunkte auf:

Mit der Änderung des Fremdenpolizeigesetzes erhält der Betroffene, der sichtvermerksfrei einreisen durfte, die Möglichkeit, zur Erlangung eines Aufenthaltsrechts nicht mehr das Bundesgebiet verlassen zu müssen. Diese Bestimmung bringt somit in zweifacher Hinsicht verwaltungsökonomische Vorteile mit sich: Die Fremdenpolizeibehörde hat keine zusätzliche Bewilligung zum rechtmäßigen Aufenthalt zu erteilen. Darüber hinaus wird die Entscheidungsfindung der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice durch das Vorliegen einer objektiven Tatbestandvoraussetzung wesentlich vereinfacht.

In fremdenpolizeilicher Hinsicht eröffnet sich die Möglichkeit jedenfalls ausschließen zu können, dass Menschen, deren Aufenthalt im Bundesgebiet fremdenpolizeilichen Interessen zuwider laufen würde, hier einer Beschäftigung nachgehen können.

Hinzu kommt, dass die Beschäftigungsbewilligung, sofern sie ein Aufenthaltsrecht vermittelt, im zentralen Fremdenregister gespeichert werden kann, sodass die Kontrolle des Aufenthaltsrechtes rasch und effizient erfolgen kann.

 

Mit der Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes wird die derzeitige Regelungslücke im NAG geschlossen. Das NAG sieht in mehreren Bestimmungen die Möglichkeit vor, dass im Anschluss an den bisher innegehabten Aufenthaltstitel ein anderer Aufenthaltstitel oder der gleiche Aufenthaltstitel mit einem anderen Aufenthaltszweck erteilt werden kann.

So ist vorgesehen, dass dem Inhaber einer Niederlassungsbewilligung nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt in Österreich der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ erteilt werden kann. Dasselbe gilt für Inhaber eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ im Bezug auf die Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“.

Ebenfalls kann an Schlüsselkräfte nach 18 Monaten eine „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“ sowie nach zwölf Monaten an Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen und an Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen EU-Mitgliedstaates im Rahmen der Mobilität eine „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“ erteilt werden.

Weiters kann im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens Inhabern einer aufrechten „Aufenthaltsbewilligung – Studierender“ nach erfolgreichem Abschluss ihres Studiums eine „Niederlassungsbewilligung – Schlüsselkraft“ erteilt werden.

Nach derzeitiger Rechtslage nicht eindeutig geregelt ist jedoch, welches Verfahren in solchen Fällen anzuwenden ist.

Das NAG sieht neben dem Erstantrags- nur noch ein Verlängerungs- und ein Zweckänderungsverfahren vor. Entsprechend der Formulierung des § 24 Abs. 1 wäre etwa der Umstieg von einer Niederlassungsbewilligung oder eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ auf den jeweils vorgesehenen unbefristeten Daueraufenthaltstitel keine Verlängerung eines bereits erteilten Aufenthaltstitels im eigentlichen Sinn. Andererseits ist auch nicht eindeutig klar, ob der Umstieg von einer Art der Niederlassungsbewilligung auf die andere – z.B. vom Zweck „Schlüsselkraft“ zu „unbeschränkt“ – vom Regelungsinhalt dieser Bestimmung erfasst ist oder nicht.

Durch die vorgeschlagene Regelung wird im Rahmen des Verlängerungsverfahrens einerseits der Wechsel auf einen anderen Aufenthaltszweck des bereits bis dahin innegehabten Aufenthaltstitels (z.B. „Niederlassungsbewilligung – Schlüsselkraft“ zu „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“) und andererseits der Umstieg auf einen anderen Aufenthaltstitel ermöglicht werden.

In formaler Hinsicht hat der betroffene Fremde einen Verlängerungsantrag auf Verlängerung des bisherigen Aufenthaltstitels zu stellen, mit dem er aber gleichzeitig einen Antrag auf Wechsel oder Umstieg auf einen anderen Aufenthaltszweck bzw. Aufenthaltstitel verbindet. Damit wird eine sachlich gerechtfertigte und im Hinblick auf eine verfahrensökonomische Vorgehensweise geeignete Ausnahme vom grundsätzlich normierten Doppelantragsverbot nach § 19 Abs. 2 NAG getroffen.

Sind die Voraussetzungen für die Erteilung des anderen Aufenthaltszwecks oder Aufenthaltstitels nicht oder nicht zur Gänze erfüllt, dann hat die zuständige Behörde darüber gesondert mit Bescheid abzusprechen. In diesem Fall hat sie den bisher erteilten Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern, soweit die Voraussetzungen dafür auch weiterhin vorliegen.

Darüber hinaus wird mit der Regelung des § 60 Abs. 1 NAG eine möglichst verwaltungsökonomische Zulassung von Selbständigen gewährleistet. Dem würde die ursprünglich vorgesehene zwingende Einbindung des Arbeitsmarktservice auch in Fällen, in denen keine Zweifel am Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit bestehen, zuwider laufen. Hat die Behörde keine Zweifel am Vorliegen der Selbständigkeit kann sie somit unmittelbar die Aufenthaltsbewilligung erteilen. Umgekehrt gilt, dass bei klaren Fällen einer Umgehungshandlung (vorliegen einer Scheinselbständigkeit) auch unmittelbar, d.h. ohne Befassung des AMS, eine abweisende Entscheidung getroffen werden kann.

 

Durch die Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes wird sichergestellt, dass Arbeitgeber, die an sich zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigte Ausländer als Saisoniers oder Erntehelfer zu beschäftigen beabsichtigen, entsprechende Anträge auf Beschäftigungsbewilligung gemäß § 5 AuslBG weiterhin ohne Vorschaltung einer Sicherungsbescheinigung beantragen können und die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Aufnahme der Beschäftigung im Inland geprüft werden können. Das Arbeitsmarktservice darf die Beschäftigungsbewilligung nur nach Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilen. Wird keine Unbedenklichkeitsbescheinigung für den Ausländer vorgelegt, ist der Antrag auf Beschäftigungsbewilligung abzuweisen. Gemäß dem unverändert beibehaltenen § 5 Abs. 6 AuslBG ist das Arbeitsmarktservice weiterhin ermächtigt, Beschäftigungsbewilligungen mit einer Maximaldauer von sechs Wochen zur Erleichterungen von Kontrollen im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen.

Diese Regelungen sollen eine möglichst verwaltungsökonomische Zulassung von Saisoniers und Erntehelfern gewährleisten und gleichzeitig eine konsequente fremden- und ausländerbeschäftigungsrechtliche Prüfung sicherstellen.

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates am 2. November 2005 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Johann Höfinger die Mitglieder des Bundesrates Reinhard Todt, Gottfried Kneifel und Stefan Schennach.

Mit Stimmenmehrheit wurden die Verhandlungen vertagt.

Am 29. November 2005 hat der Ausschuss für innere Angelegenheiten die Verhandlungen wieder aufgenommen.

In der Debatte ergriffen die Bundesräte Stefan Schennach und Wolfgang Schimböck das Wort.

Die Bundesräte Helmut Wiesenegg und Stefan Schennach brachten den begründeten Antrag, Einspruch zu erheben, ein. Dieser Antrag wurde mit Stimmenmehrheit angenommen.

Zum Berichterstatter für das Haus wurde Bundesrat Ing.Reinhold Einwallner gewählt.

 

 

 

 

Als Ergebnis seiner Beratung stellt der Ausschuss für innere Angelegenheiten somit den Antrag, der Bundesrat wolle beschließen:

Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 19. Oktober 2005 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert werden, mit der beigegebenen Begründung Einspruch zu erheben.

Wien, 2005 11 29

Ing. Reinhold Einwallner      Dr. Franz Eduard Kühnel

       Berichterstatter           Vorsitzender