7418 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Ausschusses für innere Angelegenheiten
über den Beschluss des Nationalrates vom 19. Oktober 2005
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Fremdenpolizeigesetz 2005, das
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und das Ausländerbeschäftigungsgesetz
geändert werden
Der vorliegende Beschluss des Nationalrates weist folgende Regelungsschwerpunkte auf:
Mit der Änderung des Fremdenpolizeigesetzes erhält der
Betroffene, der sichtvermerksfrei einreisen durfte, die Möglichkeit, zur
Erlangung eines Aufenthaltsrechts nicht mehr das Bundesgebiet verlassen zu
müssen. Diese Bestimmung bringt somit in zweifacher Hinsicht
verwaltungsökonomische Vorteile mit sich: Die Fremdenpolizeibehörde hat keine
zusätzliche Bewilligung zum rechtmäßigen Aufenthalt zu erteilen. Darüber hinaus
wird die Entscheidungsfindung der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice
durch das Vorliegen einer objektiven Tatbestandvoraussetzung wesentlich
vereinfacht.
In fremdenpolizeilicher Hinsicht eröffnet sich die
Möglichkeit jedenfalls ausschließen zu können, dass Menschen, deren Aufenthalt
im Bundesgebiet fremdenpolizeilichen Interessen zuwider laufen würde, hier
einer Beschäftigung nachgehen können.
Hinzu kommt, dass die Beschäftigungsbewilligung,
sofern sie ein Aufenthaltsrecht vermittelt, im zentralen Fremdenregister
gespeichert werden kann, sodass die Kontrolle des Aufenthaltsrechtes rasch und
effizient erfolgen kann.
Mit der Änderung des Niederlassungs- und
Aufenthaltsgesetzes wird die derzeitige Regelungslücke im NAG geschlossen. Das
NAG sieht in mehreren Bestimmungen die Möglichkeit vor, dass im Anschluss an
den bisher innegehabten Aufenthaltstitel ein anderer Aufenthaltstitel oder der
gleiche Aufenthaltstitel mit einem anderen Aufenthaltszweck erteilt werden
kann.
So ist vorgesehen,
dass dem Inhaber einer Niederlassungsbewilligung nach einem fünfjährigen
rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt in Österreich der Aufenthaltstitel
„Daueraufenthalt – EG“ erteilt werden kann. Dasselbe gilt für Inhaber eines
Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ im Bezug auf die Erteilung des
Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“.
Ebenfalls kann an
Schlüsselkräfte nach 18 Monaten eine „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“
sowie nach zwölf Monaten an Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen und
an Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen
EU-Mitgliedstaates im Rahmen der Mobilität eine „Niederlassungsbewilligung –
unbeschränkt“ erteilt werden.
Weiters kann im
Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens Inhabern einer aufrechten
„Aufenthaltsbewilligung – Studierender“ nach erfolgreichem Abschluss ihres
Studiums eine „Niederlassungsbewilligung – Schlüsselkraft“ erteilt werden.
Nach derzeitiger
Rechtslage nicht eindeutig geregelt ist jedoch, welches Verfahren in solchen
Fällen anzuwenden ist.
Das NAG sieht
neben dem Erstantrags- nur noch ein Verlängerungs- und ein
Zweckänderungsverfahren vor. Entsprechend der Formulierung des § 24 Abs. 1 wäre
etwa der Umstieg von einer Niederlassungsbewilligung oder eines
Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ auf den jeweils vorgesehenen
unbefristeten Daueraufenthaltstitel keine Verlängerung eines bereits erteilten
Aufenthaltstitels im eigentlichen Sinn. Andererseits ist auch nicht eindeutig
klar, ob der Umstieg von einer Art der Niederlassungsbewilligung auf die andere
– z.B. vom Zweck „Schlüsselkraft“ zu „unbeschränkt“ – vom Regelungsinhalt
dieser Bestimmung erfasst ist oder nicht.
Durch die
vorgeschlagene Regelung wird im Rahmen des Verlängerungsverfahrens einerseits
der Wechsel auf einen anderen Aufenthaltszweck des bereits bis dahin
innegehabten Aufenthaltstitels (z.B. „Niederlassungsbewilligung –
Schlüsselkraft“ zu „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“) und andererseits
der Umstieg auf einen anderen Aufenthaltstitel ermöglicht werden.
In formaler
Hinsicht hat der betroffene Fremde einen Verlängerungsantrag auf Verlängerung
des bisherigen Aufenthaltstitels zu stellen, mit dem er aber gleichzeitig einen
Antrag auf Wechsel oder Umstieg auf einen anderen Aufenthaltszweck bzw.
Aufenthaltstitel verbindet. Damit wird eine sachlich gerechtfertigte und im
Hinblick auf eine verfahrensökonomische Vorgehensweise geeignete Ausnahme vom
grundsätzlich normierten Doppelantragsverbot nach § 19 Abs. 2 NAG getroffen.
Sind die
Voraussetzungen für die Erteilung des anderen Aufenthaltszwecks oder
Aufenthaltstitels nicht oder nicht zur Gänze erfüllt, dann hat die zuständige
Behörde darüber gesondert mit Bescheid abzusprechen. In diesem Fall hat sie den
bisher erteilten Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu
verlängern, soweit die Voraussetzungen dafür auch weiterhin vorliegen.
Darüber hinaus
wird mit der Regelung des § 60 Abs. 1 NAG eine möglichst verwaltungsökonomische
Zulassung von Selbständigen gewährleistet. Dem würde die ursprünglich
vorgesehene zwingende Einbindung des Arbeitsmarktservice auch in Fällen, in
denen keine Zweifel am Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit bestehen,
zuwider laufen. Hat die Behörde keine Zweifel am Vorliegen der Selbständigkeit kann sie
somit unmittelbar die Aufenthaltsbewilligung erteilen. Umgekehrt gilt, dass bei
klaren Fällen einer Umgehungshandlung (vorliegen einer Scheinselbständigkeit)
auch unmittelbar, d.h. ohne Befassung des AMS, eine abweisende Entscheidung
getroffen werden kann.
Durch die Änderung
des Ausländerbeschäftigungsgesetzes wird sichergestellt, dass Arbeitgeber, die
an sich zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigte Ausländer als Saisoniers
oder Erntehelfer zu beschäftigen beabsichtigen, entsprechende Anträge auf
Beschäftigungsbewilligung gemäß § 5 AuslBG weiterhin ohne Vorschaltung
einer Sicherungsbescheinigung beantragen können und die aufenthaltsrechtlichen
Voraussetzungen für die Aufnahme der Beschäftigung im Inland geprüft werden
können. Das Arbeitsmarktservice darf die Beschäftigungsbewilligung nur nach
Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilen. Wird keine
Unbedenklichkeitsbescheinigung für den Ausländer vorgelegt, ist der Antrag auf
Beschäftigungsbewilligung abzuweisen. Gemäß dem unverändert beibehaltenen
§ 5 Abs. 6 AuslBG ist das Arbeitsmarktservice weiterhin ermächtigt,
Beschäftigungsbewilligungen mit einer Maximaldauer von sechs Wochen zur Erleichterungen
von Kontrollen im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen.
Diese Regelungen
sollen eine möglichst verwaltungsökonomische Zulassung von Saisoniers und
Erntehelfern gewährleisten und gleichzeitig eine konsequente fremden- und
ausländerbeschäftigungsrechtliche Prüfung sicherstellen.
Der Ausschuss für innere Angelegenheiten hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates am 2. November 2005 in
Verhandlung genommen.
An der Debatte
beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Johann Höfinger die Mitglieder des Bundesrates Reinhard Todt, Gottfried Kneifel und
Stefan Schennach.
Mit Stimmenmehrheit
wurden die Verhandlungen vertagt.
Am 29. November 2005
hat der Ausschuss für innere Angelegenheiten die
Verhandlungen wieder aufgenommen.
In der Debatte
ergriffen die Bundesräte Stefan Schennach
und Wolfgang Schimböck das Wort.
Die Bundesräte Helmut Wiesenegg und Stefan Schennach brachten den begründeten Antrag, Einspruch zu erheben, ein. Dieser
Antrag wurde mit Stimmenmehrheit angenommen.
Zum Berichterstatter
für das Haus wurde Bundesrat Ing.Reinhold Einwallner
gewählt.
Als Ergebnis seiner Beratung stellt der Ausschuss für innere Angelegenheiten somit den Antrag, der Bundesrat wolle beschließen:
Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 19. Oktober 2005 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert werden, mit der beigegebenen Begründung Einspruch zu erheben.
Wien, 2005 11 29
Ing. Reinhold Einwallner Dr. Franz Eduard Kühnel
Berichterstatter Vorsitzender