7426 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit

über den Beschluss des Nationalrates vom 19. Oktober 2005 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Vermessungsgesetz geändert wird

Hauptgesichtspunkte des Gesetzesbeschlusses des Nationalrates:

Die Umsetzung der Richtlinie 2003/98/EG vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (PSI-Richtlinie) durch das Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG) macht eine Anpassung der entsprechenden Bestimmungen des VermG erforderlich. Ziel der PSI-Richtlinie und der innerstaatlichen Umsetzung durch das IWG ist es, einheitliche Bedingungen für die Weiterverwendung der durch den öffentlichen Sektor erfassten, erstellten, reproduzierten und verbreiteten Daten zu schaffen, um das hohe Wertschöpfungspotenzial dieser Daten für die Wirtschaft - insbesondere die (Geo-)Informationswirtschaft - zu erschließen.

Der bisherige § 48 des VermG normiert Verkaufspreise und Vergütungen des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen (BEV), die von einer Vollkostenrechnung auszugehen haben und somit die Kosten der Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung der Geobasisdaten abdecken sollen. Solcherart kalkulierte Preise sind aber nicht marktgerecht, sondern hemmen vielmehr die Geoinformationswirtschaft, da auf  Grund der derzeitigen Preisgestaltung gewisse Produkte und Dienstleistungen von der Wirtschaft nicht angeboten werden.

Geobasisdaten sind ein wesentliches Ausgangsmaterial für Produkte und Dienste mit raum- und ortsbezogenen Inhalten. Durch klare und transparente Rahmenbedingungen wird die Weiterverwendung der Geobasisdaten erleichtert und die Wirtschaft in die Lage versetzt, das Potenzial dieser Informationen zu nutzen, was wiederum zu Wirtschaftswachstum und zur Schaffung von Arbeitsplätzen - besonders in kleinen aufstrebenden Unternehmen - beitragen wird. Eine Studie im Auftrag der Europäischen Kommission (Pira International Ltd., September 2000) geht europaweit (EU-15) von einem wirtschaftlichen Wert öffentlicher Dokumente von etwa 68 Mrd. Euro jährlich aus, wobei der überwiegende Anteil nutzbarer öffentlicher Dokumente im Bereich der Geodaten liegt.

Die vorliegende Gesetzesänderung unterstützt überdies die Ziele und Grundsätze einer österreichischen Geodatenpolitik, wie sie von der Bundesregierung im April 2003 beschlossen wurde. Insbesondere heißt es in dem entsprechenden Vortrag an den Ministerrat, dass es Ziel sein muss, "das hohe Wertschöpfungspotential der Geodaten zu erschließen, um die Wettbewerbsfähigkeit der österreichischen Wirtschaft zu steigern und damit gleichzeitig Zukunftsfelder für den österreichischen Arbeitsmarkt zu öffnen".

Die Gesetzesänderung stellt sicher, dass:

den Behörden von Bund, Ländern und Gemeinden sowie der Wirtschaft, der Gesellschaft, der Wissenschaft und der Forschung Geobasisdaten über das gesamte Bundesgebiet für eine breite Nutzung, nachhaltig, authentisch, in der definierten Qualität und zu tragbaren Entgelten zur Verfügung stehen;

durch Infrastruktur und Vernetzung aus den Geobasisdaten Geoinformationen gewonnen werden können;

der einfache und rasche Zugang zu Geobasisdaten ermöglicht wird;

die Weiterverwendung von Geobasisdaten und die Erstellung neuer Geoinformationsprodukte gefördert werden.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 2. November 2005 in Verhandlung genommen.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit stellt nach Beratung der Vorlage am 2. November 2005 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates

keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2005 11 02

Mag. Susanne Neuwirth              Wolfgang Schimböck

    Berichterstatterin           Vorsitzender