7426 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit
über den Beschluss des Nationalrates vom 19. Oktober 2005
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Vermessungsgesetz geändert wird
Hauptgesichtspunkte des Gesetzesbeschlusses des Nationalrates:
Die
Umsetzung der Richtlinie 2003/98/EG vom 17. November 2003 über die
Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (PSI-Richtlinie)
durch das Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG) macht eine Anpassung der
entsprechenden Bestimmungen des VermG erforderlich. Ziel der PSI-Richtlinie und
der innerstaatlichen Umsetzung durch das IWG ist es, einheitliche Bedingungen
für die Weiterverwendung der durch den öffentlichen Sektor erfassten,
erstellten, reproduzierten und verbreiteten Daten zu schaffen, um das hohe
Wertschöpfungspotenzial dieser Daten für die Wirtschaft - insbesondere die
(Geo-)Informationswirtschaft - zu erschließen.
Der
bisherige § 48 des VermG normiert Verkaufspreise und Vergütungen des
Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen (BEV), die von einer
Vollkostenrechnung auszugehen haben und somit die Kosten der Erfassung,
Erstellung, Reproduktion und Verbreitung der Geobasisdaten abdecken sollen.
Solcherart kalkulierte Preise sind aber nicht marktgerecht, sondern hemmen
vielmehr die Geoinformationswirtschaft, da auf Grund der derzeitigen Preisgestaltung gewisse Produkte und
Dienstleistungen von der Wirtschaft nicht angeboten werden.
Geobasisdaten
sind ein wesentliches Ausgangsmaterial für Produkte und Dienste mit raum- und
ortsbezogenen Inhalten. Durch klare und transparente Rahmenbedingungen wird die
Weiterverwendung der Geobasisdaten erleichtert und die Wirtschaft in die Lage
versetzt, das Potenzial dieser Informationen zu nutzen, was wiederum zu
Wirtschaftswachstum und zur Schaffung von Arbeitsplätzen - besonders in kleinen
aufstrebenden Unternehmen - beitragen wird. Eine Studie im Auftrag der
Europäischen Kommission (Pira International Ltd., September 2000) geht
europaweit (EU-15) von einem wirtschaftlichen Wert öffentlicher Dokumente von
etwa 68 Mrd. Euro jährlich aus, wobei der überwiegende Anteil nutzbarer
öffentlicher Dokumente im Bereich der Geodaten liegt.
Die
vorliegende Gesetzesänderung unterstützt überdies die Ziele und Grundsätze
einer österreichischen Geodatenpolitik, wie sie von der Bundesregierung im
April 2003 beschlossen wurde. Insbesondere heißt es in dem entsprechenden
Vortrag an den Ministerrat, dass es Ziel sein muss, "das hohe
Wertschöpfungspotential der Geodaten zu erschließen, um die
Wettbewerbsfähigkeit der österreichischen Wirtschaft zu steigern und damit
gleichzeitig Zukunftsfelder für den österreichischen Arbeitsmarkt zu
öffnen".
Die
Gesetzesänderung stellt sicher, dass:
den
Behörden von Bund, Ländern und Gemeinden sowie der Wirtschaft, der
Gesellschaft, der Wissenschaft und der Forschung Geobasisdaten über das gesamte
Bundesgebiet für eine breite Nutzung, nachhaltig, authentisch, in der
definierten Qualität und zu tragbaren Entgelten zur Verfügung stehen;
durch
Infrastruktur und Vernetzung aus den Geobasisdaten Geoinformationen gewonnen
werden können;
der
einfache und rasche Zugang zu Geobasisdaten ermöglicht wird;
die
Weiterverwendung von Geobasisdaten und die Erstellung neuer
Geoinformationsprodukte gefördert werden.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 2. November 2005 in Verhandlung genommen.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit
stellt nach Beratung der Vorlage am 2. November 2005 mit Stimmeneinhelligkeit
den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates
keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2005 11 02
Mag. Susanne Neuwirth Wolfgang Schimböck
Berichterstatterin Vorsitzender