7432 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Umweltausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 16. November 2005 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Artenhandelsgesetz geändert wird

Am 3. März 1973 wurde das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten wildlebender Tiere und Pflanzen (Washingtoner Artenschutzübereinkommen) zur Unterzeichnung aufgelegt. Seit 1984 wird das Übereinkommen in der EU nach einheitlichen Regelungen durchgeführt.

Um einen wirksamen Schutz der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten sicherzustellen, wurden u.a. in der Verordnung (EG) Nr. 338/97 strenge Bestimmungen betreffend den Handel mit derartigen Exemplaren festgelegt. Dazu legt Art. 8 der genannten Verordnung fest, dass Kauf, Angebot zum Kauf, Erwerb zu kommerziellen Zwecken, Zurschaustellung und Verwendung zu kommerziellen Zwecken sowie Verkauf, Vorrätighalten, Anbieten oder Befördern zu Verkaufszwecken von Exemplaren der Arten des Anhang A verboten sind.

In Anhang A sind jene Arten angeführt, die am strengsten geschützt sind.

Um die wirksame Durchsetzung dieser Verordnung sicherzustellen, sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einhaltung dieser Bestimmungen streng zu überwachen und bei Verdacht eines Verstoßes die entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen. Die Überwachung des Handels mit Arten wildlebender Tiere und Pflanzen ist darüber hinaus für die Beurteilung der Auswirkungen des Handels auf den Erhaltungsstatus der Arten von entscheidender Bedeutung.

Weiters werden die gesetzlichen Grundlagen dafür geschaffen, dass die Kennzeichnung an den neuesten Stand der biologischen und veterinärmedizinischen Forschung angepaßt werden kann. Darüber hinaus erfolgen wesentliche Vereinfachungen im Kennzeichnungsverfahren. Die näheren Regelungen erfolgen in der ebenfalls neu zu erlassenen Arten – Kennzeichnungsverordnung.

Der vorliegende Beschluss des Nationalrates sieht die erforderlichen flankierenden Regelungen zu den Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft vor.

Aufgrund der unmittelbaren Geltung der EU – Verordnungen sind die Mitgliedstaaten nicht nur verpflichtet, die rechtmäßige Ein-, Aus- oder Durchfuhr, sondern auch die Einhaltung der bestehenden Handelsverbote zu überwachen.

Es erscheint sinnvoll, den Zollbehörden und -organen im Zuge ihrer Tätigkeiten auch die Vollziehung dieser Bestimmung zu ermöglichen, da im Zuge ihrer Kontrollen betreffend Ein-, Aus- oder Durchfuhr auch oft die Frage der erlaubten Vermarktung auftaucht.

Der Verdacht eines Verstoßes könnte von den Zollorganen und Zollbehörden weiter geprüft werden und bei ausreichenden Anhaltspunkten Anzeige bei den Bezirksverwaltungsbehörden bzw. den Gerichten erstattet werden.

Die grundsätzliche Vollzugskompetenz der Bezirksverwaltungsbehörden wird dadurch nicht beeinträchtigt. Es steht ihnen weiterhin offen, ihre Kontroll- und Überwachungsbefugnis auszuüben. Die Praxis hat allerdings gezeigt, dass diese nicht im notwendigen Ausmaß in Anspruch genommen wird.

Der Vollzug der unmittelbar geltenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen setzt eine wirksame Überwachung der Vermarktung streng geschützter Exemplare unbedingt voraus.

Da die in die Zuständigkeit der Zollbehörde und Zollorgane übertragene Angelegenheit gemäß Art. 102 Abs. 2 in mittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen ist, bedarf eine derartige Übertragung gemäß  Art. 102 Abs. 4 B-VG der Zustimmung der Länder.

Der Umweltausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 29. November 2005 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Johann Kraml.

Der Umweltausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 29. November 2005 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2005 11 29

Johann Kraml           Karl Boden

       Berichterstatter           Vorsitzender