7432 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Umweltausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom 16. November 2005
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Artenhandelsgesetz geändert wird
Am 3. März
1973 wurde das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten
Arten wildlebender Tiere und Pflanzen (Washingtoner Artenschutzübereinkommen)
zur Unterzeichnung aufgelegt. Seit 1984 wird das Übereinkommen in der EU nach
einheitlichen Regelungen durchgeführt.
Um einen wirksamen
Schutz der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten sicherzustellen, wurden u.a. in
der Verordnung (EG) Nr. 338/97 strenge Bestimmungen betreffend den Handel
mit derartigen Exemplaren festgelegt. Dazu legt Art. 8 der genannten Verordnung
fest, dass Kauf, Angebot zum Kauf, Erwerb zu kommerziellen Zwecken,
Zurschaustellung und Verwendung zu kommerziellen Zwecken sowie Verkauf,
Vorrätighalten, Anbieten oder Befördern zu Verkaufszwecken von Exemplaren der
Arten des Anhang A verboten sind.
In Anhang A
sind jene Arten angeführt, die am strengsten geschützt sind.
Um die wirksame
Durchsetzung dieser Verordnung sicherzustellen, sind die Mitgliedstaaten
verpflichtet, die Einhaltung dieser Bestimmungen streng zu überwachen und bei
Verdacht eines Verstoßes die entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen. Die
Überwachung des Handels mit Arten wildlebender Tiere und Pflanzen ist darüber
hinaus für die Beurteilung der Auswirkungen des Handels auf den
Erhaltungsstatus der Arten von entscheidender Bedeutung.
Weiters werden die
gesetzlichen Grundlagen dafür geschaffen, dass die Kennzeichnung an den
neuesten Stand der biologischen und veterinärmedizinischen Forschung angepaßt
werden kann. Darüber hinaus erfolgen wesentliche Vereinfachungen im
Kennzeichnungsverfahren. Die näheren Regelungen erfolgen in der ebenfalls neu
zu erlassenen Arten – Kennzeichnungsverordnung.
Der vorliegende
Beschluss des Nationalrates sieht die erforderlichen flankierenden Regelungen
zu den Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft vor.
Aufgrund der
unmittelbaren Geltung der EU – Verordnungen sind die Mitgliedstaaten nicht nur
verpflichtet, die rechtmäßige Ein-, Aus- oder Durchfuhr, sondern auch die
Einhaltung der bestehenden Handelsverbote zu überwachen.
Es erscheint
sinnvoll, den Zollbehörden und -organen im Zuge ihrer Tätigkeiten auch die
Vollziehung dieser Bestimmung zu ermöglichen, da im Zuge ihrer Kontrollen
betreffend Ein-, Aus- oder Durchfuhr auch oft die Frage der erlaubten
Vermarktung auftaucht.
Der Verdacht eines
Verstoßes könnte von den Zollorganen und Zollbehörden weiter geprüft werden und
bei ausreichenden Anhaltspunkten Anzeige bei den Bezirksverwaltungsbehörden
bzw. den Gerichten erstattet werden.
Die grundsätzliche
Vollzugskompetenz der Bezirksverwaltungsbehörden wird dadurch nicht
beeinträchtigt. Es steht ihnen weiterhin offen, ihre Kontroll- und
Überwachungsbefugnis auszuüben. Die Praxis hat allerdings gezeigt, dass diese
nicht im notwendigen Ausmaß in Anspruch genommen wird.
Der Vollzug der
unmittelbar geltenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen setzt eine wirksame
Überwachung der Vermarktung streng geschützter Exemplare unbedingt voraus.
Da die in die
Zuständigkeit der Zollbehörde und Zollorgane übertragene Angelegenheit gemäß
Art. 102 Abs. 2 in mittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen ist,
bedarf eine derartige Übertragung gemäß
Art. 102 Abs. 4 B-VG der Zustimmung der Länder.
Der Umweltausschuss hat den
gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 29. November 2005 in Verhandlung genommen.
Berichterstatter im
Ausschuss war Bundesrat Johann Kraml.
Der Umweltausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 29. November 2005 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2005 11 29
Johann Kraml Karl Boden
Berichterstatter Vorsitzender